Müssen 3C-/Elektronikprodukte bei der Einfuhr nach Taiwan versteuert werden?
Die Tarifnummern gängiger 3C-Produkte wie Mobiltelefone, Laptops, Kameras und Bluetooth-Kopfhörer haben in Spalte 1 einen Zollsatz von 0%; liegt der Zollwert einer Sendung bei NT$2,000 oder darunter, entfallen Zoll, Warensteuer und Umsatzsteuer. Worauf es wirklich ankommt, sind Zertifizierung und Menge: Geräte mit Funkfunktion fallen unter die NCC; per Post dürfen zum Eigengebrauch höchstens 2 Geräte je Sendung per Selbsterklärung eingeführt werden, je natürlicher Person höchstens 10 Geräte pro Jahr (Mindestalter 18 Jahre); bei Elektrogeräten, die der BSMI-Prüfpflicht unterliegen, sind IT-Geräte gleicher Spezifikation und Bauart bis insgesamt US$1,000 oder darüber bis höchstens 5 Stück von der Prüfung befreit. Zum Eigengebrauch eingeführte Geräte dürfen nicht weiterverkauft werden.
Zuletzt aktualisiert: 2026-10-11 | Quellen: Telekommunikationsverwaltungsgesetz (電信管理法), Warenprüfungsgesetz (商品檢驗法), Verordnung über die Befreiung von der Warenprüfung (商品免驗辦法), Verordnung über die Herstellung, Einfuhr und Anmeldung kontrollierter Telekommunikations-Funkgeräte (電信管制射頻器材製造輸入及申報作業管理辦法), Steuerportal des Finanzministeriums (eTax Portal), Zollverwaltung des Finanzministeriums (Customs Administration, Ministry of Finance)
Wie verzollt man ein per Sammelversand eingeführtes Mobiltelefon? Wie viele Geräte zum Eigengebrauch per Post brauchen keine Einfuhrgenehmigung?
Werden Mobiltelefone und andere 3C-Produkte mit Funkfunktion per Sammelversand aus China nach Taiwan geschickt und zum Eigengebrauch per Post eingeführt, dürfen höchstens 2 Geräte je Sendung gemäß Art. 9 der Verordnung über die Herstellung, Einfuhr und Anmeldung kontrollierter Telekommunikations-Funkgeräte (電信管制射頻器材製造輸入及申報作業管理辦法) per Selbsterklärung (self-declaration) eingeführt werden, ohne eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen; für 3~10 Geräte muss vorab bei der Nationalen Kommunikationskommission (NCC, National Communications Commission) eine Einfuhrgenehmigung beantragt werden. Je natürlicher Person gilt eine Obergrenze von 10 Geräten pro Jahr, und die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.
- Zuerst die Menge prüfen: per Post ≤2 Geräte je Sendung, per Selbsterklärung (Art. 9 Abs. 3 Nr. 2).
- Ab 3 bis höchstens 10 Geräte: vor dem Versand bei der NCC eine Einfuhrgenehmigung beantragen (Art. 9 Abs. 2 Nr. 2).
- IT-Geräte wie Laptops und Tablets: Liegt der Gesamtwert gleicher Spezifikation und Bauart in einer Zollanmeldung bei ≤US$1,000 oder darüber, aber bei höchstens 5 Stück, kann in der Anmeldung der Prüfbefreiungscode CI000000000010 angegeben werden (Erläuterung der Zollverwaltung).
- Abgaben berechnen: Liegt der Zollwert einer Sendung bei NT$2,000 oder darunter, entfallen Zoll, Warensteuer und Umsatzsteuer; darüber wird der Gesamtbetrag besteuert. Bei Expresssendungen legt das Unternehmen die Abgaben zunächst aus und stellt sie dann dem Empfänger in Rechnung (Steuerportal des Finanzministeriums).
- Per Selbsterklärung eingeführte Geräte sind „nur für den Eigengebrauch des Antragstellers bestimmt und dürfen weder übertragen noch für andere gewerbliche Zwecke verwendet werden“ (Art. 9 Abs. 2).
Den vollständigen Ablauf der Einfuhrverzollung finden Sie unter Einfuhrverzollung in Taiwan: der komplette Ablauf.
Worin unterscheiden sich NCC und BSMI?
Geräte mit Funkfunktion (Bluetooth/WiFi/Mobilfunk) unterliegen der Prüfung durch die NCC nach Art. 66 des Telekommunikationsverwaltungsgesetzes (電信管理法); gehört dasselbe Produkt oder das mitgelieferte Ladegerät zu den vom BSMI bekannt gemachten prüfpflichtigen Waren, muss es zusätzlich das Warenprüfungsgesetz (商品檢驗法) erfüllen. Ob eine Prüfpflicht besteht, richtet sich nach dem Ergebnis der BSMI-Abfrage prüfpflichtiger Waren.
| Zertifizierung | Regelungsbereich | Typische Produkte |
|---|---|---|
| NCC | Funkfrequenzen für drahtlose Kommunikation | Mobiltelefone, Tablets (Mobilfunk), Bluetooth-Kopfhörer/-Lautsprecher, WiFi-Router, Smartwatches, kabellose Tastaturen und Mäuse |
| BSMI | Prüfpflichtige Waren (elektrische Sicherheit u. a.) | Laptops, Ladegeräte, Netzteile, Powerbanks, Verlängerungskabel, Kleingeräte u. a. (ob sie erfasst sind, richtet sich nach der BSMI-Abfrage) |
| NCC BSMI | Je nach Warenart | Mobiltelefone (Funk→NCC); ist das mitgelieferte Ladegerät eine BSMI-prüfpflichtige Ware, muss es zusätzlich die BSMI-Vorschriften erfüllen |
※ Entscheidend ist: Hat das Gerät eine Funkfunktion? (NCC) und Steht es auf der Liste der BSMI-prüfpflichtigen Waren? (BSMI). Ob eine Prüfpflicht besteht, richtet sich nach dem Ergebnis der BSMI-Abfrage prüfpflichtiger Waren. Hinweise zum Sammelversand weiterer 3C-Kategorien finden Sie im vollständigen Leitfaden zum Sammelversand von 3C-Produkten.
Wie viele Mobiltelefone und Bluetooth-Geräte dürfen für den Eigengebrauch versandt werden?
Für Geräte mit Funkfrequenztechnik gilt nach Art. 9 der Verordnung über die Herstellung, Einfuhr und Anmeldung kontrollierter Telekommunikations-Funkgeräte: Bei der Einfuhr per Post dürfen höchstens 2 Geräte je Sendung per Selbsterklärung eingeführt werden, ohne eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen (Abs. 3 Nr. 2); für 3~10 Geräte ist bei der NCC eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen (Abs. 2 Nr. 2). Je natürlicher Person gilt eine Obergrenze von 10 Geräten pro Jahr, Mindestalter 18 Jahre.
Mobiltelefone, Bluetooth-, WiFi- und andere Geräte mit Funkfrequenztechnik unterliegen der NCC. Wortlaut von Art. 9 der Verordnung Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3: „Für dieselbe natürliche oder juristische Person gilt eine Obergrenze von zehn Geräten pro Jahr. Natürliche Personen müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.“ Die Mengen je Einfuhrart (alle Angaben beziehen sich auf Art. 9):
| Einfuhrart | Einfuhr per Selbsterklärung (ohne Genehmigung) | Einfuhrgenehmigung erforderlich |
|---|---|---|
| Post/Express (nicht persönlich mitgeführt) | Höchstens 2 Geräte je Sendung (Abs. 3 Nr. 2) | 3~10 Geräte (Abs. 2 Nr. 2) |
| Persönlich mitgeführt | Höchstens 5 Geräte je Einreise (Abs. 3 Nr. 1) | 6~10 Geräte (Abs. 2 Nr. 1) |
Beim Sammelversand (Post/Express) von Mobiltelefonen und anderen Funkgeräten dürfen höchstens 2 Geräte je Sendung per Selbsterklärung eingeführt werden; ab 3 Geräten muss vorab bei der NCC eine Einfuhrgenehmigung beantragt werden. Wer Mobiltelefone oder andere Funkgeräte ohne NCC-Prüfung online verkauft, verstößt gegen Art. 66 Abs. 1 des Telekommunikationsverwaltungsgesetzes und wird nach Art. 81 Abs. 1 mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld von NT$10,000 bis NT$200,000 belegt, verbunden mit einer Frist zur Abhilfe (dies betrifft Verkäufer, nicht den Eigengebrauch).
Wie gilt die BSMI-Prüfbefreiung für Elektrogeräte zum Eigengebrauch?
IT-Geräte (Laptops, Tablets usw.) gleicher Spezifikation und Bauart in einer Zollanmeldung mit einem Gesamtwert ≤ US$1,000 oder darüber, aber höchstens 5 Stück, können unter Angabe des Prüfbefreiungscodes CI000000000010 in der Anmeldung abgefertigt werden (Erläuterung der Zollverwaltung). Andere nicht zum Verkauf bestimmte Waren zum Eigengebrauch bis US$1,000 können ebenfalls mit einem selbst angegebenen Prüfbefreiungscode angemeldet werden; maßgeblich ist jedoch die BSMI-Tabelle der gebräuchlichen Prüfbefreiungscodes. Über US$1,000 sind Eigengebrauchswaren anderer Art auf 2 Stück begrenzt und müssen beim Amt für Normen, Messwesen und Warenprüfung (BSMI) beantragt werden. Für dieselbe Spezifikation und Bauart gilt die Befreiung nur einmal innerhalb von 6 Monaten.
① Wortlaut der Erläuterung der Zollverwaltung: „Bei IT-Geräten kann der Einführer, wenn der Gesamtwert gleicher Spezifikation und Bauart in einer Anmeldung US$1,000 oder weniger beträgt oder US$1,000 übersteigt und die Menge 5 Stück nicht überschreitet, in der Anmeldung den Prüfbefreiungscode CI000000000010 zur Abfertigung angeben“ (Zollverwaltung). ② Nicht zum Verkauf bestimmte Waren zum Eigengebrauch gleicher Spezifikation und Bauart in einer Anmeldung mit einem Gesamtwert von US$1,000 oder weniger (Art. 5 Abs. 1 Nr. 1) können nach Art. 3 Abs. 2 mit einem selbst angegebenen Prüfbefreiungscode angemeldet werden; maßgeblich ist die BSMI-Tabelle der gebräuchlichen Prüfbefreiungscodes. ③ Über US$1,000: IT-Geräte bleiben bis höchstens 5 Stück prüffrei (Art. 5 Abs. 1 Nr. 7); Eigengebrauchswaren anderer Art sind auf 2 Stück begrenzt (Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. 5-1) und müssen nach Art. 4 beim Amt für Normen, Messwesen und Warenprüfung beantragt werden; eine bloße Selbstangabe in der Anmeldung genügt nicht. ④ Eigengebrauchswaren, die Art. 5 Abs. 1 erfüllen und per Postpaket ins Inland gelangen, werden „von der Prüfung befreit und vom Zoll unmittelbar freigegeben“ (Art. 6). ⑤ Für Eigengebrauchswaren gleicher Spezifikation und Bauart gilt die Befreiung nur einmal innerhalb von 6 Monaten; dies gilt jedoch nicht, wenn mehrere Anmeldungen desselben Einfuhrtags gemeinsam beantragt werden oder das Amt für Normen, Messwesen und Warenprüfung einer Einfuhr in Teillieferungen vorab im Einzelfall zugestimmt hat (Art. 8). Werden diese Voraussetzungen überschritten, ist eine Prüfung nach den Vorschriften durchzuführen. Die Verordnung über die Befreiung von der Warenprüfung wurde am 21. November 2019 geändert und trat am 1. Januar 2020 in Kraft.
Ob Laptops, Ladegeräte, Netzteile u. Ä. BSMI-prüfpflichtige Waren sind, richtet sich nach dem Ergebnis der BSMI-Abfrage; kleine Mengen zum Eigengebrauch können unter den obigen Voraussetzungen prüffrei bleiben. Nach Art. 17 der Verordnung über die Befreiung von der Warenprüfung dürfen prüfbefreite Waren „nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft werden“; für einen Weiterverkauf ist zuvor die vorgeschriebene Prüfung abzuschließen.
Welche Risiken bestehen bei 3C-Grauimporten?
Kleine Mengen zum Eigengebrauch, die die Mengenvorgaben einhalten, dürfen per Sammelversand eingeführt werden, doch zum Eigengebrauch eingeführte Geräte dürfen nicht weiterverkauft werden; prüfen Sie vor dem Kauf außerdem selbst, welche taiwanischen Mobilfunkfrequenzen das Modell unterstützt und welche Garantiebedingungen die Marke hat.
3C-Graumarktware ohne BSMI/NCC darf zum Eigengebrauch in kleinen Mengen und innerhalb der Mengenvorgaben per Sammelversand eingeführt werden; dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:
- Art. 9 Abs. 2 der NCC-Verordnung: Zum Eigengebrauch eingeführte Funkgeräte sind „nur für den Eigengebrauch des Antragstellers bestimmt und dürfen weder übertragen noch für andere gewerbliche Zwecke verwendet werden“ (Nationale Gesetzesdatenbank)
- Wer prüfpflichtige Waren verkauft, die den Prüfvorschriften nicht entsprechen, verstößt gegen Art. 6 Abs. 4 des Warenprüfungsgesetzes; wird der Verstoß nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, droht nach Art. 60-2 ein Bußgeld von NT$10,000 bis NT$100,000 (dies betrifft Verkäufer)
- Nach Art. 17 der Verordnung über die Befreiung von der Warenprüfung dürfen prüfbefreite Waren „nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft werden“
- Prüfen Sie vor dem Kauf selbst, welche taiwanischen Mobilfunkfrequenzen das Modell unterstützt und welche Garantiebedingungen die Marke hat
Wie hoch sind die Einfuhrabgaben für 3C-Produkte?
Die gängigen 3C-Tarifnummern auf dieser Seite haben in Spalte 1 einen Zollsatz von 0% (laut Einfuhrzolltarif der Zollverwaltung). Liegt der Zollwert einer Sendung bei ≤ NT$2,000, entfallen Zoll, Warensteuer und Umsatzsteuer; über NT$2,000 werden die Einfuhrabgaben auf den Gesamtbetrag erhoben, bei Waren mit 0% Zoll vor allem die Umsatzsteuer von 5%; maßgeblich ist der Abgabenbescheid des Zolls.
Nach der Bekanntmachung Nr. 1061018778 des Finanzministeriums vom 7. September 2017 entfallen bei eingeführten Expresssendungen mit einem Zollwert von NT$2,000 oder darunter Zoll, Warensteuer und Umsatzsteuer; darüber „sind die Einfuhrabgaben auf den Gesamtbetrag zu erheben“, wobei Umsatzsteuer = (Zollwert + Zoll + Warensteuer …) × 5%. Beispiel aus dem Steuerportal des Finanzministeriums: Zollwert NT$10,200, Zoll NT$673, Umsatzsteuer NT$543. Außerdem gelten zwei Einschränkungen: Pakete desselben Absenders an denselben Empfänger am selben Tag werden zusammengerechnet; wird die Befreiung innerhalb eines halben Jahres mehr als 6-mal genutzt, gilt sie ab dem 7. Mal nicht mehr. Wenn Sie nicht wissen, welche Tarifnummer Sie angeben sollen, lesen Sie zuerst Wie man die 11-stellige Warennummer findet. Die Zollsätze der Tabelle stammen aus dem Einfuhrzolltarif der Zollverwaltung (Spalte 1) und werden auch auf unserer Seite /tariff angezeigt; welche Tarifnummer anzumelden ist, hängt von der jeweiligen Ware ab:
| Produkt | Zolltarif | Zollsatz | Wichtige Zertifizierung |
|---|---|---|---|
| Smartphone | 8517.13 | 0% | NCC |
| Tablet/Laptop | 8471.30 | 0% | NCC (mit Funktechnik) BSMI (Ladegerät) |
| Digitalkamera | 8525.89 | 0% | Mit Funktechnik: NCC |
| Bluetooth-Kopfhörer | 8518.30 | 0% | NCC (mit Akku: nach unseren Regeln per See-Express) |
| Smartwatch | 8517.62 | 0% | NCC |
| Externe Festplatte/USB-Ladegerät | 8471.70 / 8504.40 | 0% | Ladegerät: BSMI |
Gängige 3C-Tarifnummern haben 0% Zoll; die Frage „Fallen Abgaben an?“ ist daher meist nicht der Punkt – entscheidend sind Zertifizierung und Menge. Quelle der Zollsätze: offene Daten zum Einfuhrzolltarif der Zollverwaltung (Spalte 1). Nach unseren Regeln (keine gesetzliche Vorschrift) werden 3C-Produkte mit Lithium-Akku oder eingebautem Akku nicht per Luftfracht, sondern per See-Express versandt (siehe Powerbanks / Lithiumbatterien nach Taiwan senden).
Wir haben die offenen Daten „Einfuhrzolltarif“ der Zollverwaltung des Finanzministeriums (dataset 80871, heruntergeladen am 2026-10-11) zeilenweise ausgewertet: In Kapitel 84 haben 261 von 899 Zeilen, in Kapitel 85 307 von 649 Zeilen in Spalte 1 einen Zollsatz von 0%, insgesamt rund 37% (gezählt nach Tarifnummern, nicht nach Handelsvolumen). Gängige 3C-Produkte liegen also bei 0%, aber nicht das gesamte Kapitel: Prüfen Sie jede 11-stellige Tarifnummer einzeln.
3C-Abgaben sofort berechnen
Geben Sie die Produktdaten ein, und der HowBridge-Zollrechner (Zollsätze in Anlehnung an den Einfuhrzolltarif der Zollverwaltung) berechnet sofort Zoll, Umsatzsteuer und die gesamten Landed Costs; maßgeblich für die Zollsätze sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung, für den endgültigen Abgabenbetrag die Festsetzung durch den Zoll.
Häufig gestellte Fragen zum Versand von 3C-Produkten nach Taiwan
Die gängigen 3C-Tarifnummern auf dieser Seite haben in Spalte 1 einen Zollsatz von 0%. Liegt der Zollwert einer Sendung bei ≤ NT$2,000, entfallen Zoll, Warensteuer und Umsatzsteuer; darüber wird der Gesamtbetrag besteuert, bei Waren mit 0% Zoll vor allem mit 5% Umsatzsteuer; maßgeblich ist der Abgabenbescheid des Zolls. Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger am selben Tag werden zusammengerechnet; wird die Befreiung innerhalb eines halben Jahres mehr als 6-mal genutzt, gilt sie ab dem 7. Mal nicht mehr (Bekanntmachung Nr. 1061018778 des Finanzministeriums vom 7. September 2017).
Die NCC regelt nach Art. 66 des Telekommunikationsverwaltungsgesetzes kontrollierte Telekommunikations-Funkgeräte (Mobiltelefone, Bluetooth, WiFi, Smartwatches); das BSMI regelt nach dem Warenprüfungsgesetz die bekannt gemachten prüfpflichtigen Waren (z. B. IT-Geräte sowie bestimmte Haushalts- und Unterhaltungselektronik). 3C-Produkte mit Funkfunktion fallen unter die NCC; ist dasselbe Produkt oder das mitgelieferte Ladegerät eine BSMI-prüfpflichtige Ware, muss es auch die BSMI-Vorschriften erfüllen. Ob eine Prüfpflicht besteht, richtet sich nach dem Ergebnis der BSMI-Abfrage.
Ja. Nach Art. 9 der Verordnung über die Herstellung, Einfuhr und Anmeldung kontrollierter Telekommunikations-Funkgeräte gilt je natürlicher Person eine Obergrenze von 10 Geräten pro Jahr, Mindestalter 18 Jahre; per Post dürfen höchstens 2 Geräte je Sendung per Selbsterklärung eingeführt werden, ohne eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen; für 3~10 Geräte ist bei der NCC eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen.
Kleine Mengen zum Eigengebrauch, die die Mengenvorgaben einhalten, dürfen per Sammelversand eingeführt werden. Zum Eigengebrauch eingeführte Funkgeräte sind „nur für den Eigengebrauch des Antragstellers bestimmt und dürfen weder übertragen noch für andere gewerbliche Zwecke verwendet werden“, und prüfbefreite Waren dürfen ebenfalls „nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft werden“. Prüfen Sie vor dem Kauf selbst, welche taiwanischen Mobilfunkfrequenzen das Modell unterstützt und welche Garantiebedingungen die Marke hat.
IT-Geräte (Laptops, Tablets usw.) gleicher Spezifikation und Bauart in einer Anmeldung bis US$1,000 oder darüber, aber höchstens 5 Stück, können mit dem Prüfbefreiungscode CI000000000010 angemeldet werden (Zollverwaltung). Andere nicht zum Verkauf bestimmte Waren zum Eigengebrauch bis US$1,000 können nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Befreiung von der Warenprüfung mit einem selbst angegebenen Prüfbefreiungscode angemeldet werden; maßgeblich ist die BSMI-Tabelle der gebräuchlichen Prüfbefreiungscodes. Über US$1,000 sind Eigengebrauchswaren anderer Art auf 2 Stück begrenzt und müssen nach Art. 4 beim Amt für Normen, Messwesen und Warenprüfung beantragt werden. Für dieselbe Spezifikation und Bauart gilt die Befreiung nur einmal innerhalb von 6 Monaten (Art. 8).
Ja. Nach dem IATA Lithium Battery Guidance Document (Ausgabe 2026) sind Lithiumbatterien Gefahrgut der Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe); in Geräten enthaltene Lithium-Ionen-Batterien fallen unter UN 3481, und Zellen und Batterien müssen den Test UN 38.3 bestehen – dies ist eine Vorschrift des internationalen Luftverkehrs. Nach unseren Regeln (keine gesetzliche Vorschrift) werden Waren mit Lithium-Akku oder eingebautem Akku (Mobiltelefone, Laptops, Tablets, Bluetooth-Kopfhörer usw.) nicht per Luftfracht, sondern per See-Express versandt; ob ein einzelnes Produkt befördert werden kann, wird im Einzelfall geprüft. Senden Sie daher vor der Bestellung die Produktseite und die Akkudaten an unseren LINE-Kundenservice und geben Sie wahrheitsgemäß an, dass ein Akku enthalten ist. Einzelheiten zum Versand von Lithiumbatterien finden Sie unter Sammelversandregeln für Powerbanks und eingebaute Akkus.
Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen
- Verordnung über die Herstellung, Einfuhr und Anmeldung kontrollierter Telekommunikations-Funkgeräte (電信管制射頻器材製造輸入及申報作業管理辦法), Art. 9 (Eigengebrauchsmengen, Einfuhr per Selbsterklärung, Einfuhrgenehmigung; geändert am 3. Februar 2025):law.moj.gov.tw
- Telekommunikationsverwaltungsgesetz (電信管理法), Art. 66 (Prüfung von Funkgeräten) und Art. 81 Abs. 1 (Sanktionen für den Verkauf nicht geprüfter Geräte):law.moj.gov.tw
- Warenprüfungsgesetz (商品檢驗法), Art. 6 (prüfpflichtige Waren) und Art. 60-2 (Sanktionen gegen Verkäufer):law.moj.gov.tw
- Verordnung über die Befreiung von der Warenprüfung (商品免驗辦法), Art. 3, 4, 5, 6, 8 und 17 (Prüfbefreiung für Eigengebrauchswaren; geändert am 21. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020):law.moj.gov.tw
- Steuerportal des Finanzministeriums (eTax Portal), Fallbeispiele „Online-Einkäufe im Ausland“ (Bekanntmachung Nr. 1061018778 vom 7. September 2017, Besteuerung des Gesamtbetrags und Formel der Umsatzsteuer):etax.nat.gov.tw
- Zollverwaltung des Finanzministeriums (Customs Administration, Ministry of Finance), „Elektrowaren aus grenzüberschreitendem Online-Kauf: unbedingt prüfen, ob sie prüfpflichtig sind“ (Prüfbefreiungscode für IT-Geräte CI000000000010):web.customs.gov.tw
- Zollverwaltung des Finanzministeriums, offene Daten „Einfuhrzolltarif“ (dataset 80871, Zollsätze der Spalte 1):opendata.customs.gov.tw
- IATA Lithium Battery Guidance Document (Ausgabe 2026; Gefahrgut der Klasse 9, UN 3481, UN 38.3):iata.org