Wie hoch ist der Einfuhrzoll für Kapitel 81 „Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus“? Zollsätze und Einfuhrbestimmungen für 89 Positionen
Kurzantwort: Wie viel Zoll fällt in Kapitel 81 an?
Kapitel 81 „Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus“ umfasst insgesamt 89 Zolltarifpositionen; der häufigste Spalte-1-Zollsatz ist 0%.Davon liegen 88 Positionen bei 0 % (98.9 %), der höchste Wertzollsatz beträgt 0 %.Weitere 1 Positionen unterliegen keinem reinen Wertzoll (z. B. Berechnung nach Menge oder Gewicht).11 Positionen sind mit einem Code für Einfuhrbestimmungen versehen; am häufigsten ist 551 (7 Positionen).Bei der Einfuhr wird zusätzlich Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Zoll (sowie ggf. Verbrauchsteuer, Tabak- und Alkoholsteuer usw.) erhoben; die Regelung zur Kleinbetragsbefreiung finden Sie in den FAQ unten. Der tatsächlich zu zahlende Steuerbetrag wird vom Zoll endgültig festgesetzt.
Wie verteilen sich die Tarifsätze der Positionen in Kapitel 81?
- 0 % 88
- über 0 % bis 5 % 0
- über 5 % bis 10 % 0
- über 10 % 0
- Mengenzoll oder andere Berechnungsmethoden 1
Berechnet nach dem Spalte-1-Zollsatz jeder Position, insgesamt 89 Positionen. Datenquelle: HowBridge-Zolltarifdatenbank (synchronisiert mit den Zolltarifdaten der Zollverwaltung des Finanzministeriums), zusammengestellt am 2026-09-16.
Welche Codes für Einfuhrbestimmungen kommen in Kapitel 81 häufig vor?
Der Code für Einfuhrbestimmungen ist bei der jeweiligen Position vermerkt und steht für Prüfungen, Quarantänen, Genehmigungen oder Kontrollen für Waren aus Festlandchina, die vor der Einfuhr möglicherweise erforderlich sind. Ein Code kann sich nur auf einen Teil der unter der Position erfassten Waren beziehen; klicken Sie auf die Position, um die vollständige Erläuterung zu sehen. Ist bei einer Position kein Code vermerkt, bedeutet dies, dass die Einfuhr aus handelspolitischer Sicht zulässig ist und keine Genehmigung ausgestellt werden muss – dies bedeutet jedoch nicht, dass Prüfung, Quarantäne oder Steuern entfallen.
551
Genehmigung der Nationalpolizei erforderlich.
7 Positionen
553
Import giftiger Chemikalien erfordert Genehmigung der lokalen Behörden.
4 Positionen
MW0
Waren aus Festlandchina: Import verboten.
2 Positionen
MW0 bedeutet nicht, dass generell nichts versandt werden darf. MW0 = Einfuhr aus Festlandchina verboten. Ausnahme: Waren aus Festlandchina der Kapitel 25–97 dürfen in kleinen Mengen ohne Einfuhrgenehmigung eingeführt werden, wenn die gesamte Anmeldung einen CIF-Wert von höchstens NT$32.000 hat und jedes Einzelprodukt höchstens 24 Stück umfasst (40 kg, falls nicht zählbar; ein Einzelprodukt wird nach der Modellnummer bestimmt, ohne Modellnummer nach der einzelnen Position der Anmeldung, und darf nicht nach Größe, Spezifikation oder Farbe aufgeteilt werden; Steine der Position 6802 und Fliesen der Position 6907 müssen beide Grenzen, 24 Stück und 40 kg, einhalten). Ausgenommen sind Elektromotorräder, Elektrofahrräder und deren Steuergeräte (Warennummern 8711.60.10, 8711.60.20 und 8543.70.99.50); die Kapitel 1–24 fallen nicht darunter. Prüfung, Quarantäne und andere Einfuhrvorschriften sind weiterhin gesondert einzuhalten. Dies bedeutet keine Steuerbefreiung.
Welche Zolltarifpositionen gibt es in Kapitel 81?
8101 鎢及其製品,包括廢料及碎屑
- 81011000000Powders, tungsten0%
- 81019400009Unwrought tungsten, including bars and rods obtained simply by sintering0%
- 81019600007Wire, tungsten0%
- 81019700006Waste and scrap, tungsten0%
- 81019910002Bars and rods, other than those obtained simply by sintering, profiles, plates, sheets, strip and foil0%
- 81019990005Other articles of tungsten0%
8102 鉬及其製品,包括廢料及碎屑
- 81021000009Powders, molybdenum0%
- 81029400008Unwrought molybdenum, including bars and rods obtained simply by sintering0%
- 81029500105Bars and rods, other than those obtained simply by sintering,molybdenum0%
- 81029500203Profiles, plates, sheets, strip and foil, molybdenum0%
- 81029600006Wire, molybdenum0%
- 81029700005Waste and scrap, molybdenum0%
- 81029900003Other articles of molybdenum0%
8103 鉭及其製品,包括廢料及碎屑
- 81032010004Unwrought tantalum, including bars and rods obtained simply by sintering0%
- 81032020002Powders, tantalum0%
- 81033000004Waste and scrap, tantalum0%
- 81039100000Crucibles0%
- 81039900002Other articles of tantalum0%
8104 鎂及其製品,包括廢料及碎屑
- 81041100006Magnesium, containing at least 99.8% by weight of magnesium, unwrought0%
- 81041900008Other magnesium, unwrought0%
- 81042000005Waste and scrap, magnesium0%
- 81043010001Raspings, turnings and granules, graded according to size, magnesium0%
- 81043020009Powders, magnesium0%
- 81049000000Other articles of magnesium0%
8105 鑌鈷及其他煉鈷之中間產品;鈷及其製品,包括廢料及碎屑
- 81052010002Cobalt mattes and other intermediate products of cobalt metallurgy; unwrought cobalt0%
- 81052020000Powders, cobalt0%
- 81053000002Waste and scrap, cobalt0%
- 81059010007Cobalt wire0%
- 81059090000Other articles of cobalt0%
8106 鉍及其製品,包括廢料及碎屑
- 81061000005Bismuth and articles thereof, including waste and scrap, containing more than 99.99% of bismuth, by weight0%
- 81069000008Other bismuth and articles thereof, including waste and scrap0%
8108 鈦及其製品,包括廢料及碎屑
- 81082000001Unwrought titanium; powders0%
- 81083000009Waste and scrap, titanium0%
- 81089010004Anodes of titanium metal0%
- 81089090105Wrought semi-finished products of titanium metal0%
- 81089090203Plates, sheets, straps, foil of flat-rolled titanium metal,or in coils, of a thickness of 6mm or more0%
- 81089090301Plates, sheets, straps, foil of flat-rolled titanium metal, or in coils, of a thickness of 2.5 mm or more but less than 6mm0%
- 81089090409Plates, sheets, straps, foil of flat-rolled titanium metal,or in coils, of a thickness less than 2.5mm0%
- 81089090506Bars, rods, of titanium metal0%
- 81089090604Wire of titanium metal0%
- 81089090702Tubes or pipes, of titanium metal0%
- 81089090908Other articles of titanium0%
8109 鋯及其製品,包括廢料及碎屑
- 81092100009Unwrought zirconium and zirconium powders, containing less than 1 part hafnium to 500 parts zirconium by weight0%
- 81092900001Other unwrought zirconium and powders, of zirconium0%
- 81093100007Waste and scrap, of zirconium, containing less than 1 part hafnium to 500 parts zirconium by weight0%
- 81093900009Other waste and scrap, of zirconium0%
- 81099100004Other articles of zirconium, containing less than 1 part hafnium to 500 parts zirconium by weight0%
- 81099900006Other articles of zirconium0%
8110 銻及其製品,包括廢料及碎屑
- 81101000009Unwrought antimony; powders0%
- 81102000007Waste and scrap, antimony0%
- 81109000002Other articles of antimony0%
8111 錳及其製品,包括廢料及碎屑
- 81110010008Unwrought manganese0%
- 81110020006Waste and scrap, manganese0%
- 81110030004Articles of manganese0%
8112 鈹、鉻、鉿、錸、鉈、鎘、鍺、釩、鎵、銦、鈮(鈳)及其製品,包括廢料及碎屑
- 81121200005Unwrought beryllium; powders0%
- 81121300004Waste and scrap, of beryllium0%
- 81121900008Other articles of beryllium0%
- 81122100004Unwrought chromium; powders0%
- 81122200003Waste and scrap, of chromium0%
- 81122900006Other articles of chromium0%
- 81123100002Unwrought hafnium; waste and scrap, hafnium; hafnium powders0%
- 81123910002Hafnium wire0%
- 81123990005Other articles of hafnium0%
- 81124100000Unwrought rhenium; waste and scrap, rhenium; rhenium powders0%
- 81124910000Rhenium wire0%
- 81124990003Other articles of rhenium0%
- 81125100007Unwrought thallium ; powders0%
- 81125200006Waste and scrap, of thallium0%
- 81125900009Other articles of thallium0%
- 81126100005Waste and scrap, cadmium0%
- 81126910005Unwrought, cadmium;Powders, cadmium0%
- 81126920003Cadmium wire0%
- 81126990008Other articles of cadmium0%
- 81129211005Unwrought germanium0%
- 81129212004Unwrought vanadium0%
- 81129219007Other unwrought base metal; powders0%
- 81129221003Scrap of sheathed insulated copper wire or aluminum wire0%
- 81129222002Other Mixed metal scrapNT$750/TNE or 5% whichever is higher
- 81129223001Waste and scrap, germanium0%
- 81129224000Waste and scrap, vanadium0%
- 81129229005Waste and scrap, of other base metal0%
- 81129911008Wire, germanium0%
- 81129919000Wire, other base metal0%
- 81129930005Articles of germanium0%
- 81129940003Articles of vanadium0%
- 81129990002Other articles of this heading, of base metal0%
8113 瓷金及其製品,包括廢料及碎屑
Was unterscheidet die Zollsätze der Spalten 1, 2 und 3 im Zolltarif?
Nach Allgemeiner Vorschrift 2 des Zolltarifs sind die Zollsätze in 3 Spalten gegliedert: Spalte 1 gilt für eingeführte Waren aus Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) oder aus Ländern bzw. Gebieten, die Taiwan Gegenseitigkeit gewähren; Spalte 2 gilt nur für zwei „besondere“ Arten eingeführter Waren: bestimmte Waren aus am wenigsten entwickelten Ländern oder Entwicklungsländern bzw. -gebieten, oder bestimmte Waren aus Ländern oder Gebieten, mit denen Taiwan ein Freihandelsabkommen oder ein Wirtschaftskooperationsabkommen geschlossen hat; nur wenn keine der beiden ersten Spalten anwendbar ist, gilt Spalte 3. Sind sowohl Spalte 1 als auch Spalte 2 anwendbar, gilt der niedrigere Zollsatz. Die Volksrepublik China ist WTO-Mitglied, weshalb grundsätzlich Spalte 1 gilt; Spalte 2 gilt für Festlandchina nur für Waren der ECFA-Frühernteliste (Early Harvest List).
Die Kapitel- und Positionsseiten dieser Website zeigen den Spalte-1-Zollsatz. Spalte 2 kennzeichnet im Zolltarif die berechtigten Länder mit Ländercodes, zum Beispiel „zollfrei (PA, GT, NI, SV, HN, NZ, SG)“; diese Codes sind lediglich Vermerke im Zolltarif, und einige der zugrunde liegenden Abkommen wurden inzwischen ausgesetzt oder beendet (z. B. Nicaragua, El Salvador, Honduras) – maßgeblich für die tatsächliche Anwendung sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung. Für geringfügige Postsendungen gilt eine gesonderte Regelung: Übersteigt der Zollwert die Freigrenze, wird – mit Ausnahme von Tabak, Alkohol und Waren mit Zollkontingent – ein Zollsatz von 5 % erhoben; übersteigt jedoch ein einzelner Artikel oder die Summe der Waren derselben Position NT$ 2.000, gilt dies nicht mehr als geringfügige Sendung, und es wird nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz besteuert (Allgemeine Vorschrift 5; Art. 8 und 9 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen). Diese 5-%-Regelung gilt nur für Postsendungen und Reisende; Kuriersendungen werden nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz berechnet.
Häufig gestellte Fragen
- Zoll: Bei Wertzoll-Positionen Zollwert × Zollsatz, bei Mengenzoll-Positionen Berechnung nach Menge oder Gewicht (bei Einfuhr aus der Volksrepublik China gilt grundsätzlich Spalte 1).
- Mehrwertsteuer: Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll; die Erhebung erfolgt durch den Zoll als Einzugsstelle (Art. 20 und Art. 41 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und die Nicht-Mehrwertsteuer-Geschäftssteuer); bei Waren, die zusätzlich der Verbrauchsteuer oder der Tabak- und Alkoholsteuer unterliegen, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend erhöht.
- Außenhandelsförderungsgebühr: Die gesetzliche Obergrenze beträgt 4,25 pro 10.000 des Warenwerts (Art. 21 des Außenhandelsgesetzes); derzeit werden 4 pro 10.000 des Zollwerts erhoben, wobei Beträge bis NT$ 100 nicht erhoben werden.
- Wird die Steuerbefreiung für denselben Steuerpflichtigen im selben Halbjahr (Januar–Juni oder Juli–Dezember) mehr als 6-mal in Anspruch genommen, entfällt die Befreiung für weitere Einfuhren in diesem Zeitraum (Anordnung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061011007 vom 26. Mai des 106. Jahres der Republik China (2017)).
- Eine Kuriersendung darf nicht aufgeteilt und getrennt angemeldet werden (Art. 14 der Verordnung über die Zollabfertigung von Luftkuriersendungen).
- Überschreitet eine Postsendung die Freigrenze, wird der gesamte Betrag besteuert, nicht nur der übersteigende Teil (Art. 8 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen).
Woher stammen die Rechtsgrundlagen und Daten dieser Seite?
- Art. 3 des Zollgesetzes: Die Erhebung des Zolls und die Einreihung ein- und ausgeführter Waren richten sich, soweit das Zollgesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Zolltarif; der Zolltarif wird zudem in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erlassen und veröffentlicht.
- Zolltarif für Einfuhrwaren (Customs Import Tariff) (laut Nationaler Rechtsdatenbank zuletzt geändert am 28. Januar des 115. Jahres der Republik China (2026)): Allgemeine Vorschrift 2 zu den drei Zollsatzspalten, Allgemeine Vorschrift 5 zu geringfügigen Postsendungen, Allgemeine Vorschriften für die Auslegung 1 bis 6.
- Art. 21 des Zollgesetzes und die Durchführungsverordnung zur verbindlichen Tarifauskunft für eingeführte Waren: Beantragung einer verbindlichen Tarifauskunft vor der Einfuhr.
- Art. 20 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und die Nicht-Mehrwertsteuer-Geschäftssteuer: Bei eingeführten Waren wird die Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Einfuhrzoll berechnet; Art. 41: Die Mehrwertsteuer auf eingeführte Waren wird vom Zoll als Einzugsstelle erhoben.
- Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen, Art. 7, 8, 9, 11 und 12: Steuerbefreiung bis NT$ 2.000, Vollbesteuerung bei Überschreitung, Definition geringfügiger Sendungen, Zusammenrechnung von Postsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger mit demselben Ankunftsdatum, keine Steuerbefreiung mehr nach mehr als 6 Inanspruchnahmen je Halbjahr.
- Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums Jing-Mao-Zi Nr. 11104603570 vom 19. August des 111. Jahres der Republik China (2022): Regelung zur Befreiung von der Einfuhrgenehmigung für kleine Mengen von Waren aus Festlandchina; Bekanntmachung Jing-Mao-Zi Nr. 111046035701 vom selben Tag: ausgeschlossene Warenpositionen.
- Bekanntmachung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061018778 vom 7. September des 106. Jahres der Republik China (2017): Steuerbefreiung bei einem Zollwert der Sendung von höchstens NT$ 2.000; Anordnung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061011007 vom 26. Mai des 106. Jahres der Republik China (2017): Keine Steuerbefreiung mehr nach mehr als 6 Inanspruchnahmen je Halbjahr.
- Allgemeine Erläuterungen der Ausgabe des 112. Jahres der Republik China (2023) des von der Zollverwaltung des Finanzministeriums herausgegebenen „Zusammengefassten Klassifikationsverzeichnisses für Ein- und Ausfuhrwaren gemäß dem Zolltarif der Republik China“: 21 Abschnitte, 97 Kapitel (Kapitel 77 als reserviert freigehalten), Kapitel 98 zusätzlich zur HS-Klassifikation eingeführt, sowie 8-stellige Zolltarifnummern, 10-stellige Klassifikation für Handelsverwaltung und Statistik, zuzüglich 1 Prüfziffer.
- International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums, „Tabelle der Codes für Einfuhrbestimmungen“: Ein leeres Feld bei den Einfuhrbestimmungen bedeutet „zulässig (Genehmigung entfällt)“.
Nutzungshinweis: Die Statistiken auf dieser Seite werden aus der HowBridge-Zolltarifdatenbank zusammengestellt und dienen nur als Orientierung. Maßgeblich für Positionszuordnung, anwendbaren Zollsatz und Einfuhrbestimmungen sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung des Finanzministeriums und des International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums sowie die endgültige Festsetzung durch den Zoll. Diese Seite stellt keine Einzelfall-Tarifeinreihung dar.
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