Zollgesetz|第 74 條|Kapitel V: Sanktionen|Gesetz|In Kraft
第 五 章|財政部 / 關務署|v113.01.03
Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11
Wer Steuern nicht innerhalb der in Artikel 43 bestimmten Frist entrichtet, hat ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist auf den rückständigen Steuerbetrag einen Säumniszuschlag in Höhe von fünf Zehntausendstel pro Tag zu entrichten. Werden die Steuern trotz Erhebung des Säumniszuschlags nach dem vorstehenden Absatz über dreißig Tage weiterhin nicht entrichtet, findet Artikel 73 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
Strafrahmen: 欠稅額×0.05%/日