Kompletter Leitfaden zu Zollversteigerungen in Taiwan 2026
Bei Zollversteigerungen werden eingezogene Schmuggelware, nicht fristgerecht angemeldete Importwaren und wegen unbezahlter Abgaben verwertete Waren verkauft. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen dürfen bieten. Der Mindestpreis beträgt bei abgabenpflichtigen Waren 50% des geschätzten Zollwerts zuzüglich sämtlicher Abgaben, bei abgabenfreien Waren 40% des Zollwerts oder FOB-Werts. Der Leiter des Zollamts darf den Betrag innerhalb von ±30% anpassen. Laden Sie zunächst von der Website des zuständigen Zollamts die Warenliste, die Tabelle der Bietsicherheiten und die Bieterhinweise herunter. Bringen Sie am Besichtigungstag Ihre Ausweisdokumente mit, hinterlegen Sie die Bietsicherheit und holen Sie den Besichtigungsschein ab. Das Gebot wird anschließend fristgerecht per Einschreiben versandt. Die Gebote werden nur geöffnet, wenn insgesamt mindestens 3 Personen beziehungsweise Unternehmen bieten. Wird der Mindestpreis nicht erreicht, dürfen anwesende Bieter ihre Gebote vor Ort erhöhen – ausschließlich schriftlich beziehungsweise postalisch Bietende können an diesen zusätzlichen Runden nicht teilnehmen. Regelmäßige Versteigerungen finden mindestens einmal alle 2 Monate statt; maßgeblich sind jeweils die aktuellen Warenlisten und Besichtigungstermine der einzelnen Zollämter.
Zuletzt aktualisiert: 30.07.2026 · Redaktion des Sammelversanddienstes HowBridge · geprüft von einem AEO-zertifizierten Partner-Zollbroker
Was ist eine Zollversteigerung und woher stammen die Waren?
Zollversteigerungen werden umgangssprachlich auch Zollauktionen genannt. Der Zoll beschafft die Waren jedoch nicht selbst zum Weiterverkauf. Es gibt insgesamt drei Herkunftskategorien – viele Übersichten nennen nur die ersten beiden und lassen die dritte aus.
| Kategorie | Rechtlicher Status | Typische Waren |
|---|---|---|
| Beschlagnahmte beziehungsweise eingezogene Schmuggelware | Wegen Schmuggels oder vorschriftswidriger Einfuhr nach dem Zollschmuggelbekämpfungsgesetz rechtskräftig vom Zoll eingezogen. | Bekleidung, Unterwäsche, POLO-Shirts, Bettwäsche und Bettbezüge, Stoffe, Befestigungsmaterial, Schrauben, Elektrofahrräder, Möbel, Fliesen, Koffer, Handwerkzeuge und ähnliche Waren. |
| Nicht fristgerecht angemeldete Importwaren | Nach der Einfuhr nicht fristgerecht angemeldet und auch nach Erhebung der Säumnisgebühr für volle 20 Tage weiterhin nicht angemeldet; Verwertung durch den Zoll gemäß Artikel 73 Absatz 2 des Zollgesetzes. | Elektroroller, intelligente Toiletten, Steinplatten, Spiegel, Aluminiumfolie, Bettwäschegarnituren aus Baumwolle, industrielle Teile und Zubehör sowie ähnliche Waren. |
| Wegen unbezahlter Abgaben verwertete Waren | Bereits angemeldet, aber nicht fristgerecht versteuert und auch nach Erhebung des Säumniszuschlags für volle 30 Tage weiterhin unbezahlt; Verwertung gemäß Artikel 74 Absatz 2 des Zollgesetzes unter entsprechender Anwendung von Artikel 73 Absatz 2. | Ähnlich wie nicht fristgerecht angemeldete Waren; die konkreten Artikel hängen vom jeweiligen Fall und Versteigerungstermin ab. |
Häufig wird an der falschen Stelle gesucht:
Die Versteigerungsbekanntmachungen auf der zentralen Website der Zollverwaltung betreffen überwiegend ausgesondertes Staatseigentum. Wer als Privatperson nach Schmuggelware oder überfälligen Waren sucht, sollte die eigenen Websites der Zollämter Keelung, Taipei, Taichung und Kaohsiung aufrufen.
Daneben gibt es außerplanmäßige Versteigerungen
Zusätzlich zu den regelmäßigen Versteigerungen darf der Zoll beschlagnahmte Waren, deren Verwertung bereits vor der rechtskräftigen Entscheidung bekannt gemacht wurde, sowie nach dem Zollgesetz zu verwertende leicht verderbliche frische Pflanzen, Tiere und Lebensmittel mit begrenzter Haltbarkeit in außerplanmäßigen Versteigerungen anbieten. Diese werden an gut sichtbaren Stellen des jeweiligen Zollamts bekannt gemacht; außerdem wird der Wareninhaber über die Kaufmöglichkeit informiert. Wer solche Waren erwerben möchte, muss die Bekanntmachungen der einzelnen Zollämter verfolgen und darf nicht nur auf die alle zwei Monate stattfindenden regelmäßigen Versteigerungen warten.
高雄海關拍賣公告在哪裡看?各關標售公告與清單查詢
高雄海關拍賣公告在高雄關官網「資訊公開/標售公告」專區,臺北關、台中關、基隆關各有同名專頁,當期標售清表、押標金額表與投標須知都在該處下載。另一官方管道是政府電子採購網 web.pcc.gov.tw,招標查詢輸入機關名稱「關務署高雄關」即可查到通信標售案。定期標售至少每 2 個月一次、開標前一星期公告;關務署中央網站的公告多屬報廢財產。
| 關別(主要轄區) | 公告路徑 | 政府電子採購網機關名稱 |
|---|---|---|
| 高雄關(高雄港、小港機場、南部地區) | 官網首頁 → 資訊公開/資訊匯流 → 標售公告 | 關務署高雄關(或財政部關務署高雄關) |
| 臺北關(桃園機場、桃園與北北基空運快遞) | 官網首頁 → 資訊公開/資訊匯流 → 標售公告 | 關務署臺北關(或財政部關務署臺北關) |
| 台中關(台中港、台中航空站、中部地區) | 官網首頁 → 資訊公開/資訊匯流 → 標售公告 | 關務署臺中關(或財政部關務署臺中關) |
| 基隆關(基隆港、台北港、北部海運) | 官網首頁 → 資訊公開/資訊匯流 → 標售公告 | 關務署基隆關(或財政部關務署基隆關) |
「海關拍賣清單」是什麼?上面看得到底價嗎?
海關拍賣清單的正式名稱是「標售清表」,逐組列出組別編號、貨名、規格、數量與存放地點,並搭配同期公告的押標金額表。清表不會揭露底價——底價清冊密封到開標當場才拆封,所以清表只能用來判斷貨況與押標金門檻,無法反推得標價。
實例:高雄關 115 年第 1 次充公私貨及逾期貨標售
依財政部 115 年 1 月 5 日發布之新聞稿,高雄關於 115 年 1 月 15 日下午 2 時在關本部 5 樓教室辦理當年度第一次通信標售,看貨日為 1 月 9 日及 12 至 14 日上午 9 時至 12 時、下午 1 時至 4 時 30 分,看貨地點分散於私貨倉庫、各貨櫃場、第一郵聯與萬海海運快遞貨物專區。標的含電動自行車、電動三輪車車架組(含電機馬達)、電熱水器、行李箱、牛仔褲、POLO 衫、衛衣、襪子、印花床包、已上釉磁磚、耐火磚、鋼製手工具、六角螺絲、單芯線與馬口鐵盒,部分品項須補標示或通過標準檢驗局認證。公告明載「對象不限廠商或個人」,押標金以臺銀本票、銀行本行支票或銀行保付支票繳納,未逾 5,000 元者得繳現金。
Rechtsgrundlagen
Zollversteigerungen beruhen nicht auf einer einzigen Vorschrift, sondern auf drei miteinander verbundenen Regelwerken: Zwei Gesetze bestimmen, welche Waren verwertet werden, und eine Verwaltungsvorschrift regelt das Verkaufsverfahren.
Absatz 1: Werden Importwaren nicht innerhalb der Frist nach Artikel 16 Absatz 1 angemeldet, wird ab dem Tag nach Ablauf der Anmeldefrist für jeden Tag eine Säumnisgebühr von NT$200 erhoben.
Absatz 2: Erfolgt auch nach 20 vollen Tagen der Gebührenerhebung keine Anmeldung, verwertet der Zoll die Waren. Verbleibt vom Erlös nach Abzug der geschuldeten Zölle und notwendigen Kosten ein Überschuss, verwahrt ihn der Zoll vorläufig. Der Abgabenschuldner kann innerhalb von 5 Jahren dessen Erstattung beantragen; nach Fristablauf fällt der Betrag der Staatskasse zu.
Wer die Abgaben nicht innerhalb der Frist nach Artikel 43 bezahlt, muss ab dem Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist auf den ausstehenden Abgabenbetrag täglich einen Säumniszuschlag von 0,05% entrichten. Bleibt die Zahlung auch nach 30 vollen Tagen der Zuschlagserhebung aus, erfolgt die Verwertung unter entsprechender Anwendung von Artikel 73 Absatz 2. Dies ist die Rechtsgrundlage für die dritte Kategorie der versteigerten Waren.
Absatz 1: Werden in einem nach diesem Gesetz rechtskräftig entschiedenen Fall die Abgaben und Geldbußen nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag nach Zugang der Mitteilung des Zolls bezahlt, dürfen sie mit der Sicherheitsleistung verrechnet oder durch Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände beziehungsweise Sicherheiten beigetrieben werden. Ein Überschuss wird erstattet, ein Fehlbetrag nacherhoben.
Absatz 2: Die Verwertung nach dem vorstehenden Absatz muss durch Versteigerung erfolgen; die betroffene Person ist mindestens 5 Tage vor der Versteigerung zu benachrichtigen.
Rechtskräftig eingezogene Schmuggelware fällt dagegen der Staatskasse zu und wird vom Zoll nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren öffentlich versteigert.
- Festsetzung des Mindestpreises: Bei abgabenpflichtigen Waren wird der Mindestpreis mit 50% des geschätzten Zollwerts zuzüglich sämtlicher Abgaben angesetzt; bei abgabenfreien Waren mit 40% des geschätzten Zollwerts oder FOB-Werts. Nach Vorprüfung der Mindestpreisliste durch den zuständigen Ausschuss wird sie dem Leiter des Zollamts zur Genehmigung vorgelegt. Bei der Genehmigung darf der Betrag innerhalb von ±30% erhöht oder gesenkt werden.
- Häufigkeit der Versteigerungen: Jedes Zollamt bestimmt die Zahl der regelmäßigen Versteigerungen anhand seines tatsächlichen Warenbestands; eine Höchstzahl besteht nicht. Eine Versteigerung muss jedoch mindestens einmal alle 2 Monate stattfinden.
- Bekanntmachung: Eine Woche vor der Gebotsöffnung müssen Warenbezeichnungen, Zeit und Ort der Hinterlegung der Bietsicherheit, Besichtigungszeiten sowie Zeit und Ort der Gebotsöffnung zur Veröffentlichung im amtlichen Beschaffungsanzeiger an die Datenbank der Kommission für öffentliche Bauvorhaben übermittelt und auf der Website sowie am Schwarzen Brett veröffentlicht werden. Zusätzlich ist eine zweitägige Zeitungsanzeige zulässig.
- Auktion ohne Zuschlag und weiteres Verfahren: Die Gebote dürfen nur geöffnet werden, wenn insgesamt mindestens 3 Personen beziehungsweise Unternehmen bieten; andernfalls bleibt die Auktion ohne Zuschlag. Bleiben Waren nach einer Versteigerung unverkauft, setzt der Mindestpreisausschuss bei jedem weiteren Termin einen neu bewerteten verkäuflichen Preis als Mindestpreis fest. Können Waren auch nach vier oder mehr Versteigerungen nicht verkauft werden, darf ihre Vernichtung genehmigt werden, um den Fall abzuschließen. Die Vernichtung nicht fristgerecht angemeldeter Waren und von Waren mit unbezahlten Abgaben erfolgt gemäß Artikel 96 Absatz 2 des Zollgesetzes.
- Alternative für Waren mit geringem Wert: Waren mit einem Zollwert von höchstens NT$450,000, die auch nach vier oder mehr Versteigerungen nicht verkauft werden konnten, dürfen nach Genehmigung durch das jeweilige Zollamt unentgeltlich übertragen oder freihändig verkauft werden, damit sie vom Zoll, von anderen Behörden oder von Schulen genutzt werden.
Vollständiges Versteigerungsverfahren in 8 Schritten
- Bekanntmachung durch den Zoll:Eine Woche vor der Gebotsöffnung erfolgt die Veröffentlichung im amtlichen Beschaffungsanzeiger, in den Versteigerungsbekanntmachungen und aktuellen Meldungen der jeweiligen Zollamtswebsite. Beigefügt sind die Warenliste, die Tabelle der Bietsicherheiten und die Bieterhinweise.
- Besichtigung:Die Waren werden am in der Bekanntmachung angegebenen Termin besichtigt. Üblicherweise muss zunächst im dritten Stock der Hauptstelle bei der Rechts- und Ermittlungsabteilung die Bietsicherheit hinterlegt werden. Dort werden auch das Gebotsformular und der Besichtigungsschein ausgegeben, die für den Zutritt zum Lager erforderlich sind.
- Besichtigungsort:Lager für Schmuggelware, Containerplätze und besondere Bereiche für Expresssendungen der jeweiligen Zollämter. Die Waren werden im vorhandenen Zustand versteigert; nach dem Zuschlag ist eine Rückgabe wegen Mängeln ausgeschlossen.
- Bietsicherheit hinterlegen:Die Zahlung richtet sich nach der Tabelle der Bietsicherheiten. Üblicherweise ist ein Eigenwechsel der Bank of Taiwan, ein Bankscheck oder ein bestätigter Scheck auszustellen, dessen Zahlungsempfänger das zuständige Zollamt der Zollverwaltung des Finanzministeriums ist. Beträgt die gesamte Bietsicherheit höchstens NT$5,000, kann sie bar entrichtet werden. Erfolglose Bieter erhalten ihre Bietsicherheit vor Ort gegen Vorlage der Quittung zurück.
- Schriftliches Gebot:Regelmäßige Versteigerungen werden mittels schriftlicher Gebote durchgeführt. Das für den jeweiligen Termin ausgegebene Gebotsformular muss am Tag der Gebotsöffnung bis 12:30 Uhr per Eil-Einschreiben bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Maßgeblich ist die konkrete Frist in den Bieterhinweisen des jeweiligen Zollamts.
- Öffentliche Gebotsöffnung:Die Gebote werden öffentlich in einem Unterrichtsraum der Hauptstelle des jeweiligen Zollamts geöffnet. Mitarbeiter der Buchhaltung und anderer zuständiger Einheiten überwachen das Verfahren. Erreicht die Summe der genehmigten Mindestpreise mindestens den im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegten Prüfwert für Warenbeschaffungen, muss zusätzlich die Zollverwaltung Vertreter zur gemeinsamen Überwachung entsenden.
- Zuschlag:Die Gebote werden nur geöffnet, wenn insgesamt mindestens 3 Personen beziehungsweise Unternehmen bieten. Den Zuschlag erhält das höchste Gebot, das den Mindestpreis übersteigt. Wird der Mindestpreis nicht erreicht, gilt das im nächsten Abschnitt beschriebene Verfahren für Erhöhungen vor Ort.
- Zahlung und Abholung:Die Bietsicherheit kann auf einen Teil des Kaufpreises angerechnet werden. Der Restbetrag muss innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Tag nach dem Zuschlag vollständig bezahlt werden. Bei der Abholung ist eine Verpflichtungserklärung auszufüllen und ein „Register für den Wiederverkauf bei Zollversteigerungen erworbener Waren“ einzurichten. Bei verspäteter Zahlung wird die Bietsicherheit eingezogen.
Mindestpreis, Gebotsöffnung und Gebotserhöhungen vor Ort
Dieser Abschnitt fehlt in vielen Übersichten, entscheidet aber häufig darüber, ob ein Gebot erfolgreich ist. Regelmäßige Versteigerungen werden zwar schriftlich durchgeführt, doch die persönliche Anwesenheit kann das Ergebnis beeinflussen.
So wird der Mindestpreis berechnet
Abgabenpflichtige Waren: 50% des geschätzten Zollwerts zuzüglich sämtlicher Abgaben.
Abgabenfreie Waren: 40% des geschätzten Zollwerts oder FOB-Werts.
Die Mindestpreisliste wird vom Mindestpreisausschuss vorgeprüft und anschließend dem Leiter des Zollamts oder einer von ihm bevollmächtigten Person zur Genehmigung vorgelegt. Bei der Genehmigung darf der Betrag innerhalb von ±30% erhöht oder gesenkt werden. Nach der Genehmigung wird die Mindestpreisliste versiegelt verwahrt und erst bei der Gebotsöffnung entsiegelt – der Mindestpreis ist daher vor dem Bieten nicht bekannt.
Vier Regeln für Gebotsöffnung und Zuschlag
| Mindestteilnehmerzahl | Sobald bei einem Versteigerungstermin insgesamt mindestens 3 Personen beziehungsweise Unternehmen bieten, dürfen die Gebote aller Lose geöffnet werden. Bei weniger Teilnehmenden bleibt die Auktion ohne Zuschlag. |
| Zuschlagsprinzip | Den Zuschlag erhält das höchste Gebot, das den Mindestpreis übersteigt. |
| 🔑 Gebotserhöhung vor Ort bei Nichterreichen des Mindestpreises | Wird der Mindestpreis nicht erreicht, kann abhängig von den tatsächlichen Umständen zunächst der Höchstbietende sein Gebot einmal vor Ort erhöhen. Wird der Mindestpreis weiterhin nicht erreicht, dürfen die bei diesem Los anwesenden Bieter ihre Gebote vor Ort noch ein- bis dreimal erhöhen. Danach erhält der Höchstbietende, dessen Gebot den Mindestpreis übersteigt, den Zuschlag. Wer nicht anwesend ist, kann an diesen zusätzlichen Runden nicht teilnehmen. |
| Weniger als 10% unter dem Mindestpreis | Liegt das Höchstgebot unter dem Mindestpreis, beträgt die Differenz aber weniger als 10%, darf die zuständige Ermittlungsstelle das Ergebnis vor Ort unter Vorbehalt stellen, die Gründe für einen notwendigen Zuschlag darlegen und die Entscheidung dem Leiter oder stellvertretenden Leiter des Zollamts vorlegen. Alternativ kann der Leiter des Zollamts den Vorsitzenden vor Ort dazu ermächtigen, den Zuschlag unmittelbar zu verkünden. |
Gleich hohe Höchstgebote: Vorsicht vor einem gemeinsamen Zuschlag
Geben für dasselbe Los mindestens zwei Bieter gleich hohe Höchstgebote ab, bieten diejenigen, die anwesend sind und einen Nachweis über ihr ursprüngliches Gebot mitführen, vor Ort erneut. Das höchste neue Gebot erhält den Zuschlag.
Sind die Bieter mit gleich hohen Höchstgeboten jedoch nicht anwesend oder verweigern sie trotz Anwesenheit ein erneutes Gebot, gelten sie ausdrücklich als gemeinsame Zuschlagsempfänger. Verweigert einer der gemeinsamen Zuschlagsempfänger die gemeinsame Zahlung, wird seine ursprünglich hinterlegte Bietsicherheit eingezogen. Die übrigen gemeinsamen Zuschlagsempfänger dürfen den gesamten Kaufpreis bezahlen und die Waren abholen.
Mit anderen Worten: Wer nicht erscheint, verliert nicht nur die Möglichkeit einer Gebotserhöhung, sondern kann außerdem in einen gemeinsamen Zuschlag eingebunden werden, den er möglicherweise gar nicht wollte.
Nach einer Auktion ohne Zuschlag: Teilnehmerzahl entscheidet zwischen Preisvergleich und Verhandlung
Können Waren auch nach zwei Versteigerungen nicht verkauft werden, gilt: Bei Geboten von 2 Personen beziehungsweise Unternehmen darf ein Preisvergleichsverfahren durchgeführt werden; bei nur 1 Person beziehungsweise Unternehmen darf ein Verhandlungsverfahren durchgeführt werden. Der Verkaufspreis aus dem Preisvergleichs- oder Verhandlungsverfahren muss vom Leiter oder stellvertretenden Leiter des Zollamts genehmigt werden.
Bleiben Waren nach einer Versteigerung unverkauft, bewertet der Mindestpreisausschuss bei jedem weiteren Termin den verkäuflichen Preis neu und setzt ihn als Mindestpreis fest. Bei weniger gefragten Losen bestehen daher ab dem zweiten Termin häufig Chancen auf einen niedrigeren Preis. Können Waren auch nach vier oder mehr Versteigerungen nicht verkauft werden, darf ihre Vernichtung genehmigt werden.
Nach dem Zuschlag: Mit der Zahlung ist es nicht getan
Mit dem Zuschlag erwirbt man lediglich die Waren. Ob sie legal benutzt, in Verkehr gebracht oder weiterverkauft werden dürfen, hängt von mehreren voneinander unabhängigen Voraussetzungen ab. Diese Punkte werden in Versteigerungsbekanntmachungen nicht immer ausführlich erläutert.
Einfuhrprüfungspflichtige Produkte: Abholung erst mit Prüfnachweis
Gehören die versteigerten Waren zu den nach dem Gesetz über die Warenprüfung bekannt gemachten einfuhrprüfungspflichtigen Produkten, muss der Zuschlagsempfänger einen vom Bureau of Standards, Metrology and Inspection des Wirtschaftsministeriums oder von einer gesetzlich mit der Warenprüfung beauftragten Behörde, juristischen Person oder Organisation ausgestellten Prüfnachweis vorlegen. Erst dann dürfen die Waren freigegeben und abgeholt werden.
🚗 Der Zuschlag für ein Fahrzeug bedeutet noch keine Straßenzulassung
Der Zuschlagsempfänger kann eine „Bescheinigung über entrichtete beziehungsweise befreite Einfuhr- und Warensteuer für Fahrzeuge“ beantragen. Im Bemerkungsfeld dieser Bescheinigung wird jedoch vermerkt: „Erst nach erfolgreicher Abgas-, Geräusch-, Energieverbrauchs- und Sicherheitsprüfung durch die zuständigen Behörden darf das Fahrzeug vorschriftsgemäß geprüft, registriert und zugelassen werden.“ Der Zuschlag verschafft somit nur das Eigentum an der Ware; für Kennzeichen und Straßennutzung müssen sämtliche Prüfungen eigenständig bestanden werden.
Wiederverkauf muss registriert werden: Register für den Wiederverkauf bei Zollversteigerungen erworbener Waren
Bei der Abholung muss der Zuschlagsempfänger eine Verpflichtungserklärung ausfüllen und ein „Register für den Wiederverkauf bei Zollversteigerungen erworbener Waren“ einrichten, das für erforderliche Ermittlungen zur Verfügung steht. Wer Waren zum Weiterverkauf ersteigert, muss diese Aufzeichnungspflicht beachten.
Ausfuhr ist möglich, unterliegt aber zwei Beschränkungen
Versteigerte Waren oder Transportmittel dürfen innerhalb der vom Zoll bestimmten Frist vom Zuschlagsempfänger im Verfahren der Rücksendung zur Ausfuhr angemeldet werden. Sofern es sich nicht ursprünglich um taiwanische Waren handelt, die erneut ausgeführt werden, darf weder auf den Waren selbst noch auf ihrer Innen- oder Außenverpackung eine taiwanische Ursprungskennzeichnung angebracht sein. Außerdem muss in der Ausfuhranmeldung vermerkt werden, dass keine Steuererstattung beantragt werden darf.
Enthält der Zuschlagspreis die Einfuhrabgaben?
Der Mindestpreis abgabenpflichtiger Waren besteht bereits aus „50% des geschätzten Zollwerts zuzüglich sämtlicher Abgaben“. Die Abgaben sind somit im Mindestpreiskonzept enthalten. Der Zuschlagspreis ist der Kaufpreis; normalerweise sind keine zusätzliche Zollanmeldung und keine weitere Zahlung von Einfuhrabgaben erforderlich. Die vorstehenden Pflichten zu Prüfungen, Fahrzeugregistrierung und Wiederverkaufsaufzeichnungen bleiben davon unberührt – die Besteuerung ist eine Frage, die rechtmäßige Nutzung der Waren eine andere.
Besondere Waren: Nicht alles darf ersteigert werden
Die Verfahrensvorschriften des Zolls für die Verwertung von Waren und Transportmitteln sehen für zahlreiche Warenarten besondere Verfahren vor. Manche erscheinen grundsätzlich nie auf einer Versteigerungsliste; andere dürfen ausschließlich von Personen oder Unternehmen mit bestimmten Berechtigungen erworben werden.
| Warenkategorie | Behandlung |
|---|---|
| Gold, Silber sowie Gold- und Silberschmuck | Die Versteigerung von Gold wird der Bank of Taiwan übertragen. Übriges Silber sowie Gold- und Silberschmuck werden der Bank of Taiwan zur Versteigerung übergeben oder vom jeweiligen Zollamt selbst versteigert. Der Erlös wird an die Staatskasse abgeführt. |
| Fremdwährungen | Sie werden der Bank of Taiwan zum Ankauf vorgelegt. Nicht umtauschbare oder nicht mehr umlauffähige Währungen werden dem National Museum of History unentgeltlich überlassen oder vom Zoll zu Ausstellungszwecken aufbewahrt. |
| Antiquitäten | Zunächst erfolgt eine Begutachtung durch Sachverständige. Gegenstände, die als Antiquitäten im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Kulturerbes gelten, werden einer vom Kulturministerium bestimmten Einrichtung zur Aufbewahrung übergeben. Für die übrigen Gegenstände darf ein Mindestpreis festgesetzt und eine Versteigerung durchgeführt werden. |
| Ausländische Tabak- und Alkoholwaren sowie Rohstoffe und Halbfertigprodukte für Tabak und Alkohol | Zulässig sind Vernichtung, Versteigerung, befristete Wiederausfuhr nach der Versteigerung, Spende oder Verwendung für wissenschaftliche Forschung. Nicht zur Einfuhr zugelassene alkoholische Getränke, die auf dem chinesischen Festland hergestellt wurden und eine dortige Marke verwenden, dürfen jedoch ausschließlich vernichtet oder nach der Versteigerung innerhalb einer Frist wieder ausgeführt werden. Markenrechtsverletzende, abgelaufene oder verdorbene Tabak- und Alkoholwaren müssen vernichtet werden und werden nicht versteigert. |
| Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen | Grundsätzlich werden sie gemeinsam mit den zuständigen Stellen vernichtet. Besitzen sie jedoch aufgrund ihrer Beschaffenheit einen wirtschaftlichen Wert, gilt: Patentverletzende Waren dürfen dem Patentinhaber verkauft oder nach ihrer Unbrauchbarmachung als Altmaterial versteigert werden. Markenrechtsverletzende Waren dürfen nach Einholung der Stellungnahme des Markeninhabers und bei fehlendem Widerspruch nach Entfernung der Abbildungen und Markenkennzeichen versteigert werden. |
| Giftige chemische Stoffe | Sofern ihre Einfuhr nicht verboten ist, dürfen sie ausschließlich von Personen oder Unternehmen erworben werden, die für den betreffenden Stoff eine Genehmigung, Registrierungsunterlage oder Zulassungsurkunde besitzen. Angaben zum Erwerber und zum Stoff müssen der zuständigen Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt werden. Stoffe mit Einfuhrverbot oder Stoffe, für die nach vier Versteigerungen kein Zuschlag erteilt wurde, werden nach dem Abfallbeseitigungsgesetz behandelt oder gemäß dem Zollschmuggelbekämpfungsgesetz vernichtet. |
| Besonders überwachungsbedürftige chemische Stoffe | Sie dürfen ausschließlich von Personen oder Unternehmen mit einer Zulassungsurkunde für den betreffenden Stoff erworben werden. Die Angaben müssen der zuständigen Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt werden. Wurde auch nach vier Versteigerungen kein Zuschlag erteilt, werden die Stoffe nach dem Abfallbeseitigungsgesetz behandelt oder vernichtet. |
| Nach dem Montrealer Protokoll kontrollierte chemische Stoffe | Sie müssen durch Vernichtung beseitigt werden. Die Kosten werden vom Umweltministerium veranschlagt. |
| Hochleistungsklebstoff ohne Senfölzusatz | Darf ausschließlich von Fabriken erworben werden, die den Stoff unmittelbar als Ausgangsmaterial verwenden. |
| Nitrocellulose | Darf ausschließlich von Produktionsunternehmen erworben werden, die den Stoff benötigen. Erwerber, Warenbezeichnung und Menge sind der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. |
| Radioaktive Stoffe und Anlagen, die ionisierende Strahlung erzeugen können | Werden dem Nuclear Safety Commission zur Bearbeitung übergeben. |
| Publikationen sowie Film- und Fernsehprogramme aus dem chinesischen Festland | Werden zur Bearbeitung nach den einschlägigen Vorschriften an das Kulturministerium weitergeleitet. |
| Landwirtschaftliche, Fischerei- und Tierzuchterzeugnisse | Nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen kontrollierte Arten, nach dem Wildtierschutzgesetz geschützte Arten sowie sonstige Landwirtschafts-, Fischerei- und Tierzuchterzeugnisse werden jeweils nach den Ablaufdiagrammen in den Anhängen der Verfahrensvorschriften behandelt. |
| Gefälschte Währungen, Wertpapiere und gesetzlich verbotene Einfuhrwaren | Die zuständigen Behörden werden regelmäßig zur gemeinsamen Vernichtung eingeladen. Diese Gegenstände werden nicht verwertet oder versteigert. |
Was wurde mit der Änderung vom 06.03.2024 ergänzt?
Die Verfahrensvorschriften des Zolls für die Verwertung von Waren und Transportmitteln wurden am 6. März 2024 geändert und veröffentlicht. Wesentlich sind zwei Ergänzungen: ① Der Anwendungsbereich für ausländische Tabak- und Alkoholwaren umfasst nun auch Halbfertigprodukte sowie Waren, die nicht fristgerecht angemeldet, nicht versteuert, nicht zurückgesandt oder durch schriftliche Erklärung aufgegeben wurden. Sie dürfen versteigert oder nach der Versteigerung innerhalb einer Frist wieder ausgeführt werden. ② Neu geregelt wurden die zulässigen Erwerber und das Erwerbsverfahren für vom Umweltministerium bekannt gemachte besonders überwachungsbedürftige chemische Stoffe.
Wo die Versteigerungslisten der vier Zollämter eingesehen und heruntergeladen werden können
| Informationsweg | Beschreibung / Link |
|---|---|
| Bereich „Versteigerungsbekanntmachungen“ auf den Websites der Zollämter | Die Zollämter Keelung, Taipei, Taichung und Kaohsiung besitzen jeweils eine eigene Seite für Versteigerungsbekanntmachungen. Der Pfad lautet üblicherweise Startseite → Informationszugang beziehungsweise Informationsübersicht → Versteigerungsbekanntmachungen. |
| Amtlicher Beschaffungsanzeiger beziehungsweise elektronische Vergabeplattform | Auf der elektronischen Vergabeplattform web.pcc.gov.tw kann unter Ausschreibungssuche der Behördenname „Zollverwaltung – Zollamt ○○“ eingegeben werden, um schriftliche Versteigerungsverfahren für eingezogene Schmuggelware oder überfällige Waren zu finden. |
| Bereich „Aktuelle Meldungen“ auf den Websites der Zollämter | Die Zollämter veröffentlichen Pressemitteilungen zu Versteigerungen von Schmuggelware und überfälligen Waren. Diese enthalten Besichtigungstermine und Links zum Herunterladen der Warenlisten. |
| Abholung vor Ort beziehungsweise telefonische Anfrage | Gedruckte Bieterhinweise und Warenlisten können im dritten Stock bei der Rechts- und Ermittlungsabteilung des jeweiligen Zollamts abgeholt oder telefonisch über die Zentrale bei der zuständigen Ermittlungsstelle angefordert werden. |
Empfohlenes Vorgehen:
Laden Sie zunächst die aktuelle Warenliste und die Tabelle der Bietsicherheiten herunter und wählen Sie die gewünschten Lose aus. Bringen Sie am bekannt gegebenen Besichtigungstag einen Ausweis zur Hauptstelle des Zollamts mit, hinterlegen Sie die Bietsicherheit und holen Sie den Besichtigungsschein ab. Geben Sie nach Prüfung des Warenzustands Ihr schriftliches Gebot ab. Wenn bei einem Los möglicherweise kein Zuschlag zustande kommt oder Sie sich die Möglichkeit einer Gebotserhöhung sichern möchten, ist die persönliche Anwesenheit am Tag der Gebotsöffnung vorteilhafter als ein ausschließlich schriftliches beziehungsweise postalisches Gebot.
Direktlinks zu den Versteigerungsbekanntmachungen der Zollämter Keelung, Taipei, Taichung und Kaohsiung
| Zollamt | Wichtigste Zuständigkeitsgebiete und lokale Suchbegriffe | Direktlink zu den amtlichen Versteigerungsbekanntmachungen |
|---|---|---|
| Zollamt Keelung | Zollauktion Keelung beziehungsweise Zollversteigerung Keelung für Seefracht aus dem Hafen Keelung und dem Hafen Taipei | Zollverwaltung des Finanzministeriums, Zollamt Keelung · Bereich Versteigerungsbekanntmachungen mit aktuellen Meldungen, Tabellen der Bietsicherheiten und Warenlisten zum Herunterladen |
| Zollamt Taipei | Zollauktionsplatz Taoyuan beziehungsweise Versteigerungen des Zollamts Taipei für Luft- und Expressfracht am Flughafen Taoyuan; für die Suche nach „Zollauktion Taoyuan“ ist dieses Zollamt zuständig | Zollverwaltung des Finanzministeriums, Zollamt Taipei · Bereich Versteigerungsbekanntmachungen |
| Zollamt Taichung | Zollauktion Taichung beziehungsweise Zollversteigerung Taichung für See- und Luftfracht aus Zentraltaiwan und dem Hafen Taichung | Zollverwaltung des Finanzministeriums, Zollamt Taichung · Bereich Versteigerungsbekanntmachungen |
| Zollamt Kaohsiung | Zollauktion Kaohsiung beziehungsweise Zollversteigerung Kaohsiung für See- und Luftfracht aus Südtaiwan, dem Hafen Kaohsiung und dem Flughafen Xiaogang | Zollverwaltung des Finanzministeriums, Zollamt Kaohsiung · Bereich Versteigerungsbekanntmachungen |
Kein „Zollamt Taoyuan“ auffindbar?
Der taiwanische Zoll besitzt kein eigenständiges „Zollamt Taoyuan“. Luft- und Expressfracht des Flughafens und der Region Taoyuan untersteht dem Zollamt Taipei. Wer nach dem „Zollauktionsplatz Taoyuan“ oder nach „Zollversteigerungen Taoyuan“ sucht, sollte daher in der vorstehenden Tabelle die Bekanntmachungen des Zollamts Taipei öffnen. Die zentrale Website der Zollverwaltung enthält ebenfalls eine zusammengefasste Liste von Versteigerungsbekanntmachungen, betrifft jedoch überwiegend ausgesondertes Staatseigentum. Für eingezogene Schmuggelware und überfällige Waren sind die Bereiche der vier genannten Zollämter weiterhin am vollständigsten.
Standorte und Kontaktdaten der vier Zollämter
| Zollamt | Anschrift | Zentrale | Wichtigstes Zuständigkeitsgebiet |
|---|---|---|---|
| Zollamt Keelung | 200 Nr. 6, Gangxi Street, Ren’ai District, Keelung City | 02-24202951 | Seefracht in Nordtaiwan, insbesondere Hafen Keelung und Hafen Taipei |
| Zollamt Taipei | 337 Nr. 21, Hangqin North Road, Dayuan District, Taoyuan City | 03-3834265 | Luftfracht am Flughafen Taoyuan |
| Zollamt Taichung | 435 Nr. 2, Abschnitt 10, Taiwan Boulevard, Wuqi District, Taichung City | 04-26565101 | See- und Luftfracht in Zentraltaiwan, insbesondere Hafen Taichung |
| Zollamt Kaohsiung | 804 Nr. 3, Jiexing 1st Street, Gushan District, Kaohsiung City | 07-5613251 | See- und Luftfracht in Südtaiwan, insbesondere Hafen Kaohsiung und Flughafen Xiaogang |
| Zollverwaltung, Hauptverwaltung | 103 Nr. 13, Tacheng Street, Datong District, Taipei City | 02-25505500 | Aufsichtsbehörde |
Praktische Hinweise und Unterschiede zwischen den Zollämtern
- Das Warenangebot unterscheidet sich je nach Zuständigkeitsgebiet: Keelung und Kaohsiung bieten häufiger große Seefrachtposten an; beim Zollamt Taipei überwiegen Luft- und Expressfracht, während das Zollamt Taichung gemischte See- und Luftfracht aus Zentraltaiwan bearbeitet.
- Das Verfahren ist bei allen vier Zollämtern weitgehend identisch: Alle wenden die Verfahrensvorschriften des Zolls für die Verwertung von Waren und Transportmitteln an. Unterschiede bestehen hauptsächlich beim Besichtigungslager, beim Raum für die Gebotsöffnung und bei der zuständigen Kontaktstelle.
- Steuern und Abgaben: Der Mindestpreis abgabenpflichtiger Waren besteht bereits aus 50% des Zollwerts zuzüglich sämtlicher Abgaben. Der Zuschlagspreis ist der Kaufpreis; normalerweise sind keine zusätzliche Zollanmeldung und keine weitere Zahlung von Einfuhrabgaben erforderlich.
- Versteigerung im vorhandenen Zustand, keine Rückgabe: Besichtigen Sie die Waren unbedingt persönlich und prüfen Sie Spezifikation, Menge und Vollständigkeit. Wird der Kaufpreis nicht fristgerecht vollständig bezahlt, wird die Bietsicherheit eingezogen.
- Rechtsverletzende Waren sind nicht ausnahmslos von Versteigerungen ausgeschlossen: Gefälschte Währungen und gesetzlich verbotene Einfuhrwaren werden gemeinsam mit den zuständigen Stellen vernichtet. Patentverletzende Waren dürfen dagegen möglicherweise dem Patentinhaber verkauft oder nach ihrer Unbrauchbarmachung als Altmaterial versteigert werden. Markenrechtsverletzende Waren dürfen bei fehlendem Widerspruch des Markeninhabers möglicherweise nach Entfernung der Markenkennzeichen versteigert werden. Auch nach dem Zuschlag müssen CNS und andere nationale Normen sowie vorgeschriebene Prüfanforderungen erfüllt sein, bevor die Waren in Verkehr gebracht werden dürfen.
- Gelegenheiten für günstige Käufe: Bieten bei einem Los weniger als 3 Personen beziehungsweise Unternehmen, bleibt die Auktion ohne Zuschlag. Nach einer erfolglosen Versteigerung wird der Mindestpreis neu bewertet. Bei weniger gefragten Losen bestehen daher ab dem zweiten Termin häufig Chancen auf einen niedrigeren Preis.
- Der Wert persönlicher Anwesenheit: Regelmäßige Versteigerungen werden zwar mittels schriftlicher Gebote durchgeführt, doch an Gebotserhöhungen bei Nichterreichen des Mindestpreises und an erneuten Geboten bei gleich hohen Höchstgeboten können ausschließlich anwesende Bieter teilnehmen.
FAQ – häufig gestellte Fragen
Rechtsgrundlagen und amtliche Quellen
- Artikel 73, Artikel 74 und Artikel 96 Absatz 2 des Zollgesetzes (Nationale Rechtsdatenbank, Vorschriftencode G0350001)
- Artikel 50 des Zollschmuggelbekämpfungsgesetzes (Nationale Rechtsdatenbank, Vorschriftencode G0350029)
- Verfahrensvorschriften des Zolls für die Verwertung von Waren und Transportmitteln (gemeinsames Vorschriftenportal des Finanzministeriums; geändert und veröffentlicht am 6. März 2024)
- Zollverwaltung des Finanzministeriums, Zollamt Keelung · Versteigerungsbekanntmachungen: web.customs.gov.tw/keelung/htmlList/216
- Zollverwaltung des Finanzministeriums, Zollamt Taipei · Versteigerungsbekanntmachungen: web.customs.gov.tw/taipei/multiplehtml/120
- Zollverwaltung des Finanzministeriums, Zollamt Taichung · Versteigerungsbekanntmachungen: web.customs.gov.tw/taichung/htmlList/311
- Zollverwaltung des Finanzministeriums, Zollamt Kaohsiung · Versteigerungsbekanntmachungen: web.customs.gov.tw/kaohsiung/multiplehtml/541
- Elektronische Vergabeplattform web.pcc.gov.tw
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