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Zollgesetz - Artikel 68

Zollgesetz|第 68 條|Kapitel IV: Sonderzölle|Gesetz|In Kraft

第 四 章|財政部 / 關務署|v113.01.03

Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11

Inhalt

Werden eingeführte Waren zu einem niedrigeren als dem Normalwert gleichartiger Waren eingeführt und wird dadurch ein Wirtschaftszweig der Republik China geschädigt, kann zusätzlich zu dem nach dem Zolltarif für Einfuhren erhobenen Zoll ein angemessener Antidumpingzoll erhoben werden. Der Normalwert im Sinne des vorstehenden Absatzes ist der vergleichbare Verkaufspreis im Inland des Ausfuhr- oder Herstellungslands im gewöhnlichen Handelsverkehr; fehlt ein solcher vergleichbarer inländischer Verkaufspreis, kann als Vergleichsgrundlage der vergleichbare Verkaufspreis bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland oder der konstruierte Preis aus den Herstellungskosten im ursprünglichen Herstellungsland zuzüglich angemessener Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstiger Kosten sowie normalen Gewinns dienen.

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