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Zollgesetz - Artikel 75

Zollgesetz|第 75 條|Kapitel V: Sanktionen|Gesetz|In Kraft

第 五 章|財政部 / 關務署|v113.01.03

Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11

Inhalt

Führt die Zollbehörde nach Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 42 eine Untersuchung durch und umgeht, behindert oder verweigert die untersuchte Person die Bereitstellung von Unterlagen, das Erscheinen zur Befragung oder die Mitwirkung an der Untersuchung, wird gegen sie eine Geldbuße von mindestens 3.000 und höchstens 30.000 Neuen Taiwan-Dollar verhängt und sie wird aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist mitzuwirken; erfolgt innerhalb der Frist keine Mitwirkung, kann für jeden Verstoß eine Sanktion verhängt werden.

Strafbestimmung

Strafrahmen: NT$6,000-30,000

Führt die Zollbehörde nach Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 42 eine Untersuchung durch und umgeht, behindert oder verweigert die untersuchte Person die Bereitstellung von Unterlagen, das Erscheinen zur Befragung oder die Mitwirkung an der Untersuchung, wird gegen sie eine Geldbuße von mindestens 3.000 und höchstens 30.000 Neuen Taiwan-Dollar verhängt und sie wird aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist mitzuwirken; erfolgt innerhalb der Frist keine Mitwirkung, kann für jeden Verstoß eine Sanktion verhängt werden.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Zollgesetz

  • Zollgesetz - Artikel 69(第 69 條)
  • Zollgesetz - Artikel 84(第 84 條)
  • Zollgesetz - Artikel 73(第 73 條)
  • Zollgesetz - Artikel 74(第 74 條)
  • Zollgesetz - Artikel 76(第 76 條)
  • Zollgesetz - Artikel 77(第 77 條)
  • Zollgesetz - Artikel 78(第 78 條)