Zollgesetz|第 24 條|Kapitel II: Verfahren der Zollabfertigung|Gesetz|In Kraft
第 二 章/第 一 節|財政部 / 關務署|v113.01.03
Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11
本條規定進出口貨物的裝卸時間與地點限制:進出口貨物應在海關規定之時間及地點裝卸;但屬於易腐或危險物品,或具有特殊理由並經海關核准者,其裝卸不受時間及地點限制。對集運與快遞貨物而言,這決定了貨物到港(場)後可進行作業的時段與場所,也是易腐品、危險品得以例外處理的法源。
Einfuhr- und Ausfuhrwaren sind zu den von der Zollbehörde bestimmten Zeiten und an den von ihr bestimmten Orten zu laden und zu löschen; handelt es sich um verderbliche oder gefährliche Waren oder liegen besondere Gründe vor und erteilt die Zollbehörde ihre Genehmigung, unterliegt das Laden und Löschen keinen zeitlichen oder örtlichen Beschränkungen.
依本條,進出口貨物應在海關規定之時間及地點裝卸。但屬於易腐或危險物品,或具有特殊理由,經海關核准者,其裝卸不受時間及地點限制。