Arzneimittelgesetz|第 71-1 條|Lebensmittel- und Arzneimittelverwaltung|Gesetz|In Kraft
第 八 章|衛生福利部 / 食品藥物管理署|v107.01.31
Inkrafttreten: 9999-12-31|Zuletzt geändert: 2026-03-04
Zur Verstärkung der Grenzverwaltung importierter Arzneimittel kann die zentrale Gesundheitsbehörde bekannt geben, dass bei der Einfuhr Stichprobenkontrollen und Inspektionen erforderlich sind und die Einfuhr erst nach bestandener Inspektion erfolgen darf. Die Verordnung über Methoden, Verfahren, Punkte, Umfang der Stichprobenkontrollen und Inspektionen importierter Arzneimittel, Gebührenerhebung und andere zu befolgende Angelegenheiten gemäß dem vorstehenden Absatz wird von der zentralen Gesundheitsbehörde festgelegt.