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Zollgesetz - Artikel 77

Zollgesetz|第 77 條|Kapitel V: Strafbestimmungen|Gesetz|In Kraft

第 五 章|財政部 / 關務署|v113.01.03

Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11

Inhalt

Für eingeführte Maschinen, Ausrüstungen, Geräte, Fahrzeuge und die dafür erforderlichen Teile und Komponenten, für die nach dem Gesetz Zollbefreiung, zollrechtliche Verbuchung oder Ratenzahlung der Zölle gewährt wurde, sind bei verzögerter Nichtzahlung der zu entrichtenden oder nachzuerhebenden Zölle die Forderungen neben der gesetzlich vorgesehenen Überweisung zur Zwangsvollstreckung ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist oder ab dem Tag nach der Verbuchung der Zölle bis zum Tag der vollständigen Zahlung der Abgaben mit einem Säumniszuschlag von fünf Zehntausendsteln pro Tag auf den rückständigen oder verbuchten Abgabenbetrag zu belegen. Der Säumniszuschlag darf jedoch fünfzehn Prozent des ursprünglich rückständigen oder verbuchten Abgabenbetrags nicht übersteigen. Sind beim Inkrafttreten dieses am 26. April 2022 geänderten Artikels nachzuerhebende Abgaben rückständig und wurde ein Säumniszuschlag noch nicht berechnet, finden die geänderten Vorschriften Anwendung.

Strafbestimmung

Strafrahmen: 欠稅額×0.05%/日

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Zollgesetz

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