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Zollgesetz - Artikel 73

Zollgesetz|第 73 條|Kapitel V: Sanktionen|Gesetz|In Kraft

第 五 章|財政部 / 關務署|v113.01.03

Erlassdatum: 1967-08-08|Verkündungsdatum: 2024-01-03|Zuletzt geändert: 2022-05-11

Inhalt

Werden eingeführte Waren nicht innerhalb der in Artikel 16 Absatz 1 bestimmten Frist zur Zollanmeldung angemeldet, wird ab dem Tag nach Ablauf der Anmeldefrist eine Gebühr wegen verspäteter Anmeldung in Höhe von 200 Neuen Taiwan-Dollar pro Tag erhoben. Wird trotz Erhebung der Gebühr wegen verspäteter Anmeldung nach dem vorstehenden Absatz über zwanzig Tage weiterhin keine Zollanmeldung abgegeben, verwertet die Zollbehörde die Waren durch Verkauf; vom Erlös werden die geschuldeten Zölle und notwendigen Kosten abgezogen. Ein verbleibender Überschuss wird von der Zollbehörde vorläufig verwahrt; der Zollschuldner kann innerhalb von fünf Jahren die Erstattung beantragen, nach Fristablauf fällt der Betrag der Staatskasse zu.

Strafbestimmung

Strafrahmen: NT$200/日

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