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Gesetz über die Entwicklung vorgelagerter Inseln - Artikel 4

Gesetz über die Entwicklung vorgelagerter Inseln|第 4 條|Allgemein|Gesetz|In Kraft

國家發展委員會|v1.0

Zuletzt geändert: 2024-08-07

Inhalt

Zuständige Behörden für dieses Gesetz sind auf zentraler Ebene der Exekutiv-Yuan, in Sondergemeinden die Regierung der Sondergemeinde und in Kreisen oder Städten die Kreis- oder Stadtregierung. Zur Prüfung, Überwachung, Koordinierung und Anleitung der Entwicklung vorgelagerter Inseln kann die zentrale zuständige Behörde einen Beratungsausschuss für die Entwicklung vorgelagerter Inseln einrichten, der vom Präsidenten des Exekutiv-Yuan einberufen wird. Zu den Hauptaufgaben des im vorstehenden Absatz genannten Beratungsausschusses gehören die Prüfung von Durchführungsprogrammen für die integrierte Entwicklung vorgelagerter Inseln sowie die Koordinierung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Förderung bedeutender Bauvorhaben auf vorgelagerten Inseln; die Einrichtungsvorgaben hierfür werden vom Exekutiv-Yuan festgelegt.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Gesetz über die Entwicklung vorgelagerter Inseln

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