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Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Luftfracht-Expresssendungen - Artikel 3-2

Vorschriften über Zollabfertigungsverfahren für Luftfracht-Expresssendungen|第 3-2 條|Allgemeine Bestimmungen|Verordnung|In Kraft

財政部 / 關務署|v113.08.06

Inkrafttreten: 2026-03-01|Zuletzt geändert: 2026-02-23

Inhalt

Ein Unternehmen, das nach dem vorstehenden Artikel die Prüfung bestanden hat, muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag nach Zustellung der Mitteilung die in den Unterlagen nach Absatz 1 des vorstehenden Artikels aufgeführten Einrichtungen und Ausrüstungen fertigstellen und schriftlich bei der Zollbehörde eine Vor-Ort-Besichtigung beantragen. Nach bestandener Vor-Ort-Besichtigung durch die Prüfungskommission wird die Registrierung von der Zollbehörde genehmigt; erst danach darf der Betrieb aufgenommen werden. Kann das im vorstehenden Absatz genannte Unternehmen die Einrichtung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abschließen, muss es vor Fristablauf bei der Zollbehörde unter schriftlicher Darlegung der Gründe eine Verlängerung beantragen; die Verlängerung ist auf drei Monate beschränkt. Wird bei Fristablauf keine Verlängerung beantragt oder wird die Einrichtung innerhalb der verlängerten Frist nicht abgeschlossen und nicht schriftlich bei der Zollbehörde eine Vor-Ort-Besichtigung beantragt, kann die Zollbehörde die nach dem vorstehenden Artikel erteilte Prüfungszulassung widerrufen.

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