Zollgesetz|第 26 條|Kapitel II: Verfahren der Zollabfertigung|Gesetz|In Kraft
第 二 章/第 一 節|財政部 / 關務署|v113.01.03
Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11
本條是進口貨物在完成海關放行手續前,合法暫存地點的依據:未完成放行手續之進出口貨物,得經海關核准暫時儲存於貨棧或貨櫃集散站。集運貨物到港後等待通關期間即存放於此類場所。經營貨棧或貨櫃集散站者,應向所在地海關申請登記並繳納保證金,其資格、條件、保證金數額與種類、貨櫃與貨物之存放、移動、通關、管理等辦法由財政部定之。
Einfuhr- und Ausfuhrwaren, deren Freigabeverfahren bei der Zollbehörde noch nicht abgeschlossen ist, können mit Genehmigung der Zollbehörde vorübergehend in einem Warenlager oder auf einem Containerumschlagplatz gelagert werden. Der Betreiber des Warenlagers oder Containerumschlagplatzes nach dem vorstehenden Absatz hat bei der örtlich zuständigen Zollbehörde die Registrierung zu beantragen und eine Sicherheitsleistung zu entrichten. Die Vorschriften über die von ihm zu erfüllenden Qualifikationen und Bedingungen, den Betrag und die Art der Sicherheitsleistung, das Antragsverfahren, die Registrierung und deren Änderung, die Beantragung, Erneuerung und Aufhebung von Bescheinigungen, die Lagerung, Bewegung, Abfertigung und Verwaltung von Containern und Waren sowie sonstige einzuhaltende Angelegenheiten werden vom Finanzministerium festgelegt.
依本條第一項,未完成海關放行手續之進出口貨物,得經海關核准,暫時儲存於貨棧或貨櫃集散站。
依本條第二項,業者應向所在地海關申請登記及繳納保證金;其應具備之資格、條件、保證金數額與種類、申請程序、登記與變更、證照之申請、換發、廢止、貨櫃與貨物之存放、移動、通關、管理及其他應遵行事項之辦法,由財政部定之。