Zollgesetz|第 67 條|Kapitel IV: Sonderzölle|Gesetz|In Kraft
第 四 章|財政部 / 關務署|v113.01.03
Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11
Haben eingeführte Waren im Herstellungs-, Produktions-, Verkaufs- oder Beförderungsprozess im Ausfuhr- oder Herstellungsland unmittelbar oder mittelbar finanzielle Beihilfen oder sonstige Subventionen erhalten und wird dadurch ein Wirtschaftszweig der Republik China geschädigt, kann zusätzlich zu dem nach dem Zolltarif für Einfuhren erhobenen Zoll ein angemessener Ausgleichszoll erhoben werden.