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Küstenwachgesetz - Artikel 3

Küstenwachgesetz|第 3 條|Küstenwache|Gesetz|In Kraft

海洋委員會|v1.0

Zuletzt geändert: 2019-06-21

Inhalt

Die Küstenwachbehörden sind für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Kontrolle und Wahrung der Sicherheit der Küstenkontrollzonen. 2. Sicherheitskontrollen von Schiffen oder anderen Transportmitteln bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen. 3. Aufdeckung und Bekämpfung von Schmuggel, Verhinderung illegaler Ein- und Ausreise, Durchführung von Sicherheitskontrollen bei Personen an Handelshäfen sowie sonstige strafrechtliche Ermittlungen in Meeresgebieten, an Küsten, Flussmündungen und Nicht-Handelshäfen. 4. Koordinierung, Untersuchung und Behandlung auslandsbezogener Angelegenheiten der Küstenwache in Meeresgebieten und an Küsten. 5. Sammlung von Schmuggelinformationen sowie Untersuchung und Behandlung von Infiltrations- und Sicherheitsinformationen. 6. Schutz und Erhaltung der Meeresumwelt. 7. Durchführung folgender Angelegenheiten: (1) Kontrolle und Aufrechterhaltung der Ordnung des Seeverkehrs. (2) Seenotrettung, Rettung bei Meereskatastrophen und Behandlung von Streitigkeiten auf See. (3) Fischereischutz und Erhaltung der Fischereiressourcen. 8. Sonstige Angelegenheiten der Küstenwache. Hinsichtlich der in Nummer 5 des vorstehenden Absatzes genannten Angelegenheiten der Küstenwache in Meeresgebieten und an Küsten, soweit sie nationale Sicherheitsinformationen betreffen, unterliegen diese der Anleitung, Koordinierung und Unterstützung durch das Nationale Sicherheitsbüro.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Küstenwachgesetz

  • Artikel 92(第 92 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 11-1(第 11-1 條)
  • Kuestenwachgesetz - Artikel 1(第 1 條)
  • Küstenwachgesetz - Artikel 2(第 2 條)
  • Küstenwachgesetz - Artikel 4(第 4 條)
  • Küstenwachgesetz - Artikel 5(第 5 條)
  • Küstenwachgesetz - Artikel 6(第 6 條)