Taiwan CITES-Einfuhrgenehmigung 2026
Für die Einfuhr von in den CITES-Anhängen gelisteten wild lebenden Tieren und Pflanzen sowie daraus hergestellten Erzeugnissen ist bei der International Trade Administration, MOEA eine CITES-Ein- und Ausfuhrgenehmigung zu beantragen. Das Verfahren umfasst die Bestimmung des einschlägigen Anhangs, die Zusammenstellung von Nachweisen über die legale Herkunft, die Online-Antragstellung über cfgate, die Abholung des Originaldokuments nach der Prüfung und die Angabe der Genehmigungsnummer bei der Zollanmeldung. Die Genehmigung ist sechs Monate gültig und berechtigt zu einer einzigen Einfuhr. Können die Waren nicht rechtzeitig vom ursprünglichen Verladehafen aus versandt werden, kann innerhalb eines Monats vor Ablauf gemäß Artikel 15 der Regulations Governing Import of Commodities eine Verlängerung beantragt werden; jede Verlängerung darf höchstens sechs Monate betragen, insgesamt sind höchstens zwei Verlängerungen zulässig. Waren, die durch öffentliche Bekanntmachung der International Trade Administration, MOEA, bestimmt wurden, können jedoch nicht verlängert werden und müssen innerhalb der Frist eingeführt werden; nach Fristablauf ist ein neuer Antrag erforderlich. Ob CITES-Waren zu dieser nicht verlängerbaren Kategorie gehören, sollte bei der ausstellenden Behörde bestätigt werden.
Letzte Aktualisierung: 13.09.2026 · HowBridge Logistics Sammelversand-Redaktion · Zusammengestellt nach Bekanntmachungen der Zollverwaltung und geltendem Recht
1. Was ist eine CITES-Genehmigung? Welche Güter brauchen einen?
CITESist das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. Taiwan kontrolliert den Import und Export von CITES-gelisteten Arten im Rahmen der Wildtierschutzbestimmungen.
Zu den gängigen importierten Waren, für die möglicherweise eine CITES-Genehmigung erforderlich ist, gehören:
| Kategorie | Gemeinsam kontrollierte Gegenstände |
|---|---|
| Tiere und Produkte | Elfenbein und Schnitzereien, Nashornhorn, Schildpatt, Krokodilleder, asiatisches Arowana und einige Reptilien. |
| Holz und Pflanzen | Palisander, Adlerholz, Orchideen, Kakteen und verwandte Pflanzenprodukte. |
| Pflanzliche Materialien | Bärengalle, Moschus, Nashornhornpulver und ähnliche Stoffe. Es können einige Ausnahmen gelten. |
| Meeresprodukte | Bestimmte Haifischflossen, Seepferdchen und andere gelistete Wasserarten. |
Hinweis: Der Kontrollstatus hängt vom wissenschaftlichen Namen ab. Gebräuchliche Namen allein reichen nicht aus.
CITES-Einfuhr: Schlüsselzahlen (frei zitierbar)
- Das Übereinkommen wurde 1973 von 21 Staaten in Washington unterzeichnet und trat am 1. Juli 1975 in Kraft; Stand Juni 2025 hat es 185 Vertragsparteien (184 Staaten + EU) und regelt über 40 900 Tier- und Pflanzenarten in 3 Anhängen.
- Taiwan ist kein Vertragsstaat, doch nach Artikel 13-1 des Außenhandelsgesetzes dürfen Waren ohne Genehmigungsdokumente des Ausfuhrlandes nicht eingeführt werden; die Ausfuhr bedarf der Genehmigung durch die Internationale Handelsverwaltung.
- Gültigkeit der Genehmigung: 6 Monate ab Ausstellungsdatum, nur für eine einmalige Aus- oder Einfuhr (Artikel 21 der Verwaltungsvorschriften); keine Verlängerung (Artikel 23); fehlerhafte Angaben erfordern Annullierung und Neuausstellung, eine Änderung ist nicht zulässig (Artikel 22).
- Zollanmeldung: In der Einfuhranmeldung ist unter „Art der beantragten Prüfung“ der Code 8 einzutragen; für jede Position sind wissenschaftlicher Name, gebräuchlicher Name und die Nummer der CITES-Genehmigung des Ausfuhrlandes anzugeben (Artikel 5); nach der Prüfung übermittelt der Zoll die Originale monatlich gesammelt an die Internationale Handelsverwaltung (Artikel 6).
- Aufbewahrung von Unterlagen: Geschäftsunterlagen zu Aus- und Einfuhren sind 5 Jahre ab dem Tag nach der Zollfreigabe aufzubewahren (Artikel 25).
- Sanktionen: Die Einfuhr ohne Genehmigungsdokumente des Ausfuhrlandes wird nach Artikel 28 des Außenhandelsgesetzes mit einer Geldbuße von NT$60 000–NT$3 000 000 oder der Aussetzung der Aus- und Einfuhr für 1 Monat bis 1 Jahr geahndet; die Einfuhr geschützter Arten ohne Zustimmung wird nach Artikel 40 des Wildtierschutzgesetzes mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren bestraft, zusätzlich kann eine Geldstrafe von NT$300 000–NT$1 500 000 verhängt werden.
- Mitnahme durch Reisende: Pflanzliche chinesische Arzneidrogen unter CITES wie Bletilla, Gastrodia, Dendrobium, Ginseng und Amerikanischer Ginseng sind bis insgesamt 1 kg ohne CITES-Dokumente zulässig; für Bestandteile geschützter Tierarten wie Nashornhorn, Tigerknochen, Bärengalle, Moschus oder Schuppentier ist vorab eine Genehmigung des Landwirtschaftsministeriums erforderlich (Bekanntmachung des Zollamts Taipeh).
- Herkunftscodes: W = der Natur entnommen, R = aus Farmhaltung (Ranching), F = in menschlicher Obhut geboren, C = entspricht der Definition der Nachzucht in Gefangenschaft (Auslegungsschreiben des Amts für Forstwirtschaft und Naturschutz).
2. Anhangsstufen und Kontrollstärke
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen regelt den internationalen Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen abgestuft in 3 Anhängen: Anhang I erfasst die am stärksten vom Aussterben bedrohten Arten; gewerblicher Handel ist grundsätzlich verboten, und für die Einfuhr sind sowohl eine Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrlandes als auch eine von Taiwan ausgestellte Einfuhrgenehmigung erforderlich. Arten des Anhangs II dürfen unter Kontrolle legal gehandelt und mit einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung des Ausfuhrlandes eingeführt werden. Anhang III umfasst von einzelnen Vertragsparteien freiwillig gemeldete Arten; hier genügt ein Ursprungsnachweis oder eine Genehmigung des betreffenden Landes. Stand Juni 2025 hat das Übereinkommen 185 Vertragsparteien und regelt über 40 900 Tier- und Pflanzenarten.
| Anhang | Status | Importregel | Gewerblicher Handel |
|---|---|---|---|
| Anhang I | Höchstes Aussterberisiko | Eine Einfuhrgenehmigung ist erforderlich und das Ausfuhrland muss eine Ausfuhrgenehmigung erteilen. Oft ist eine Genehmigung einer anderen Behörde erforderlich. | Gewerblicher Handel ist grundsätzlich verboten. |
| Anhang II | Kann unkontrolliert bedroht werden | Nutzen Sie zur Einfuhrkontrolle die ausländische Ausfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrgenehmigung. | Der legale Handel darf unter Kontrolle erfolgen. |
| Anhang III | Artenliste nach einzelnen Ländern | Je nach Listungsland kann ein Ursprungszeugnis oder eine Genehmigung erforderlich sein. | Befolgen Sie die Landesregeln für die Auflistung. |
| erneut exportieren | Export aus einem Nicht-Herkunftsland | Das Mittelland muss eine Wiederausfuhrgenehmigung erteilen. | Die rechtliche Herkunft muss nachvollziehbar sein. |
3. Verfahren zur Beantragung einer CITES-Einfuhrgenehmigung
Antragssystem:Elektronisches Import-/Exportgenehmigungssystem cfgate.trade.gov.tw
Sehen Sie sich den CITES-Anhang an
Verwenden Sie den wissenschaftlichen Namender Produktart, um zu prüfen, ob Anhang I, II oder III zutrifft.
Bereiten Sie rechtliche Quelldokumente vor
Bereiten Sie ausländische CITES-Genehmigungen, rechtliche Quellennachweise, Zuchtdokumente, künstliche Vermehrungsnachweise oder Kaufunterlagen vor.
Senden Sie den cfgate-Antrag
Melden Sie sich an, wählen Sie den CITES-Genehmigungstyp aus, geben Sieden wissenschaftlichen Namen, die Menge, die Quelle und den Zweckein und laden Sie Dateien hoch.
Besorgen Sie sich das Original der Papiergenehmigung
Holen Sie nach der Genehmigung die-Originalpapiergenehmigungpersönlich oder per Post ab. Reichen Sie es beim Zoll ein.
Gültigkeitsdauer und Verlängerung: Eine Einfuhrgenehmigung ist ab dem Tag ihrer Ausstellung 6 Monate lang gültig (Regulations Governing Import of Commodities, Artikel 13); jede Genehmigung gilt für eine einmalige Einfuhr. Können die Waren innerhalb dieser Frist nicht vom ursprünglichen Verladehafen aus versandt werden, kann der Antragsteller innerhalb des letzten Monats vor Ablauf der Frist eine Verlängerung beantragen; jede Verlängerung beträgt höchstens 6 Monate, und es sind höchstens 2 Verlängerungen zulässig (Regulations Governing Import of Commodities, Artikel 15). Waren, die durch öffentliche Bekanntmachung der International Trade Administration bestimmt wurden, müssen jedoch innerhalb der Frist eingeführt werden; diese Frist kann nicht verlängert werden. Ob CITES-Waren in diese nicht verlängerbare Kategorie fallen, ist bei der ausstellenden Behörde zu bestätigen.
4. Hinweise zur Zollanmeldung
- Im Feld „Art der beantragten Prüfung“ der Einfuhranmeldung ist der Code 8 einzutragen.
- Im Feld für die Warenbeschreibung sind der wissenschaftliche Name der Art und die Genehmigungsnummer genau anzugeben.
- Das physische Original der CITES-Genehmigung ist dem Zoll zur Prüfung vorzulegen.
- Holzwaren benötigen möglicherweise einen Artenidentifizierungsbericht, der mit der Genehmigung übereinstimmt.
- Wird die Ware nach der Einfuhr wieder ausgeführt, ist zusätzlich eine Wiederausfuhrgenehmigung zu beantragen.
- Nach Artikel 25 der Verwaltungsvorschriften über die Ein- und Ausfuhr gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Erzeugnisse sind Geschäftsunterlagen und Daten zu Aus- und Einfuhren ab dem Tag nach der Zollfreigabe 5 Jahre aufzubewahren.
- Die Herkunftscodes auf CITES-Dokumenten sollten Sie verstehen: W = der Natur entnommen, R = aus Farmhaltung (Ranching), F = in menschlicher Obhut geboren, C = entspricht der Definition der Nachzucht in Gefangenschaft (Auslegungsschreiben des Amts für Forstwirtschaft und Naturschutz des Landwirtschaftsministeriums); bei nach dem Wildtierschutzgesetz öffentlich als geschützt ausgewiesenen Arten bedarf die Einfuhr selbst bei nachgezüchteten Exemplaren vorab der Zustimmung des Amts für Forstwirtschaft und Naturschutz (Artikel 24 desselben Gesetzes).
Die Einfuhr ohne CITES-Genehmigungkann zu Strafen, Beschlagnahmungen oder strafrechtlicher Haftung gemäß den Tierschutzbestimmungen führen.
5. Ausnahmen für Dokumente zur persönlichen Nutzung
Reisende, die kleine Mengen von CITES-gelisteten Gegenständen für den persönlichen Gebrauch mit sich führen, können von der Dokumentenbefreiung profitieren, wenn die offiziellen Bedingungen erfüllt sind, eine Zollanmeldung ist jedoch weiterhin erforderlich.
| Situation | Regel |
|---|---|
| Kleiner persönlicher Gebrauch | Kann von einer ausländischen CITES-Genehmigung befreit werden, wenn die behördlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Erklärung bleibt jedoch erforderlich. |
| Gewerblicher Import | Unabhängig von der Menge ist eine CITES-Genehmigung erforderlich. |
| Anhang I Arten | Eine vereinfachte Abwicklung gilt in der Regel nicht. Bestätigen Sie dies zunächst mit der Behörde. |
| Mitnahme pflanzlicher CITES-Arzneidrogen durch Reisende | Bletilla, Gastrodia, Dendrobium, Cibotium barometz (Goldhaarfarn), Nardostachys, Picrorhiza (Indischer Kutki), Cistanche, Ginseng, Amerikanischer Ginseng und Aloe sind bis insgesamt 1 kg ohne CITES-Genehmigungsdokumente zulässig; bei mehr als 1 kg oder anderen CITES-Arten sind Genehmigungsdokumente beizufügen und die Abfertigung beim Zoll durchzuführen (Zollamt Taipeh, „Vorschriften für die Einfuhrabfertigung von Arzneimitteln und Medizinprodukten“). |
| Chinesische Arzneidrogen mit Bestandteilen geschützter Tierarten | Nashornhorn, Tigerknochen, Leopardenknochen, Schildpatt, Bärengalle, Moschus, Otterleber, Schuppentier usw. oder chinesische Arzneizubereitungen mit diesen Bestandteilen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Landwirtschaftsministeriums (vormals Council of Agriculture, Executive Yuan) mitgeführt werden; andernfalls ist die Mitnahme nicht zulässig. |
Die Regeln für den persönlichen Gebrauch ändern sich je nach Art und Menge. Befolgen Sie die neuesten offiziellen Bekanntmachungen.
6. Behörden und Suchkanäle
| Genehmigungsbehörde | Internationale Handelsverwaltung des Wirtschaftsministeriums; Antragssystem: cfgate.trade.gov.tw. |
| Naturschutz-Vollzugsbehörde | Amt für Forstwirtschaft und Naturschutz, Landwirtschaftsministerium. |
| Artensuche | Ressourcen des Landwirtschaftsministeriums oder die offizielle CITES-Anhangliste. |
| Gültigkeit der Genehmigung | 6 Monate ab Ausstellungsdatum, nur für eine einmalige Aus- oder Einfuhr, keine Verlängerung möglich (Artikel 21 und 23 der Verwaltungsvorschriften über die Ein- und Ausfuhr gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Erzeugnisse); werden vor der Zollanmeldung fehlerhafte Angaben festgestellt, ist die Genehmigung zu annullieren und neu auszustellen, eine Änderung ist nicht zulässig (Artikel 22). |
| Zollkontrollcode | 8, d. h. Dokumenteneinsicht ist erforderlich. |
| Sanktionen | Einfuhr ohne Genehmigungsdokumente des Ausfuhrlandes: Artikel 28 Außenhandelsgesetz, Geldbuße von NT$60 000–NT$3 000 000 oder Aussetzung der Aus- und Einfuhr für 1 Monat bis 1 Jahr; Einfuhr geschützter Arten ohne Zustimmung: Artikel 40 Wildtierschutzgesetz, Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren, zusätzlich Geldstrafe von NT$300 000–NT$1 500 000 möglich. |
Weiterführende Links und offizielle Stellen
- cfgate-Genehmigungssystem
- Internationale Handelsverwaltung
- Leitfaden zur Einfuhrgenehmigung für Taiwan
- Nationale Gesetzesdatenbank | Verwaltungsvorschriften über die Ein- und Ausfuhr gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Erzeugnisse (Artikel 21–25: Gültigkeit, keine Verlängerung, 5 Jahre Aufbewahrung)
- Nationale Gesetzesdatenbank | Wildtierschutzgesetz Artikel 40 (Strafbarkeit der Einfuhr geschützter Arten ohne Zustimmung)
- Zollamt Taipeh der Zollverwaltung des Finanzministeriums | Vorschriften für die Einfuhrabfertigung von Arzneimitteln und Medizinprodukten (1-kg-Grenze für von Reisenden mitgeführte CITES-Arzneidrogen)
7. FAQ
CITES-Zolldokumente vorbereiten
HowBridge Logistics-Tools helfen bei der Erstellung von Packlisten und Handelsrechnungen für die Überprüfung durch den AEO-Makler, sodass die CITES-Sendungsdaten vollständig bleiben.
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