Arzneimittelgesetz|第 73 條|Lebensmittel- und Arzneimittelverwaltung|Gesetz|In Kraft
第 八 章|衛生福利部 / 食品藥物管理署|v107.01.31
Inkrafttreten: 9999-12-31|Zuletzt geändert: 2026-03-04
Die Gesundheitsbehörden der regierungsunmittelbaren Städte und Kreise (Städte) müssen jährlich eine regelmäßige Vollerhebung der Arzneimittelhändler und Apotheken durchführen. Arzneimittelhändler oder Apotheken dürfen die Vollerhebung gemäß dem vorstehenden Absatz nicht ablehnen, umgehen oder behindern.