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Artikel 40-1

Arzneimittelgesetz|第 40-1 條|Lebensmittel- und Arzneimittelverwaltung|Gesetz|In Kraft

第 四 章|衛生福利部 / 食品藥物管理署|v107.01.31

Inkrafttreten: 9999-12-31|Zuletzt geändert: 2026-03-04

Inhalt

Die zentrale Gesundheitsbehörde kann zum Zweck der Wahrung des öffentlichen Interesses bei Bedarf die von ihr gehaltenen und verwahrten Informationen über Arzneimittelbestandteile, Beipackzettel und andere relevante Unterlagen, die von Arzneimittelhändlern bei der Beantragung der Herstellung oder Einfuhr von Arzneimitteln eingereicht wurden, veröffentlichen. Für Unterlagen, die zum Geschäftsgeheimnis gehören und von Arzneimittelhändlern bei der Beantragung der Prüfung und Registrierung neuer Arzneimittel eingereicht wurden, muss jedoch Geheimhaltung gewahrt werden. Der Umfang und die Art der in Absatz 1 genannten veröffentlichungsfähigen Angelegenheiten und deren Methode werden von der zentralen Gesundheitsbehörde festgelegt.

Verwandte gesetzliche Vorschriften – Arzneimittelgesetz

  • Artikel 27-2(第 27-2 條)
  • Artikel 45(第 45 條)
  • Artikel 39(第 39 條)
  • Artikel 40(第 40 條)
  • Artikel 40-2(第 40-2 條)
  • Artikel 40-3(第 40-3 條)
  • Artikel 41(第 41 條)