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Zollgesetz - Artikel 76

Zollgesetz|第 76 條|Kapitel V: Strafbestimmungen|Gesetz|In Kraft

第 五 章|財政部 / 關務署|v113.01.03

Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11

Inhalt

Die gemäß Artikel 55 zu entrichtenden Zölle sind vom ursprünglichen Zollschuldner bei der Einfuhr der Waren oder vom gegenwärtigen Inhaber der Waren innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag nach Zustellung des Zollzahlungsbescheids zu entrichten; erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, wird nach Artikel 74 Absatz 1 verfahren. Wer Zölle nicht gemäß Artikel 55 nachentrichtet, wird, sobald dies festgestellt wird, neben der Nachforderung der Zölle mit einer Geldbuße in Höhe des nachzuentrichtenden Abgabenbetrags belegt.

Strafbestimmung

Strafrahmen: 應補稅額×1倍

Die gemäß Artikel 55 zu entrichtenden Zölle sind vom ursprünglichen Zollschuldner bei der Einfuhr der Waren oder vom gegenwärtigen Inhaber der Waren innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag nach Zustellung des Zollzahlungsbescheids zu entrichten; erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, wird nach Artikel 74 Absatz 1 verfahren. Wer Zölle nicht gemäß Artikel 55 nachentrichtet, wird, sobald dies festgestellt wird, neben der Nachforderung der Zölle mit einer Geldbuße in Höhe des nachzuentrichtenden Abgabenbetrags belegt.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Zollgesetz

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