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Küstenwachgesetz - Artikel 4

Küstenwachgesetz|第 4 條|Küstenwache|Gesetz|In Kraft

海洋委員會|v1.0

Zuletzt geändert: 2019-06-21

Inhalt

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen Bedienstete der Küstenwachbehörden die folgenden Befugnisse ausüben; sie dürfen jedoch das erforderliche Maß nicht überschreiten: 1. Gegenüber Personen, Schiffen, Fahrzeugen oder anderen Transportmitteln, die Handelshäfen betreten oder verlassen, sowie gegenüber den von ihnen beförderten Gegenständen dürfen sie, wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Gefahr eines Verstoßes gegen Sicherheitsgesetze und -vorschriften besteht, nach Maßgabe des Gesetzes Sicherheitskontrollen durchführen. 2. Gegenüber Schiffen oder anderen Transportmitteln, die in Meeresgebiete, Küstenbereiche, Flussmündungen oder Nicht-Handelshäfen einfahren oder diese verlassen oder im Küstenmeer fahren, sowie gegenüber den von ihnen beförderten Personen und Gegenständen dürfen sie, wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, nach Maßgabe des Gesetzes Kontrollen durchführen. 3. Gegenüber Schiffen oder anderen Transportmitteln, die in Meeresgebieten fahren, dürfen sie, wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, anordnen, dass Schiffsdokumente, Schiffsjournale und sonstige Unterlagen zu Angelegenheiten der Schifffahrt vorgelegt werden. 4. Gegenüber Schiffen oder anderen Transportmitteln, die in Meeresgebieten fahren, dürfen sie, wenn aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds des Schiffes, der Nationalitätsflagge, der Art der Fahrt, der beförderten Personen und sonstiger ungewöhnlicher Handlungen berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, anordnen, dass das Schiff oder sonstige Transportmittel die Fahrt einstellt oder zurückkehrt; verweigert es die Befolgung, dürfen sie mit Gewalt seine Mitwirkung erzwingen. Die Anwendung von Gewalt darf jedoch nur dem Zweck dienen, die Fortsetzung der Fahrt zu verhindern. 5. Gegenüber Schiffen oder anderen Transportmitteln, die in Meeresgebieten fahren, dürfen sie, wenn Handlungen vorliegen, die die Interessen der Meeresgebiete der Republik China schädigen, die Ordnung in den Meeresgebieten gefährden oder die Sicherheit beeinträchtigen können, Nacheile, Anbordgehen, Kontrolle und Wegweisung vornehmen; erforderlichenfalls dürfen sie Festnahme, Beschlagnahme oder Zurückhaltung vornehmen. 6. Sonstige Befugnisse, die nach Gesetzen, Verträgen, Vereinbarungen oder internationalem Recht ausgeübt werden dürfen. Bei der Ausübung der Befugnisse nach dem vorstehenden Absatz dürfen Bedienstete der Küstenwachbehörden in dringenden Fällen die Unterstützung nahe befindlicher Schiffe und Personen verlangen.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Küstenwachgesetz

  • Artikel 92(第 92 條)
  • Feuerwehrgesetz - Artikel 11-1(第 11-1 條)
  • Kuestenwachgesetz - Artikel 1(第 1 條)
  • Küstenwachgesetz - Artikel 2(第 2 條)
  • Küstenwachgesetz - Artikel 3(第 3 條)
  • Küstenwachgesetz - Artikel 5(第 5 條)
  • Küstenwachgesetz - Artikel 6(第 6 條)