Zurück zur Liste

Artikel 71

Arzneimittelgesetz|第 71 條|Lebensmittel- und Arzneimittelverwaltung|Gesetz|In Kraft

第 八 章|衛生福利部 / 食品藥物管理署|v107.01.31

Inkrafttreten: 9999-12-31|Zuletzt geändert: 2026-03-04

Inhalt

Die Gesundheitsbehörde kann Personal entsenden, um die Einrichtungen und damit verbundenen Geschäfte von Arzneimittelherstellern und -verkäufern zu inspizieren und Quittungen ausstellen, um Arzneimittel zu Prüfzwecken zu entnehmen, und die Unternehmer dürfen dies nicht ohne triftigen Grund ablehnen. Die Menge der entnommenen Proben ist jedoch auf die für die Prüfung erforderliche Menge begrenzt. Die Inspektion von Arzneimittelherstellern kann bei Bedarf gemeinsam mit der zuständigen Industriebehörde durchgeführt werden. Die in diesem Artikel festgelegte Durchführungsverordnung für Inspektionen wird von der zentralen Gesundheitsbehörde gemeinsam mit der zentralen Industriebehörde festgelegt.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Arzneimittelgesetz

  • Artikel 48-15(第 48-15 條)
  • Artikel 76(第 76 條)
  • Artikel 71-1(第 71-1 條)
  • Artikel 72(第 72 條)
  • Artikel 73(第 73 條)
  • Artikel 74(第 74 條)
  • Artikel 75(第 75 條)