Arzneimittelgesetz|第 75 條|Lebensmittel- und Arzneimittelverwaltung|Gesetz|In Kraft
第 八 章|衛生福利部 / 食品藥物管理署|v107.01.31
Inkrafttreten: 9999-12-31|Zuletzt geändert: 2026-03-04
Etiketten, Beipackzettel oder Verpackungen von Arzneimitteln müssen folgende genehmigte Angaben enthalten: 1. Name und Adresse des Herstellers. 2. Produktname und Lizenznummer. 3. Chargennummer. 4. Herstellungsdatum und Gültigkeitsdauer oder Verfallsdatum. 5. Gehalt, Dosierung und Verwendung der Hauptbestandteile. 6. Hauptwirkung, Leistung oder Indikation. 7. Nebenwirkungen, Kontraindikationen und andere Vorsichtsmaßnahmen. 8. Andere gemäß den Vorschriften anzugebende Angaben. Absatz 4 des vorstehenden Absatzes gilt nicht, wenn die zentrale Gesundheitsbehörde eine Befreiung von der Angabe ankündigt. Für von der zentralen Gesundheitsbehörde angekündigte Arzneimittel müssen deren Etiketten, Beipackzettel oder Verpackungen neben den Angaben gemäß Absatz 1 auch Braille oder andere Hilfsmittel zur Verfügung stellen, um die Lesbarkeit der Informationen zu gewährleisten; die anzugebenden Angaben, die Art der Angabe und andere zu befolgende Angelegenheiten werden von der zentralen Gesundheitsbehörde festgelegt.