Arzneimittelgesetz|第 72 條|Lebensmittel- und Arzneimittelverwaltung|Gesetz|In Kraft
第 八 章|衛生福利部 / 食品藥物管理署|v107.01.31
Inkrafttreten: 9999-12-31|Zuletzt geändert: 2026-03-04
Die Gesundheitsbehörde kann Personal entsenden, um die entsprechenden Geschäfte von medizinischen Einrichtungen oder Apotheken zu inspizieren und Quittungen ausstellen, um Arzneimittel zu Prüfzwecken zu entnehmen, und die geprüfte Partei darf dies nicht ohne triftigen Grund ablehnen. Die Menge der entnommenen Proben ist jedoch auf die für die Prüfung erforderliche Menge begrenzt.