Zollgesetz|第 78 條|Kapitel V: Strafbestimmungen|Gesetz|In Kraft
第 五 章|財政部 / 關務署|v113.01.03
Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11
Werden unter Verstoß gegen Artikel 59 Absatz 2 Erzeugnisse einer zollgebundenen Fabrik oder zollfreie Rohstoffe aus der Fabrik verbracht oder werden für den Eigenbedarf bestimmte Maschinen und Ausrüstungen, für die die Zölle nicht gemäß der Ausnahmeklausel des Artikels 59 Absatz 3 nachentrichtet wurden, in das Steuergebiet verbracht, gilt dies als Schmuggeleinfuhr von Waren und wird nach den einschlägigen Vorschriften des Zollschmuggelbekämpfungsgesetzes bestraft.
海關緝私條例