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Artikel 15

Gesetz zur Verwaltung der Lebensmittelsicherheit und -hygiene|第 15 條|Kapitel 4: Lebensmittelhygienemanagement|Gesetz|In Kraft

第 四 章|衛生福利部 / 食品藥物管理署|v108.06.12

Zuletzt geändert: 2019-06-12

Inhalt

Lebensmittel oder Lebensmittelzusatzstoffe, die unter eine der folgenden Bedingungen fallen, dürfen nicht hergestellt, verarbeitet, zubereitet, verpackt, transportiert, gelagert, verkauft, importiert, exportiert, verschenkt oder öffentlich ausgestellt werden: 1. Verdorben oder verfault. 2. Unreif und gesundheitsschädlich. 3. Giftig oder potenziell gesundheitsschädlich. 4. Pestizidrückstände, Schwermetalle oder andere Verunreinigungen überschreiten den sicheren Toleranzstandard. 5. Substanzen, die der menschlichen Gesundheit schaden, sind beigemischt oder hinzugefügt.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Gesetz zur Verwaltung der Lebensmittelsicherheit und -hygiene

  • Artikel 3(第 3 條)
  • Artikel 16(第 16 條)
  • Artikel 15-1(第 15-1 條)
  • Artikel 17(第 17 條)
  • Artikel 18(第 18 條)
  • Artikel 18-1(第 18-1 條)