Mengengrenzen für prüfungsbefreite Einfuhren zum persönlichen Gebrauch 2026
Einfuhren zum persönlichen Gebrauch können schnell und ohne Prüfung, Einfuhrgenehmigung oder BSMI-Warenprüfung abgefertigt werden, sofern die Höchstmengen eingehalten werden — beispielsweise Lebensmittel bis 6 kg und US$1,000, Nahrungsergänzungsmittel 12 Flaschen je Art (insgesamt 36 Flaschen), Kontaktlinsen 60 Stück je Dioptrienwert, medizinische Masken 250 Stück, Reifen 5 Stück und Spielzeug 5 Stück. Eine Mengenüberschreitung führt nicht unmittelbar zu einer Geldbuße, schließt jedoch die Prüfungsbefreiung aus; stattdessen ist eine reguläre Prüfung oder Genehmigung erforderlich. Waren mit Kontrollpflicht müssen im regulären Zollverfahren abgefertigt werden: Erfordert die Tarifposition eine Tier- oder Pflanzenquarantäne (B01) oder eine TFDA-Einfuhrkontrolle (F01), ist die vereinfachte Abfertigung von Luft- und See-Express nicht möglich — es ist eine reguläre Zollanmeldung erforderlich, und bereits im Express-Lager befindliche Ware muss zunächst in ein allgemeines Lager umgelagert werden.
📋 Maßgeblich sind stets die neuesten Bekanntmachungen der zuständigen Behörden. Diese Seite beruht auf offiziellen Rechtsgrundlagen und dient ausschließlich der vorherigen Einschätzung; sie ersetzt keine Einzelfallentscheidung bei der Zollabfertigung.
Zunächst die 3 gemeinsamen Grundprinzipien
Grundprinzip 1|Steuerbefreiung bis NT$2,000, höchstens 6 Mal je HalbjahrZollverwaltung des Finanzministeriums
Bei Kurier- und Postsendungen mit einem Zollwert von höchstens NT$2 000 werden weder Zoll noch Waren- oder Umsatzsteuer erhoben. Für dieselbe Person gilt dies jedoch innerhalb desselben Halbjahres (1/1~6/30 beziehungsweise 7/1~12/31) höchstens 6 Mal; danach ist die Befreiung nicht mehr anwendbar. Dieser Schwellenwert betrifft die „Steuern“ und ist von den nachstehenden „Mengengrenzen“ zu unterscheiden. Beide Voraussetzungen sind getrennt zu prüfen.
Grundprinzip 2|Nur zum „persönlichen Gebrauch“, nicht zum VerkaufTFDA · BSMI
Die Befreiung von Prüfung bzw. Genehmigung gilt nur für Eigenbedarf, Muster, Ausstellungen oder Forschungs- und Testzwecke. Auch innerhalb der Mengengrenze ist ein Weiterverkauf rechtswidrig – bei Lebensmitteln kann nach Art. 47 des Gesetzes über Lebensmittelsicherheit und -hygiene ein Bußgeld von NT$30 000 bis NT$3 000 000 verhängt werden; bei Medizinprodukten kann die ungenehmigte Einfuhr und der Verkauf nach dem Gesetz über Medizinprodukte mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden, zusätzlich ist eine Geldstrafe bis zu NT$10 000 000 möglich.
Grundprinzip 3|Für die meisten Waren gilt: „dieselbe Spezifikation höchstens 1 Mal innerhalb von 6 Monaten“BSMI · TFDA
Sowohl für die Befreiung BSMI-prüfpflichtiger Waren nach Art. 8 der Verordnung über die Befreiung von der Warenprüfung (商品免驗辦法) als auch für die meisten Medizinprodukte in kleinen Mengen zum persönlichen Gebrauch ist ausdrücklich festgelegt, dass dieselbe Person Waren derselben Spezifikation innerhalb von 6 Monaten nur 1 Mal einführen darf. Die Stückzahl wird je „derselben Zollanmeldung“ berechnet; eine Aufteilung auf mehrere Sendungen erhöht das Kontingent nicht.
Lebensmittel und NahrungsergänzungsmittelTFDA
| Warenart | Höchstmenge für die prüfungsbefreite Einfuhr zum persönlichen Gebrauch | Hinweise |
|---|---|---|
| Allgemeine Lebensmittel (je Artikel) | Nettogewicht höchstens 6 kg und Wert höchstens US$1 000 | Ausgenommen sind Chinesische Wollhandkrabben und Rindfleisch, dessen Einfuhr verboten ist |
| Reis/Erdnüsse/Knoblauch/getrocknete Taglilienknospen/getrocknete Shiitake-Pilze/Tee | Jeweils höchstens 1 kg | Zusätzliche Quarantänebeschränkungen sind zu beachten |
| Konserven | Jeweils 6 Dosen | — |
| Chinesische Trockenwaren (getrocknete Jakobsmuscheln/getrocknete Abalone/Schwalbennester/Haifischflossen) | Jeweils höchstens 1.2 kg | — |
| Nahrungsergänzungsmittel in Tabletten-/Kapselform (einschließlich Gesundheitslebensmittel) | 12 Flaschen (Schachteln/Dosen/Päckchen/Beutel) je Art, insgesamt höchstens 36 Flaschen | Originalverpackung erforderlich |
| Lebensmittelbehälter und -utensilien (zum Beispiel Porzellangeschirr) | Bei höchstens US$1 000: 4 Stück desselben Modells; bei mehr als US$1 000: höchstens 1 Stück | — |
Eine weitere leicht verwechselbare Schwelle: Für Knoblauch, Erdnüsse, Adzukibohnen, Tee, getrocknete Shiitake-Pilze und andere Agrar- und Fischereierzeugnisse mit der Einfuhrregelung 465 ist bei Einfuhren für den Eigenbedarf, bei denen gleichartige Waren auf der gesamten Anmeldung zusammen nicht mehr als 6 kg wiegen, kein Ursprungsnachweis der Regierung des Ausfuhr- oder Herstellungslandes nötig; für lebende Tiere gilt das nicht. Diese 6 kg befreien nur vom Ursprungsnachweis, haben mit der 1-kg-Eigenbedarfsgrenze in der Tabelle oben nichts zu tun und heben weder MW0 noch Quarantäne- oder Postbeschränkungen auf. Siehe Erläuterung zum Ursprungsnachweis 465. Die Eigenbedarfsregel und die vollständige Warenliste finden Sie auf der Themenseite zum 465-Ursprungsnachweis.
Arzneimittel und traditionelle chinesische ArzneimittelMinisterium für Gesundheit und Soziales · TFDA
| Warenart | Höchstmenge zum persönlichen Gebrauch | Hinweise |
|---|---|---|
| Westliche Arzneimittel (nicht verschreibungspflichtig) — persönliche Mitnahme | 12 Flaschen (Schachteln/Dosen/Tuben/Stifte) je Art, insgesamt höchstens 36 Flaschen | Originalverpackung erforderlich |
| Westliche Arzneimittel (verschreibungspflichtig) — ohne ärztlichen Nachweis | Bedarf für 2 Monate | — |
| Westliche Arzneimittel (verschreibungspflichtig) — mit ärztlichem Rezept | Bedarf für höchstens 6 Monate | — |
| Westliche Arzneimittel (nicht verschreibungspflichtig) — Post- oder Kuriersendung | Je Sendung 12 Flaschen (12 Tuben/Gesamtmenge 1 200 Einheiten), höchstens 2 Mal pro Jahr | Vorabgenehmigung der TFDA erforderlich; kontrollierte Arzneimittel dürfen nicht per Post versandt werden |
| Rohstoffe für traditionelle chinesische Arzneimittel | 1 kg je Art, insgesamt höchstens 12 Arten | Originalverpackung erforderlich |
| Fertigarzneimittel der traditionellen chinesischen Medizin | 12 Flaschen (Schachteln) je Art, insgesamt höchstens 36 Flaschen | Originalverpackung erforderlich |
| Kontrollierte Arzneimittel | Bedarf für höchstens 6 Monate; ärztliches Rezept erforderlich | Versand per Post/Kurier verboten |
| Hoch dosierte Vitamine (Arzneimittelqualität) | 2 Flaschen je Art, wenn die erforderlichen Genehmigungsunterlagen nicht vollständig vorliegen | Die übrige Menge wird zurückgesandt |
KosmetikaTFDA
| Warenart | Höchstmenge für die prüfungsbefreite Einfuhr zum persönlichen Gebrauch | Hinweise |
|---|---|---|
| Kosmetika mit besonderem Verwendungszweck (Sonnenschutzmittel, Haarfärbemittel, Dauerwellmittel, Deodorants und Antitranspirantien, Zahnaufhellungsmittel usw.) | Zum 2024-07-01 aufgehoben; derzeit ist keine Höchstmenge an Flaschen auffindbar (Weiterverkauf nicht gestattet) | Weiterverkauf oder anderweitige Verwendung nicht gestattet; Kosmetika in Glasampullen müssen vorab eine Sondereinfuhrgenehmigung beantragen |
MedizinprodukteTFDA
| Warenart | Genehmigungsfreie Höchstmenge zum persönlichen Gebrauch |
|---|---|
| Wundpflaster | 60 Stück (Pflaster) |
| Flüssiges Wundpflaster | 4 Tuben (Dosen/Flaschen/Stifte) |
| Wattestäbchen | 200 Stück |
| Kondome | 60 Stück |
| Tampons | 120 Stück |
| Tageskontaktlinsen | 60 Linsen je Dioptrienwert; beschränkt auf eine Marke und 2 unterschiedliche Dioptrienwerte |
| Korrektionsgläser (Brille mit Fassung) | 1 Paar |
| Medizinische Masken | 250 Stück (in der Zollanmeldung den Code DHM99999999208 eintragen) |
| Andere Medizinprodukte | Genehmigungsschreiben der TFDA erforderlich |
BSMI-prüfpflichtige WarenBureau of Standards, Metrology and Inspection (BSMI)
| Warenart | Gesamtwert höchstens US$1 000 | Gesamtwert über US$1 000 |
|---|---|---|
| Reifen | Prüfungsbefreit (keine Beschränkung durch die Mengentabelle) | 5 Stück |
| Leichtmetallräder für Kraftfahrzeuge | Prüfungsbefreit (keine Beschränkung durch die Mengentabelle) | 5 Stück |
| Spielzeug (allgemein) | Höchstens 5 Stück derselben Spezifikation und Ausführung (Befreiung für den persönlichen Gebrauch) | Keine Befreiung für den persönlichen Gebrauch (Prüfung oder Sondergenehmigung nach Vorschrift erforderlich); maßgeblich ist die Feststellung durch BSMI und Zoll |
| Schutzhelme (Sicherheitshelme) | Prüfungsbefreit (keine Beschränkung durch die Mengentabelle) | 2 Stück |
| Feuerschutztüren für Gebäude | Prüfungsbefreit (keine Beschränkung durch die Mengentabelle) | 3 Sätze |
| Schreibwaren | Prüfungsbefreit (keine Beschränkung durch die Mengentabelle) | 10 Stück |
| IT-Geräte (Notebook/Tablet/Desktop-Computer) | Prüfungsbefreit (keine Beschränkung durch die Mengentabelle) | 5 Stück |
| Andere prüfpflichtige Waren zum persönlichen Gebrauch | Prüfungsbefreit (keine Beschränkung durch die Mengentabelle) | 2 Stück |
Bei der Zollanmeldung muss der Befreiungscode eingetragen werden; diese Regelung gilt seit 2019/4/1. Für IT-Geräte lautet der Code beispielsweise CI000000000010.
Tabakwaren, Alkohol und BargeldZollverwaltung des Finanzministeriums
| Warenart | Abgabenfreie/anmeldungsfreie Menge bei persönlicher Mitnahme durch Einreisende |
|---|---|
| Alkoholische Getränke | Abgabenfrei 1.5 Liter; höchstens 5 Liter dürfen mitgeführt werden |
| Zigaretten | Abgabenfrei 200 Stück (1 Stange); höchstens 1 000 Stück (5 Stangen) |
| Zigarren | Abgabenfrei 25 Stück |
| Rauchtabak | Abgabenfrei 1 Pfund |
| Bargeld in Neuen Taiwan-Dollar | Bis einschließlich NT$100.000 keine Anmeldung erforderlich |
| Fremdwährung/Renminbi | Bis einschließlich eines Gegenwerts von USD 10.000/CNY 20.000 keine Anmeldung erforderlich |
Bei Überschreitung der Freimengen für Tabakwaren oder Alkohol ist zunächst festzustellen, in welchen Mengenbereich die Waren fallen: Innerhalb der zulässigen Höchstmenge können sie angemeldet und nach Entrichtung der Abgaben freigegeben werden; oberhalb der Höchstmenge dürfen sie nicht eingeführt werden. Bei Zigaretten kann der über die abgabenfreie Menge von 200 Stück hinausgehende, jedoch innerhalb der Höchstmenge von 1 000 Stück (5 Stangen) liegende Teil nach freiwilliger Anmeldung am roten Ausgang und Entrichtung der Abgaben freigegeben werden. Zu entrichten sind die Tabaksteuer von 1 590 NT$ je tausend Zigaretten nach Art. 7 des Tabak- und Alkoholsteuergesetzes (菸酒稅法), die Gesundheits- und Wohlfahrtsabgabe auf Tabakwaren von 1 000 NT$ je tausend Zigaretten nach Art. 4 des Gesetzes zur Verhütung von Tabakschäden (菸害防制法) sowie Einfuhrzoll und Umsatzsteuer. Mengen oberhalb der Höchstgrenze dürfen auch nach Anmeldung nicht von Reisenden eingeführt werden. Der übersteigende Teil ist zurückzusenden oder unter Vorlage einer Einfuhrlizenz für den Tabak- und Alkoholhandel nach Art. 17 des Zollgesetzes (關稅法) im Namen eines Unternehmens zur Einfuhr anzumelden. Werden die Waren nicht freiwillig angemeldet und bei einer Kontrolle entdeckt, zieht der Zoll den übersteigenden Teil ein und verhängt zusätzlich eine Geldbuße von NT$1 000 je Stange mit 200 Zigaretten beziehungsweise NT$3 000 je Pfund Rauchtabak; siehe Art. 45 Abs. 4 des Tabak- und Alkoholverwaltungsgesetzes (菸酒管理法).
Die vollständige Berechnung für alle Mengenstufen bei Tabakwaren und Alkohol finden Sie unter Abgabenfreie Reisefreimengen für Tabakwaren und Alkohol sowie Berechnung der Abgaben bei Überschreitung
Was geschieht bei einer Mengenüberschreitung?
Zunächst eine wichtige Klarstellung: Eine Mengenüberschreitung allein führt nicht unmittelbar zu einer Geldbuße in Millionenhöhe. Sie bewirkt vielmehr, dass keine beschleunigte Zollabfertigung als Kleinmenge zum persönlichen Gebrauch möglich ist.
Wird die Höchstmenge für die Prüfungs- oder Genehmigungsbefreiung zum persönlichen Gebrauch überschritten, ist stattdessen eine reguläre Warenprüfung, Einfuhrgenehmigung oder Inspektion erforderlich. Zeit- und Kostenaufwand steigen dadurch erheblich. Können die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt werden, kann die Rücksendung der Waren angeordnet werden.
Für Waren mit Ursprung in Festlandchina gelten zusätzliche Vorschriften
Nicht zur Einfuhr freigegebene Waren aus Festlandchina (MW0): Einfuhr aus Festlandchina verboten. Ausnahme: Waren aus Festlandchina der Kapitel 25–97 dürfen in kleinen Mengen ohne Einfuhrgenehmigung eingeführt werden, wenn die gesamte Anmeldung einen CIF-Wert von höchstens NT$32 000 hat und jedes Einzelprodukt höchstens 24 Stück umfasst (40 kg, falls nicht zählbar; ein Einzelprodukt wird nach der Modellnummer bestimmt, ohne Modellnummer nach der einzelnen Position der Anmeldung, und darf nicht nach Größe, Spezifikation oder Farbe aufgeteilt werden; Steine der Position 6802 und Fliesen der Position 6907 müssen beide Grenzen, 24 Stück und 40 kg, einhalten). Ausgenommen sind Elektromotorräder, Elektrofahrräder und deren Steuergeräte (Warennummern 8711.60.10, 8711.60.20 und 8543.70.99.50); die Kapitel 1–24 fallen nicht darunter. Prüfung, Quarantäne und andere Einfuhrvorschriften sind weiterhin gesondert einzuhalten.
Häufig gestellte Fragen
Offizielle Rechtsgrundlagen und Quellen
Alle Mengenangaben und Rechtsvorschriften auf dieser Seite stammen aus den nachstehenden amtlichen Originalquellen und wurden am 2026-07-28 erneut geprüft:
- Verordnung über die Befreiung von der Warenprüfung, Art. 5
- Verordnung über die Befreiung von der Warenprüfung, Art. 8
- Zollverwaltung: Arten und Höchstmengen von Medizinprodukten in kleinen Mengen zum persönlichen Gebrauch
- TFDA: Vorschriften zur Prüfungsbefreiung für Lebensmittel in Tabletten- und Kapselform
- TFDA: Vorschriften für die persönliche Mitnahme von Lebensmitteln bei der Einreise
- TFDA: Informationsbereich zur persönlichen Einfuhr von Arzneimitteln zum eigenen Gebrauch
Zusätzlich wurden die einschlägigen Bekanntmachungen des Bureau of Standards, Metrology and Inspection und der International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums berücksichtigt. Maßgeblich sind stets die neuesten Bekanntmachungen der zuständigen Behörden.
Einfuhrbestimmungen unklar? Vor der Bestellung prüfen
HowBridge bietet eine kostenlose Suche nach CCC-Zolltarifnummern und Einfuhrbestimmungen. Durch Eingabe der Warenbezeichnung lassen sich Zolltarifnummer, Einfuhrzollsatz und Einfuhrbestimmungen ermitteln, einschließlich einer etwaigen Prüfungspflicht und der Höchstmenge für die Prüfungsbefreiung zum persönlichen Gebrauch.
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