NCC-Einfuhrgenehmigung online beantragen 2026 | Zertifizierungskosten, Prüfgebühr von NT$750 ausgesetzt, Genehmigung für kontrollierte Funkgeräte und die Schwelle von 2 Geräten
Kurz gesagt: Wann ist eine NCC-Einfuhrgenehmigung zwingend erforderlich?
Eine NCC-Einfuhrgenehmigung ist zwingend erforderlich bei Geräten der Klasse I oder wenn ein Modell keine taiwanische Konformitätsbescheinigung besitzt und die Schwelle für die Eigengebrauchserklärung überschritten wird (6 oder mehr Geräte im Reisegepäck, 3 oder mehr per Post/Kurier); Modelle mit Konformitätsbescheinigung können unter Vorlage dieser Bescheinigung eingeführt werden (Artikel 13 der Verordnung). In Taiwan gilt: Alle „kontrollierten Telekommunikations-Funkgeräte“ (einschließlich Bluetooth-, Wi-Fi-Geräten, Mobiltelefonen, Handfunkgeräten und anderen Geräten, die Funkwellen aussenden) bedürfen bei der Einfuhr grundsätzlich einer NCC-Genehmigung; für den persönlichen Gebrauch innerhalb der Mengen „bis zu 5 Geräte pro Einreise im Reisegepäck, bis zu 2 Geräte pro Sendung per Post oder Kurier, höchstens 10 Geräte pro Person und Jahr“ ist jedoch die Einfuhr per Eigengebrauchserklärung möglich, ohne dass eine Einfuhrgenehmigung eingeholt werden muss (Artikel 9 der „Verordnung über Herstellung, Einfuhr und Meldung kontrollierter Telekommunikations-Funkgeräte“, geändert am 114-02-03, d. h. 3. Februar 2025). Wird die Schwelle überschritten oder handelt es sich um ein Gerät der Klasse I, muss eine Einfuhrgenehmigung beantragt werden (Prüfgebühr NT$400 je Genehmigungsnummer, bei Online-Antrag keine zusätzliche Bescheinigungsgebühr). Die am 5. Februar 2025 eingeführte Prüfgebühr von NT$750 für die Einfuhrgenehmigung von Geräten der Klasse II zum Eigengebrauch hat die NCC am 2025-02-10 ausgesetzt, das Finanzministerium stimmte einer einjährigen Aussetzung zu, und nach der Zurückweisung durch den Legislativ-Yuan trat die Bestimmung Mitte 2025 außer Kraft – derzeit wird sie nicht erhoben.
1. Welche Geräte sind kontrollierte Telekommunikations-Funkgeräte
Alle Geräte, die Funkfrequenzen aussenden oder empfangen, können unter die Regelungen für kontrollierte Telekommunikations-Funkgeräte fallen.
| Gerätetyp | Übliche Standards | NCC-Zertifizierung erforderlich? |
|---|---|---|
| Bluetooth-Kopfhörer, -Lautsprecher, -Tastaturen und -Mäuse | Bluetooth 5.x | Typzulassung erforderlich |
| Wi-Fi-Router, Access Points, WLAN-Karten | 802.11 a/b/g/n/ac/ax | Typzulassung erforderlich |
| Funkfernbedienungen | 433MHz, 2.4GHz | Typzulassung erforderlich |
| Smart-Home-Geräte | ZigBee, Z-Wave, Sub-GHz | Typzulassung erforderlich |
| Mobiltelefone, Tablets | LTE / 5G / Wi-Fi | Typzulassung erforderlich |
| LoRa- und NB-IoT-Module | Sub-GHz | Typzulassung erforderlich |
| Ausrüstung für Amateurfunkstellen | Alle Frequenzbänder | Zertifizierung und Einfuhrgenehmigung erforderlich |
2. Unterschied zwischen Geräten der Klasse I und der Klasse II
| Klasse | Definition | Anforderungen vor der Einfuhr |
|---|---|---|
| Klasse I | Geräte für öffentliche Telekommunikationsnetze, private Telekommunikationsnetze, Amateurfunkstellen u. Ä. | Antrag auf Einfuhrgenehmigung (Anlage Formular 2) zusammen mit einem der drei folgenden Dokumente bei der NCC einreichen: Genehmigung des Netzaufbauplans, Genehmigung zur Errichtung einer Funkstelle (oder Errichtungserlaubnis für die Funkstelle) oder Genehmigung des Geräteverwendungsplans (Artikel 7 der Verordnung). |
| Klasse II | Alle Geräte außer Klasse I, d. h. gewöhnliche Verbrauchergeräte geringer Leistung und kurzer Reichweite (Mobiltelefone, Tablets, Bluetooth-Kopfhörer, Wi-Fi-Router, Funkmäuse, Handfunkgeräte usw.) | Für den Verkauf im Inland ist eine Typzulassung erforderlich; bei der Einfuhr kommt es auf die Menge an: Zum Eigengebrauch innerhalb der Schwelle (5 Geräte pro Einreise im Reisegepäck, 2 pro Postsendung, 10 pro Jahr) ist die Einfuhr per Eigengebrauchserklärung ohne Genehmigung möglich; oberhalb der Schwelle (6–10 Geräte im Reisegepäck, 3–10 per Post) ist eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen, Prüfgebühr NT$400 je Genehmigungsnummer (bei Online-Antrag keine zusätzliche Bescheinigungsgebühr); die zuvor für Postsendungen bis zu 2 Geräten zusätzlich erhobene Prüfgebühr von NT$750 wurde 2025 ausgesetzt, die Bestimmung ist außer Kraft. |
3. Antragsverfahren für die Typzulassung (5 Schritte)
Anhand der Verordnung oder der NCC-Bekanntmachungen klären, ob die Ware ein kontrolliertes Telekommunikations-Funkgerät ist.
Bei einer von der NCC anerkannten Stelle wie SGS, UL, DEKRA oder TUV prüfen lassen und den technischen Prüfbericht erhalten.
Antragsformular, Bedienungsanleitung, Spezifikationen, Schaltpläne, Musterfotos, Prüfbericht und Vollmacht vorbereiten.
Über das NCC-Onlineportal oder bei einem Regionalbüro einreichen, die Prüfgebühr zahlen und die Prüfung abwarten.
Nach Erhalt der Zertifizierungsnummer ist diese vorschriftsgemäß auf dem Produkt oder der Außenverpackung anzubringen.
4. Was kostet die NCC-Zertifizierung? Prüfgebühr, Bescheinigungsgebühr und Prüfgebühr für die Einfuhrgenehmigung im Überblick (Anlage 9, Fassung vom 114-02-03)
Die Kosten der NCC-Zertifizierung bestehen aus drei Teilen. ① NCC-Gebühren: Die Prüfgebühr für die Typzulassung beträgt je nach Kategorie NT$6 300/8 300/10 300 pro Typ (Serienprodukte zum halben Satz), Konformitätserklärung NT$2,500, Einzelgerät-Zertifizierung NT$2,000, Zertifizierung für den Eigengebrauch NT$1,500, Bescheinigungsgebühr NT$600 je Dokument; ② Prüfkosten des anerkannten Labors (private Angebote, nicht von der NCC erhoben): Bei einem Bluetooth-Gerät nennen Zertifizierungsdienstleister in veröffentlichten Beispielen etwa NT$30 000–60,000, bei Wi-Fi und 5GHz DFS mehr – die im Internet genannten „mehrere Zehntausend für die Zertifizierung eines Bluetooth-Kopfhörers“ sind die Summe aus Prüfkosten, Gebühren und Beratungshonorar; ③ Online-Kauf zum persönlichen Gebrauch: Bis zu 2 Geräte per Post werden per Eigengebrauchserklärung ohne Genehmigung und kostenlos eingeführt, die im Februar 2025 zusätzlich eingeführte Prüfgebühr von NT$750 ist ausgesetzt; ab 3 Geräten ist eine Einfuhrgenehmigung nötig, Prüfgebühr NT$400 je Genehmigungsnummer.
| Gebührenposition | Anwendungsbereich/Frequenz | Betrag (NT$, NCC-Gebühr) |
|---|---|---|
| Prüfgebühr Typzulassung Kategorie 1 | Funkgeräte geringer Leistung mit Betriebsfrequenz bis 1GHz (ausgenommen drahtlose Datenübertragungsgeräte und Geräte mit Frequenzsprung/digitaler Modulation) | NT$6 300 je Typ |
| Prüfgebühr Typzulassung Kategorie 2 | Funkgeräte geringer Leistung mit Betriebsfrequenz über 1GHz (mit denselben Ausnahmen) | NT$8 300 je Typ |
| Prüfgebühr Typzulassung Kategorie 3 | Drahtlose Datenübertragungsgeräte oder Funkgeräte geringer Leistung mit Frequenzsprung/digitaler Modulation (Bluetooth und Wi-Fi fallen meist hierunter) | NT$10 300 je Typ |
| Serienprodukte | Antrag auf Typzulassung für Serienprodukte | Prüfgebühr halbiert (Artikel 14 Absatz 2 der Gebührenordnung) |
| Konformitätserklärung (Kategorie 4) | Funkgeräte geringer Leistung mit Konformitätserklärung (einschließlich vereinfachter Konformitätserklärung) | NT$2 500 je Vorgang |
| Einzelgerät-Zertifizierung (Kategorie 5) | Funkgeräte geringer Leistung mit Einzelgerät-Zertifizierung | NT$2 000 je Gerät; bei mehr als 2 Geräten derselben Marke und desselben Modells ab dem 2. Gerät zum halben Satz |
| Zertifizierung für den Eigengebrauch (Kategorie 6) | Funkgeräte geringer Leistung mit Zertifizierung für den Eigengebrauch | NT$1 500 je Gerät; bei mehr als 2 Geräten derselben Marke und desselben Modells ab dem 2. Gerät zum halben Satz |
| Bescheinigungsgebühr | Typzulassungsbescheinigung/Bescheinigung über die Konformitätserklärung/Konformitätsbescheinigung | NT$600 je Dokument (Ersatz- oder Neuausstellung) |
| Einfuhrgenehmigung | Geräte der Klasse I, Geräte der Klasse II zum Eigengebrauch oberhalb der Schwelle für die Eigengebrauchserklärung (3–10 Geräte per Post, 6–10 im Reisegepäck) sowie Einfuhren nicht zertifizierter Geräte durch Unternehmen u. a. | Prüfgebühr NT$400 je Genehmigungsnummer + Bescheinigungsgebühr NT$600 je Dokument (Erst-, Ersatz- oder Neuausstellung); bei Online-Antrag, bei dem nur eine Genehmigungsnummer und kein Papierdokument erteilt wird, fällt nur die Prüfgebühr von NT$400 an |
| Prüfgebühr für die Einfuhrgenehmigung von Geräten der Klasse II zum Eigengebrauch | Einfuhr von bis zu 2 Geräten der Klasse II zum Eigengebrauch per Post/Kurier (ursprünglich ab 2025-02-05 in Kraft) | NT$750 → ausgesetzt: Die NCC setzte die Gebühr am 2025-02-10 aus, das Finanzministerium stimmte am 2025-02-14 einer einjährigen Aussetzung zu; der Verkehrsausschuss des Legislativ-Yuan beschloss am 2025-04-02, die Regelung zurückzuweisen und nicht zur Kenntnis zu nehmen, die Bestimmung trat etwa im Juni 2025 außer Kraft, und im Januar 2026 erklärte die NCC endgültig, dass sie nicht erhoben wird (dass Anlage 9 den Posten noch führt, liegt daran, dass die Kommission nicht zusammentreten und ihn streichen konnte) |
| Einfuhr per Eigengebrauchserklärung | Eigengebrauch innerhalb der Mengenschwellen (5 Geräte im Reisegepäck, 2 per Post, 10 pro Jahr) | Keine Prüfgebühr, keine Bescheinigungsgebühr |
| Prüfgebühr für die Verlängerung der Einfuhrgenehmigung | Verlängerungsantrag, wenn die Geräte nach der Einfuhr nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Genehmigung wieder ausgeführt oder unter Aufsicht vernichtet werden können | NT$750 je Genehmigungsnummer |
| Prüfgebühr für den Verwendungsplan von Geräten der Klasse I | Verwendungsplan für kontrollierte Telekommunikations-Funkgeräte der Klasse I (Erst- oder Neuausstellung) | NT$10 000 je Vorgang |
| Prüfgebühr für die Herstellungsgenehmigung | Herstellung kontrollierter Telekommunikations-Funkgeräte im Inland (Erst- oder Neuausstellung) | NT$900 je Vorgang |
Maßgeblich sind die jeweils neuesten Gebührenbekanntmachungen der NCC; die Tabelle dient nur als Orientierung. Die Einfuhrbestimmungen für Funkgeräte sind seit Langem ein Schmerzpunkt in der Zollpraxis: Im Protokoll der 2. gemeinsamen Sitzung des Vorstands und Aufsichtsrats der 14. Amtsperiode (am 1. April des Jahres 103, d. h. 2014, in der Zollverwaltung), abgedruckt in Ausgabe 74 der Verbandszeitschrift der Customs Association der Republik China (Juli des Jahres 103), nannte die Zollarbeitsgruppe als Beispiel, dass „der Einfuhrvorschriftscode 602 für drahtlose Mikrofone die Zollabfertigung von Konzertausrüstung extrem verzögert“, und empfahl eine Vereinfachung der entsprechenden Einfuhrvorschriften. Mehr als zehn Jahre später gehören Funkgeräte noch immer zu den Waren, die am häufigsten an den Einfuhrgenehmigungen und behördlichen Zulassungen hängen bleiben – prüfen Sie die Einfuhrvorschriften daher vor der Bestellung, nicht erst nach Ankunft der Ware.
Muss die NCC-Prüfgebühr von NT$750 noch gezahlt werden? Stand 2026 und Zeitleiste
Nein. Für die Einfuhr von bis zu 2 Geräten der Klasse II zum Eigengebrauch per Post oder Kurier sollte ab dem 5. Februar 2025 pro Vorgang zusätzlich eine Prüfgebühr von NT$750 für die Einfuhrgenehmigung erhoben werden. Die NCC setzte sie jedoch am 10. Februar 2025 aus, und das Finanzministerium stimmte am 14. Februar gemäß Artikel 12 des Gebührengesetzes (Charges and Fees Act) einer einjährigen Aussetzung zu; der Verkehrsausschuss des Legislativ-Yuan beschloss am 2. April desselben Jahres, die Regelung zurückzuweisen und nicht zur Kenntnis zu nehmen. Da die NCC sie nicht binnen 2 Monaten korrigierte, trat die Bestimmung gemäß Artikel 62 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Befugnisse des Legislativ-Yuan um Juni 2025 außer Kraft. Am 29. Januar 2026 erklärten NCC-Vertreter erneut öffentlich: „Die Bestimmung steht zwar noch im Text, ist aber faktisch außer Kraft; die Verwaltung kann sie nicht anwenden“ und „politisch ist entschieden, dass sie nicht erhoben wird“. Dass die Gebührentabelle den Posten noch führt, liegt nur daran, dass die Kommission mangels ausreichender Mitgliederzahl nicht tagen und ihn streichen konnte.
- 2025-02-03 – Die NCC ändert Artikel 14 und Anlage 9 der „Gebührenordnung für Telekommunikationsverwaltungsleistungen“ und führt eine Prüfgebühr von NT$750 für die Einfuhrgenehmigung von Geräten der Klasse II zum Eigengebrauch ein (in Kraft ab 02-05).
- 2025-02-10 – Die NCC setzt die Erhebung nach öffentlicher Kritik aus; am 02-14 stimmt das Finanzministerium gemäß Artikel 12 des Gebührengesetzes einer einjährigen Aussetzung zu (NCC-Pressemitteilung vom 2025-02-25).
- 2025-02-19 – Die NCC erklärt, dass vom 2/5 bis 2/10 insgesamt 366 Zahlungsaufforderungen ausgestellt wurden; die 44 noch nicht bezahlten werden gestundet, über bereits gezahlte Beträge berät der Beirat (MingPao News der Ming-Chuan-Universität, 2025-02-24).
- 2025-02-25/26 – Die NCC erklärt, dass die einjährige Aussetzung rückwirkend ab dem Inkrafttreten am 5. Februar gilt; bereits gezahlte Gebühren werden erstattet, das Erstattungsverfahren wird ausgearbeitet (NCC-Pressemitteilung vom 114-02-25, TechNews 2025-02-26).
- 2025-04-02 – Der Verkehrsausschuss des Legislativ-Yuan beschließt, den Gebührenposten zurückzuweisen und nicht zur Kenntnis zu nehmen.
- Um Juni 2025 – Da binnen 2 Monaten keine Korrektur erfolgt, tritt die Bestimmung gemäß Artikel 62 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Befugnisse des Legislativ-Yuan außer Kraft.
- 2026-01-29 – NCC-Vertreter: Die Bestimmung ist außer Kraft, politisch ist entschieden, dass sie nicht erhoben wird; dass Anlage 9 den Posten noch führt, liegt daran, dass die Kommission mangels Mitgliedern nicht einberufen werden konnte, um ihn zu streichen.
- 2026-09-14 (Aktualisierung dieser Seite) – Anlage 9 im NCC-Rechtsinformationssystem (geändert am 114-02-03) enthält noch die Zeile mit NT$750, in der Praxis wird die Gebühr aber nicht erhoben; bis zu 5 im Reisegepäck mitgeführte Geräte fielen ohnehin nie unter diese Gebühr.
Quellen: NCC-Pressemitteilung „NCC hat die Prüfgebühr für die Einfuhrgenehmigung von kontrollierten Telekommunikations-Funkgeräten der Klasse II zum Eigengebrauch ausgesetzt“ (114-02-25), Berichte von United Daily News (udn.com) und TechNews vom 2026-01-29, Anlage 9 der „Gebührenordnung für Telekommunikationsverwaltungsleistungen“ im NCC-Rechtsinformationssystem (geändert am 114-02-03).
Kann man die NCC-Einfuhrgenehmigung über einen Zollagenten oder Berater beantragen lassen? Wird die Servicegebühr von der NCC erhoben?
Ja. Sowohl die Einfuhrgenehmigung als auch die Genehmigung für die Einfuhr zum Eigengebrauch kann der Antragsteller selbst online über das NCC-Mitgliederportal beantragen oder einen Zollagenten, Vertreiber oder Zertifizierungsberater mit der Einreichung beauftragen. Die Gebühren berechnen sich nach Anlage 9 und sind unabhängig davon, ob ein Dienstleister beauftragt wird; dessen Servicegebühr ist ein privates Angebot, keine NCC-Gebühr, wird meist pro Vorgang berechnet und getrennt von den Gebühren quittiert. Zu beachten: Die Eigengebrauchserklärung wird weiterhin im Namen des Importeurs (Empfängers) abgegeben, und die Verantwortung für „nur zum Eigengebrauch, keine Weitergabe und keine gewerbliche Nutzung“ trägt der Antragsteller. Die Sanktionen richten sich nach dem Telekommunikationsverwaltungsgesetz: Bei Einfuhr ohne Genehmigung oder Verstoß gegen die Einfuhrverwaltung und -beschränkungen der Verordnung (z. B. Überschreiten der Schwelle für die Eigengebrauchserklärung, Weitergabe oder gewerbliche Nutzung nach Einfuhr per Erklärung) wird nach Artikel 80 Absatz 1 Nummer 5 und 6 ein Bußgeld von NT$100 000 bis NT$1 000 000 verhängt und eine Frist zur Abhilfe gesetzt; die Geräte können unabhängig vom Eigentümer eingezogen werden (Absatz 2 desselben Artikels). Wer nicht zertifizierte kontrollierte Telekommunikations-Funkgeräte verkauft, erhält nach Artikel 81 Absatz 1 eine Verwarnung oder ein Bußgeld von NT$10 000 bis NT$200 000. HowBridge beantragt selbst keine NCC-Genehmigungen; Sammelversandkunden können sich von einem AEO-zertifizierten Partner-Zollagenten bei der Prüfung von Warenbezeichnung, Modell, Menge und erforderlichen Unterlagen helfen lassen, damit nach Ankunft der Ware keine Dokumente nachgereicht werden müssen.
HowBridge-Kerndaten (frei zitierbar): NCC-kontrollierte Tarifpositionen und Antragszahlen
Die ersten 5 Punkte stammen aus Auswertungen der HowBridge-Zolltarifdatenbank (12 699 Tarifpositionen der Zollverwaltung, Stand 2026-09), die übrigen sind mit amtlichen Quellen belegt und frei zitierbar.
- Tarifpositionen mit Einfuhrvorschriftscode 602 (NCC): 51 Positionen (0.4% aller 12 699 Positionen), davon 28 in Kapitel 85 (elektrische Maschinen), 14 in Kapitel 88 (Drohnen) und je 3 in den Kapiteln 84/90/95.
- Zollsatz Spalte 1 der 602-Positionen: 50 Positionen mit 0%, nur 1 Position (externer HF-Leistungsverstärker 8543.70.99.30-9) mit 4.5% – NCC-Geräte sind nahezu zollfrei, oberhalb der Freigrenze fallen aber weiterhin 5% Umsatzsteuer an.
- 602-Positionen, die zusätzlich eine BSMI-Warenprüfung (C02) erfordern: 15 Positionen (z. B. Funktastaturen 8471.60.30.10-3, Funkmäuse 8471.60.90.20-8, ferngesteuerte Drohnen bis 250 Gramm 8806.21.00.00-5) mit doppelter Genehmigungspflicht NCC+BSMI.
- 602-Positionen für Drohnen (Kapitel 88): 14 Positionen, und alle 14 tragen zusätzlich den Code 617 (Zivilluftfahrtbehörde, ferngesteuerte Drohnen); für 3 oder mehr Geräte per Post ist ebenfalls ein NCC-Genehmigungsschreiben erforderlich.
- Tarifpositionen mit Einfuhrvorschriften auf dieser Website: 7 133 Positionen (56.2%); 602 ist nur einer der Genehmigungscodes.
- Anträge auf Einfuhrgenehmigung für Geräte der Klasse II zum Eigengebrauch (Angaben der NCC): 2023 über 25 000 Anträge, 2024 über 40 000 (von der NCC im Februar 2025 bei der Begründung der neuen Prüfgebühr offengelegt).
- Aufgestaute Fälle während der kommissionslosen Zeit im August 2026: 280 offene Vorgänge, darunter 269 Genehmigungsschreiben und Lizenzen für Funkgeräte (Angaben der NCC vom 2026-08-17, laut CNA).
- Sanktionen bei Verstößen gegen Einfuhrvorschriften und beim Verkauf nicht zertifizierter Geräte: Einfuhr ohne Genehmigung oder Verstoß gegen die Einfuhrbeschränkungen der Verordnung: Bußgeld von NT$100 000 bis 1,000,000, Einziehung der Geräte möglich (Artikel 80 Absatz 1 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 2 des Telekommunikationsverwaltungsgesetzes); Verkauf nicht zertifizierter Geräte: Verwarnung oder NT$10 000 bis 200 000 (Artikel 81 Absatz 1 desselben Gesetzes).
Glossar: kontrollierte Telekommunikations-Funkgeräte, Typzulassung, Einfuhrgenehmigung und Eigengebrauchserklärung
- Kontrollierte Telekommunikations-Funkgeräte
- Auf Grundlage des Telekommunikationsverwaltungsgesetzes bekannt gemachte Geräte, die Funkfrequenzen aussenden oder empfangen und daher kontrolliert werden, einschließlich Funkgeräten geringer Leistung und Telekommunikationsendgeräten; vor der Einfuhr ist eine Typzulassung oder Konformitätserklärung erforderlich oder eine Genehmigung per Eigengebrauchserklärung bzw. Einfuhrgenehmigung einzuholen.
- Kontrollierte Telekommunikations-Funkgeräte der Klasse I/Klasse II
- Klasse I umfasst Geräte für den Aufbau öffentlicher Telekommunikationsnetze, privater Telekommunikationsnetze, Amateurfunkstellen, eingeschränkter Mobilkommunikation, eingeschränkt ferngesteuerter Drohnen oder sonstiger genehmigungspflichtiger Frequenznutzungen; Klasse II sind alle übrigen Geräte (Artikel 3 der Verordnung).
- Typzulassung
- Prüfung eines Gerätetyps nach technischen Vorschriften durch die NCC oder eine von ihr anerkannte Zertifizierungsstelle; bei bestandener Prüfung werden eine Typzulassungsbescheinigung und eine Zertifizierungsnummer für den Verkauf im Inland und die Zollabfertigung erteilt; Prüfgebühr je nach Kategorie NT$6 300/8 300/10 300.
- Konformitätserklärung (DoC)
- Vereinfachtes Zertifizierungsverfahren für Funkgeräte geringer Leistung, bei dem der Antragsteller Prüfberichte vorlegt und die Einhaltung der technischen Vorschriften erklärt (einschließlich vereinfachter Konformitätserklärung); Prüfgebühr NT$2 500.
- Einfuhrgenehmigung
- Von der NCC nach der Verordnung ausgestelltes Dokument, auf dessen Grundlage der Zoll kontrollierte Telekommunikations-Funkgeräte freigibt; gültig ein Jahr, jede Genehmigung darf nur einmal verwendet werden (Artikel 19 der Verordnung), Prüfgebühr NT$400 je Genehmigungsnummer.
- Einfuhr per Eigengebrauchserklärung
- Zollabfertigung zum persönlichen Gebrauch innerhalb der Schwellen von 5 Geräten im Reisegepäck, 2 per Post und 10 pro Jahr, bei der eine Eigengebrauchserklärung die Einfuhrgenehmigung ersetzt (Artikel 9 der Verordnung); bei Einfuhr ohne Genehmigung oder Verstoß gegen die Einfuhrvorschriften drohen nach Artikel 80 des Telekommunikationsverwaltungsgesetzes Bußgelder von NT$100 000 bis 1 000 000 und die Einziehung der Geräte; beim Verkauf nicht zertifizierter Geräte nach Artikel 81 eine Verwarnung oder NT$10 000 bis 200 000.
- Einfuhrvorschriftscode 602
- Einfuhrvorschriftscode im Zolltarif der Zollverwaltung (Customs Administration); er zeigt an, dass Waren dieser Tarifposition kontrollierte Telekommunikations-Funkgeräte sind und nur gegen NCC-Einfuhrgenehmigung, Nachweis einer Einfuhr-Sondernummer oder Konformitätsbescheinigung freigegeben werden.
5. Einfuhrgenehmigung und Schwellen für die Eigengebrauchserklärung (Prüfgebühr von NT$750 ausgesetzt)
Die Einfuhrgenehmigung betrifft nicht nur Geräte der Klasse I. Nach Artikel 9 der „Verordnung über Herstellung, Einfuhr und Meldung kontrollierter Telekommunikations-Funkgeräte“ können Geräte der Klasse II zum persönlichen Gebrauch innerhalb der Schwelle für die Eigengebrauchserklärung ohne Genehmigung eingeführt werden; wird die Schwelle überschritten, ist ebenfalls eine Einfuhrgenehmigung bei der NCC zu beantragen. Im Folgenden zuerst die Schwellen, dann die beiden Antragswege.
[Schwelle für die genehmigungsfreie Einfuhr per Erklärung] Im Reisegepäck: höchstens 5 Geräte pro Einreise; per Post oder auf anderem Weg ohne persönliche Mitnahme (einschließlich Kurier und Sammelversand): höchstens 2 Geräte pro Sendung; dieselbe natürliche oder juristische Person höchstens 10 Geräte pro Jahr, natürliche Personen müssen 18 Jahre oder älter sein. Innerhalb dieses Rahmens erfolgt die Einfuhr zum Eigengebrauch per Eigengebrauchserklärung, ohne dass eine Einfuhrgenehmigung eingeholt werden muss.
[Antrag oberhalb der Schwelle] Für die Einfuhr zum Eigengebrauch von 6 oder mehr Geräten im Reisegepäck bzw. 3 oder mehr per Post (jeweils höchstens 10 Geräte) ist mit dem Antragsformular (Anlage Formular 3) bei der NCC eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen.
[Prüfgebühr von NT$750 ausgesetzt] Die NCC hatte ab dem 5. Februar 2025 eine „Prüfgebühr für die Einfuhrgenehmigung von kontrollierten Telekommunikations-Funkgeräten der Klasse II zum Eigengebrauch“ von NT$750 pro Vorgang eingeführt; am 10. Februar 2025 wurde sie jedoch ausgesetzt, am 14. Februar stimmte das Finanzministerium einer einjährigen Aussetzung zu, und nachdem der Verkehrsausschuss des Legislativ-Yuan sie am 2. April zurückgewiesen hatte, trat die Bestimmung Mitte 2025 außer Kraft; im Januar 2026 erklärte die NCC endgültig, dass sie nicht erhoben wird. Derzeit fällt für die Einfuhr von bis zu 2 Geräten zum Eigengebrauch per Post mit Erklärung keine Prüfgebühr an; bis zu 5 ausschließlich im Reisegepäck mitgeführte Geräte fielen ohnehin nie unter diese Gebühr; auch für Geräte, die nach einer Reparatur im Ausland wieder eingeführt werden, entfällt sie bei Vorlage eines Reparaturnachweises.
[So läuft der Online-Antrag] Der Antrag wird über die Online-Funktion für die Einfuhr von Funkgeräten zum Eigengebrauch im NCC-Antragsportal/Mitgliederbereich gestellt; dort lassen sich auch Typzulassungsdaten und der Bearbeitungsstand abfragen, ein persönliches Erscheinen ist meist nicht nötig.
[Welche Unterlagen hochzuladen sind] Eigengebrauchserklärung, Produktspezifikationen (Modell, Übertragungstechnik, Sendefrequenz und -leistung), Screenshot der Kaufwebsite oder Bestellung, Reisepass oder Identitätsnachweis; die NCC prüft anhand dessen, ob Übertragungstechnik, Frequenzband und Sendeleistung des Geräts den taiwanischen Vorschriften entsprechen.
[Zusätzliche Voraussetzungen für Geräte der Klasse I] Für eine Einfuhrgenehmigung für Geräte der Klasse I (für öffentliche Telekommunikationsnetze, private Telekommunikationsnetze, Amateurfunkstellen u. Ä.) sind der Antrag auf Einfuhrgenehmigung (Anlage Formular 2) und eines der folgenden Dokumente einzureichen: Genehmigung des Netzaufbauplans; Genehmigung zur Errichtung einer Funkstelle oder Errichtungserlaubnis für die Funkstelle; Genehmigung des Verwendungsplans für kontrollierte Telekommunikations-Funkgeräte (Artikel 7 der Verordnung). Auf Grundlage desselben Genehmigungsdokuments kann in mehreren Teilen beantragt werden; die Gesamtmenge aller Genehmigungen ist auf die in diesem Dokument genehmigte Menge begrenzt.
[Verwendung bei der Zollabfertigung] Nach Erteilung der Genehmigung werden die Angaben zum Einfuhrgenehmigungsdokument in der Zollanmeldung eingetragen; die Genehmigung ist ein kontrolliertes Dokument und wird nach der Einfuhr vorschriftsgemäß abgeschrieben. Warenbezeichnung, Modell, Menge und Verwendungszweck müssen mit den Antragsangaben übereinstimmen.
Seit August 2026 hat die NCC keine Kommissionsmitglieder – werden keine Einfuhrgenehmigungen mehr erteilt? Kann man noch beantragen?
Anträge können eingereicht werden; die Erteilung ruhte ab dem 3. August vorübergehend, und nachdem der Exekutiv-Yuan am 13. August einen Behördenvertreter bestimmt hatte, kündigte die NCC eine schnellstmögliche Erteilung an. Die Amtszeit der drei NCC-Kommissionsmitglieder endete am 31. Juli 2026, die Liste der neuen Mitglieder wartete bis zum Aktualisierungsdatum dieser Seite (2026-09-14) noch auf die Zustimmung des Legislativ-Yuan, sodass die NCC ab dem 1. August ohne Kommissionsmitglieder war. Einfuhrgenehmigungsschreiben wurden bisher über die beratende Sitzung der Kommissionsmitglieder bearbeitet, die ohne Mitglieder nicht einberufen werden kann; ab dem 3. August stellte die NCC daher auf „Annahme, aber keine Erteilung“ um (PTS, 2026-08-06), und sämtliche genehmigungspflichtigen Einfuhren von Bluetooth- und Wi-Fi-Geräten, 4G/5G-Mobiltelefonen, Handfunkgeräten, Drohnen usw. steckten fest (Central News Agency (CNA), 2026-08-05). Am 13. August bestimmte der Exekutiv-Yuan gemäß den „Arbeitsrichtlinien für die Beratungsgegenstände der NCC-Sitzungen und die Delegation an interne Stellen“ den Generalsekretär Wen Chun-yu zum Behördenvertreter, der vorrangig Einfuhrgenehmigungen für Funkgeräte sowie Lizenzen für Schiffe und Luftfahrzeuge bearbeiten sollte; zu diesem Zeitpunkt waren 280 Vorgänge offen, darunter 269 Genehmigungsschreiben und Lizenzen für Funkgeräte. Die NCC kündigte an, sie schnellstmöglich zu erteilen, wöchentlich Listen zu erstellen und sie nach Bildung der neuen Kommission zur Beratung vorzulegen (CNA, 2026-08-17).
- Nicht betroffen: Einfuhren zum persönlichen Gebrauch innerhalb der Schwelle für die Erklärung (5 Geräte im Reisegepäck, 2 per Post oder Kurier, 10 pro Jahr) werden mit der Eigengebrauchserklärung abgefertigt und benötigten ohnehin kein Genehmigungsschreiben.
- Nicht betroffen: Geräte mit bestandener Typzulassung werden unter Vorlage der Konformitätsbescheinigung (Zertifizierungsnummer) abgefertigt.
- Betroffen (ab dem 3. August ausgesetzt; nachdem der Exekutiv-Yuan am 13. August einen Behördenvertreter bestimmt hatte, kündigte die NCC an, die aufgestauten Fälle schnellstmöglich zu bearbeiten): Einfuhrgenehmigungsschreiben/Einfuhrgenehmigungen für 3 oder mehr Geräte der Klasse II zum Eigengebrauch per Post, für Geräte der Klasse I sowie für Einfuhren nicht zertifizierter Geräte durch Unternehmen.
- Praxis für Sammelversandkunden: Enthält derselbe Frachtbrief oder dieselbe Zollanmeldung 3 oder mehr Bluetooth- oder Wi-Fi-Geräte, wird ein Genehmigungsschreiben verlangt; im August blieb z. B. eine aus Japan zurückgeschickte Audioanlage hängen, weil im Frachtbrief 3 oder mehr Teile aufgeführt waren. Es empfiehlt sich, pro Post- oder Kuriersendung höchstens 2 Geräte zu versenden (eine zusammengehörige Sendung darf nicht zur Anmeldung aufgeteilt werden) oder vor dem Versand den Stand der Genehmigungserteilung zu klären.
6. Zuständige Regionalbüros Nord, Mitte und Süd
| Region | Behörde | Zuständigkeitsbereich |
|---|---|---|
| Nord | NCC-Regionalbüro Nord | Taipei, Neu-Taipeh, Keelung, Taoyuan, Hsinchu, Yilan u. a. |
| Mitte | NCC-Regionalbüro Mitte | Taichung, Changhua, Nantou, Miaoli, Yunlin u. a. |
| Süd | NCC-Regionalbüro Süd | Kaohsiung, Tainan, Chiayi, Pingtung, Taitung, Hualien u. a. |
7. Kennzeichnungsvorschriften
Nach Erhalt der Typzulassung sind auf dem Produkt oder der Außenverpackung vorschriftsgemäß anzubringen:
HowBridge-Logistik von China nach Taiwan
Zuerst Modell und Verwendungszweck klären
Warenbezeichnung, Modell, Funkstandards, Menge sowie Eigengebrauch oder Verkaufsabsicht angeben – erst dann lassen sich die nötigen Unterlagen bestimmen.
Warenannahme und Zusammenführung im Lager Shenzhen
Wir können Annahme, Zuordnung und Verpackung im Lager in China übernehmen; die Einlagerung bedeutet aber weder eine NCC-Genehmigung noch eine Garantie für die Zollabfertigung.
Anmeldung und Dokumentenprüfung
Warenbezeichnung, Modell, Funktion, Menge und Wert müssen wahrheitsgemäß angemeldet werden; bei Bedarf sind Konformitäts- oder Einfuhrdokumente vorzulegen.
Transport und Laufzeit
Die Versandlösung richtet sich nach Funktion, Akku und Beschränkungen des Beförderers; wir sagen weder Prüfungs- oder Abgabenfreiheit noch feste Liefertermine zu.
Quellen von Regierung und Aufsichtsbehörden
National Communications Commission (NCC): Verwaltung, Zertifizierung und Online-Anträge für FunkgeräteNationale Gesetzesdatenbank: Verordnung über kontrollierte Telekommunikations-FunkgeräteSingle Window für Zoll, Häfen und Handel: Abfrage von Zolltarif, Zollsätzen und EinfuhrvorschriftenNationale Gesetzesdatenbank: Verordnung über Herstellung, Einfuhr und Meldung kontrollierter Telekommunikations-Funkgeräte (Schwellen für die Eigengebrauchserklärung in Artikel 9, Einfuhrgenehmigung für Klasse I in Artikel 7, Einfuhr mit Konformitätsbescheinigung in Artikel 13)Nationale Gesetzesdatenbank: Telekommunikationsverwaltungsgesetz (Sanktionen in Artikel 80 und Artikel 81)NCC-Rechtsinformationssystem: Artikel 14 und Anlage 9 der Gebührenordnung für Telekommunikationsverwaltungsleistungen (geändert am 114-02-03; die Zeile mit der Prüfgebühr von NT$750 für die Einfuhrgenehmigung von Geräten der Klasse II zum Eigengebrauch ist ausgesetzt)NCC-Pressemitteilung (114-02-25): NCC hat die Prüfgebühr für die Einfuhrgenehmigung von kontrollierten Telekommunikations-Funkgeräten der Klasse II zum Eigengebrauch ausgesetztCentral News Agency (CNA) (2026-08-17): Während der kommissionslosen Zeit der NCC bestimmt der Exekutiv-Yuan einen Behördenvertreter, der Einfuhrgenehmigungen für Funkgeräte vorrangig bearbeitetZollamt Taipei (Taipei Customs) der Zollverwaltung des Finanzministeriums: Vorschriften für von Reisenden mitgeführte Mobiltelefone, Tablets und Geräte mit Telekommunikations-Funkendgeräten8. FAQ – häufige Fragen
Diese Seite ist eine allgemeine Informationsübersicht; maßgeblich für kontrollierte Waren, Prüfgebühren, Kennzeichnungsvorschriften und Einfuhrgenehmigungsverfahren sind die neuesten Bekanntmachungen der NCC und die einschlägigen Rechtsvorschriften.
Diese Seite zitiert primäre Quellen von Behörden, Justiz und Wissenschaft aus dem Zollreferenzindex von HowBridge (1 171 Einträge). Jeder Eintrag verweist auf die Originalquelle.
Datenstand des Referenzindex: 2026-08-16
- Rechtsverordnung Verordnung über Herstellung, Einfuhr und Meldung kontrollierter Telekommunikations-Funkgeräte law.moj.gov.tw
- Rechtsverordnung Gebührenordnung für Telekommunikationsverwaltungsleistungen, Artikel 14 und Anlage 9 ncclaw.ncc.gov.tw
- Amtliches Handbuch Vorschriften für von Reisenden mitgeführte Mobiltelefone, Tablets und sonstige Funkendgeräte (Zollamt Taipeh) web.customs.gov.tw
- Pressemitteilung der Regierung NCC setzt die „Prüfgebühr für die Einfuhrgenehmigung kontrollierter Funkgeräte der Klasse II zum Eigengebrauch“ aus ncc.gov.tw
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