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Zollgesetz - Artikel 33

Zollgesetz|第 33 條|Kapitel II: Verfahren der Zollabfertigung|Gesetz|In Kraft

第 二 章/第 二 節|財政部 / 關務署|v113.01.03

Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11

Inhalt

Kann der Zollwert eingeführter Waren nicht nach Artikel 29, Artikel 31 und dem vorstehenden Artikel bestimmt werden, kann die Zollbehörde ihn anhand des inländischen Verkaufspreises bestimmen. Die Zollbehörde kann auf Antrag des Zollschuldners die Reihenfolge der Anwendung der Bewertung nach diesem Artikel und Artikel 34 ändern. Der inländische Verkaufspreis im Sinne des Absatzes 1 ist der Wert, der auf Grundlage des Einheitspreises berechnet wird, zu dem die eingeführten Waren oder gleiche oder ähnliche Waren zum Zeitpunkt der Einfuhr oder vor oder nach der Einfuhr der eingeführten Waren im Inland im unveränderten Einfuhrzustand auf der ersten Handelsstufe in der größten Verkaufsmenge an Personen ohne besondere Beziehung verkauft werden, nach Abzug der folgenden Kosten: 1. Allgemeine Gewinne, Kosten oder üblicherweise gezahlte Provisionen beim Verkauf der eingeführten Waren oder von eingeführten Waren derselben Stufe oder derselben Art im Inland. 2. Bei der Einfuhr der Waren gezahlte Zölle und sonstige Steuern. 3. Nach der Einfuhr der Waren entstandene Fracht-, Versicherungs- und damit zusammenhängende Kosten. Werden eingeführte Waren, deren Bewertung nach dem inländischen Verkaufspreis erfolgt, zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder vor oder nach ihrer Einfuhr nicht im Inland als diese eingeführten Waren oder als gleiche oder ähnliche Waren verkauft, ist innerhalb von neunzig Tagen ab dem Tag nach der Einfuhr dieser Waren der Einheitspreis zugrunde zu legen, zu dem die eingeführten Waren oder gleiche oder ähnliche Waren in ausreichender Menge zur Feststellung des Einheitspreises dieser eingeführten Waren im unveränderten Einfuhrzustand in der größten Verkaufsmenge an Personen ohne besondere Beziehung verkauft werden; davon sind die in den einzelnen Nummern des vorstehenden Absatzes aufgeführten Kosten abzuziehen. Werden eingeführte Waren nicht im unveränderten Einfuhrzustand verkauft, bestimmt die Zollbehörde auf Antrag des Zollschuldners ihren Zollwert anhand des Einheitspreises, zu dem diese eingeführten Waren nach der Verarbeitung in der größten Verkaufsmenge an Personen ohne besondere Beziehung verkauft werden; von diesem Einheitspreis sind der durch die Verarbeitung entstandene Mehrwert sowie die in Absatz 3 aufgeführten abzugsfähigen Kosten abzuziehen.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Zollgesetz

  • Zollgesetz - Artikel 30(第 30 條)
  • Zollgesetz - Artikel 38(第 38 條)
  • Artikel 17(第 16 條)
  • Artikel 18(第 17 條)
  • Artikel 19(第 18 條)
  • Artikel 20(第 19 條)
  • Zollgesetz - Artikel 20(第 20 條)