Wie hoch ist der Einfuhrzoll für Kapitel 35 „Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme“? Zollsätze und Einfuhrbestimmungen für 47 Positionen
Kurzantwort: Wie viel Zoll fällt in Kapitel 35 an?
Kapitel 35 „Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme“ umfasst insgesamt 47 Zolltarifpositionen; der häufigste Spalte-1-Zollsatz ist 6.5%.Davon liegen 1 Positionen bei 0 % (2.1 %), der höchste Wertzollsatz beträgt 25 %.33 Positionen sind mit einem Code für Einfuhrbestimmungen versehen; am häufigsten ist F01 (11 Positionen).Bei der Einfuhr wird zusätzlich Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Zoll (sowie ggf. Verbrauchsteuer, Tabak- und Alkoholsteuer usw.) erhoben; die Regelung zur Kleinbetragsbefreiung finden Sie in den FAQ unten. Der tatsächlich zu zahlende Steuerbetrag wird vom Zoll endgültig festgesetzt.
Wie verteilen sich die Tarifsätze der Positionen in Kapitel 35?
- 0 % 1
- über 0 % bis 5 % 22
- über 5 % bis 10 % 18
- über 10 % 6
- Mengenzoll oder andere Berechnungsmethoden 0
Berechnet nach dem Spalte-1-Zollsatz jeder Position, insgesamt 47 Positionen. Datenquelle: HowBridge-Zolltarifdatenbank (synchronisiert mit den Zolltarifdaten der Zollverwaltung des Finanzministeriums), zusammengestellt am 2026-09-16.
Welche Codes für Einfuhrbestimmungen kommen in Kapitel 35 häufig vor?
Der Code für Einfuhrbestimmungen ist bei der jeweiligen Position vermerkt und steht für Prüfungen, Quarantänen, Genehmigungen oder Kontrollen für Waren aus Festlandchina, die vor der Einfuhr möglicherweise erforderlich sind. Ein Code kann sich nur auf einen Teil der unter der Position erfassten Waren beziehen; klicken Sie auf die Position, um die vollständige Erläuterung zu sehen. Ist bei einer Position kein Code vermerkt, bedeutet dies, dass die Einfuhr aus handelspolitischer Sicht zulässig ist und keine Genehmigung ausgestellt werden muss – dies bedeutet jedoch nicht, dass Prüfung, Quarantäne oder Steuern entfallen.
F01
Lebensmittel und verwandte Produkte müssen bei der Lebensmittel- und Arzneimittelbehörde zur Importprüfung a…
11 Positionen
F02
Falls Lebensmittel, Lebensmittelgeräte oder -verpackungen: Importprüfung beantragen.
9 Positionen
508
Import von Lebensmittelzusatzstoffen erfordert Genehmigung des Gesundheitsministeriums.
7 Positionen
MW0
Waren aus Festlandchina: Import verboten.
3 Positionen
502
Import chinesischer Medizin: Lizenz für chinesische Medizin oder Arzneimittelherstellungslizenz erforderlich.
3 Positionen
B01
Quarantäneverfahren gemäß der „Liste quarantänepflichtiger Tier- und Pflanzenprodukte" durchführen.
1 Positionen
MW0 bedeutet nicht, dass generell nichts versandt werden darf. MW0 = Einfuhr aus Festlandchina verboten. Ausnahme: Waren aus Festlandchina der Kapitel 25–97 dürfen in kleinen Mengen ohne Einfuhrgenehmigung eingeführt werden, wenn die gesamte Anmeldung einen CIF-Wert von höchstens NT$32.000 hat und jedes Einzelprodukt höchstens 24 Stück umfasst (40 kg, falls nicht zählbar; ein Einzelprodukt wird nach der Modellnummer bestimmt, ohne Modellnummer nach der einzelnen Position der Anmeldung, und darf nicht nach Größe, Spezifikation oder Farbe aufgeteilt werden; Steine der Position 6802 und Fliesen der Position 6907 müssen beide Grenzen, 24 Stück und 40 kg, einhalten). Ausgenommen sind Elektromotorräder, Elektrofahrräder und deren Steuergeräte (Warennummern 8711.60.10, 8711.60.20 und 8543.70.99.50); die Kapitel 1–24 fallen nicht darunter. Prüfung, Quarantäne und andere Einfuhrvorschriften sind weiterhin gesondert einzuhalten. Dies bedeutet keine Steuerbefreiung.
Welche Zolltarifpositionen gibt es in Kapitel 35?
3501 酪蛋白,酪蛋白酸鹽(酯)及其他酪蛋白衍生物;酪蛋白膠
- 35011000006Casein4%
- 35019011006Casein acid4%
- 35019012005Caseinates4%
- 35019019008Other casein derivatives4%
- 35019020005Casein glues4%
3502 白蛋白(包括兩種或以上之乳清蛋白質之濃縮物,其所含乳清蛋白質以乾重量計超過八十%者);白蛋白酸鹽(酯)及其他白蛋白衍生物
- 35021110002Egg white powder, dried20%
- 35021120000Other similar articles of egg white , dried25%
- 35021190005Other egg albumins, dried4%
- 35021910004Egg white, frozen25%
- 35021920002Other similar articles of egg white25%
- 35021990007Other egg albumins4%
- 35022000003Milk albumin, including concentrates of two or more whey proteins4%
- 35029000008Other albumins, (including concentrates of two or more whey proteins, containing by weight more than 80% whey proteins, calculated on the dry matter), albuminates and other albumin derivatives4%
3503 明膠(包括矩形(含正方形)片狀明膠,不論是否經表面加工或已著色)及明膠衍生物; 魚鰾膠(魚氣囊膠);其他動物膠,屬第3501節之酪蛋白膠除外
- 35030010004Gelatin2.5%
- 35030020002Gelatin derivatives5%
- 35030030000Isinglass5%
- 35030040008A Chiao (Corii Asini Colla)2.5%
- 35030090105Hu Ku Chiao (Tigris Os Colla)5%
- 35030090203Lu Chiao Chiao (Cervi Cornus Colla)5%
- 35030090908Other glues of animal origin, excluding casein glues of heading 35.015%
3504 消化蛋白質(蛋白腖)及其衍生物;其他未列名蛋白質及其衍生物;皮粉,不論是否經鉻浸漬者
- 35040011002Peptones and their derivatives2.5%
- 35040019004Other protein substances and their derivatives2.5%
- 35040020001Hide powder, whether or not chromed5%
3505 糊精及其他改質澱粉(例如預糊化或酯化澱粉);以澱粉、糊精或其他改質澱粉為基料之膠
- 35051010000Dextrins10%
- 35051020008Etherified or esterified starches10%
- 35051040004Soluble or roasted starch10%
- 35051051000Rice starch for fodder use6%
- 35051059002Other alpha starches for fodder use6%
- 35051061008Rice starch, not for fodder use11.2%
- 35051069000Other alpha starches, not for fodder use10%
- 35051090101Nitro-starch10%
- 35051090904Other modified starches10%
- 35052000000Glues based on starches or on dextrins or other modified starches12.5%
3506 未列名調製膠及其他調製粘著劑;適於作膠或粘著劑用之產品,以零售包裝當作膠或粘著劑出售,每件淨重不逾1公斤者
- 35061000109Adhesive, containing aromatic solvent other than xylene and mixed with 0.3% w/w mustard oil, not exceeding a net weight of 1 kg.6.5%
- 35061000216Adhesive, containing aromatic solvent other than xylene (more than 300gm. in packing)6.5%
- 35061000225Adhesive, containing aromatic solvent other than xylene (not more than 300gm. in packing)6.5%
- 35061000305Mucilage6.5%
- 35061000902Other products suitable for use as glues or adhesives, put up for retail sale as glues or adhesives, not exceeding a net weight of 1 kg6.5%
- 35069110001Hot melt adhesives6.5%
- 35069120009Adhesives of unvulcanised rubber of rubber compounds5%
- 35069130007Optically clear free-film adhesives and optically clear curable liquid adhesives of a kind used solely or principally for the manufacture of flat panel displays or touch-sensitive screen panels0%
- 35069190102Adhesive, containing aromatic solvent other than xylene and mixed with 0.3% w/w mustard oil, exceeding a net weight of 1 kg6.5%
- 35069190200Adhesive, containing aromatic solvent other than xylene, exceeding a net weight of 1 kg6.5%
- 35069190905Other adhesives based on polymers of headings 39.01 to 39.13 or on rubber6.5%
- 35069900005Other prepared glues and adhesives6.5%
3507 酵素;未列名調製酵素
Was unterscheidet die Zollsätze der Spalten 1, 2 und 3 im Zolltarif?
Nach Allgemeiner Vorschrift 2 des Zolltarifs sind die Zollsätze in 3 Spalten gegliedert: Spalte 1 gilt für eingeführte Waren aus Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) oder aus Ländern bzw. Gebieten, die Taiwan Gegenseitigkeit gewähren; Spalte 2 gilt nur für zwei „besondere“ Arten eingeführter Waren: bestimmte Waren aus am wenigsten entwickelten Ländern oder Entwicklungsländern bzw. -gebieten, oder bestimmte Waren aus Ländern oder Gebieten, mit denen Taiwan ein Freihandelsabkommen oder ein Wirtschaftskooperationsabkommen geschlossen hat; nur wenn keine der beiden ersten Spalten anwendbar ist, gilt Spalte 3. Sind sowohl Spalte 1 als auch Spalte 2 anwendbar, gilt der niedrigere Zollsatz. Die Volksrepublik China ist WTO-Mitglied, weshalb grundsätzlich Spalte 1 gilt; Spalte 2 gilt für Festlandchina nur für Waren der ECFA-Frühernteliste (Early Harvest List).
Die Kapitel- und Positionsseiten dieser Website zeigen den Spalte-1-Zollsatz. Spalte 2 kennzeichnet im Zolltarif die berechtigten Länder mit Ländercodes, zum Beispiel „zollfrei (PA, GT, NI, SV, HN, NZ, SG)“; diese Codes sind lediglich Vermerke im Zolltarif, und einige der zugrunde liegenden Abkommen wurden inzwischen ausgesetzt oder beendet (z. B. Nicaragua, El Salvador, Honduras) – maßgeblich für die tatsächliche Anwendung sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung. Für geringfügige Postsendungen gilt eine gesonderte Regelung: Übersteigt der Zollwert die Freigrenze, wird – mit Ausnahme von Tabak, Alkohol und Waren mit Zollkontingent – ein Zollsatz von 5 % erhoben; übersteigt jedoch ein einzelner Artikel oder die Summe der Waren derselben Position NT$ 2.000, gilt dies nicht mehr als geringfügige Sendung, und es wird nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz besteuert (Allgemeine Vorschrift 5; Art. 8 und 9 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen). Diese 5-%-Regelung gilt nur für Postsendungen und Reisende; Kuriersendungen werden nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz berechnet.
Häufig gestellte Fragen
- Zoll: Bei Wertzoll-Positionen Zollwert × Zollsatz, bei Mengenzoll-Positionen Berechnung nach Menge oder Gewicht (bei Einfuhr aus der Volksrepublik China gilt grundsätzlich Spalte 1).
- Mehrwertsteuer: Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll; die Erhebung erfolgt durch den Zoll als Einzugsstelle (Art. 20 und Art. 41 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und die Nicht-Mehrwertsteuer-Geschäftssteuer); bei Waren, die zusätzlich der Verbrauchsteuer oder der Tabak- und Alkoholsteuer unterliegen, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend erhöht.
- Außenhandelsförderungsgebühr: Die gesetzliche Obergrenze beträgt 4,25 pro 10.000 des Warenwerts (Art. 21 des Außenhandelsgesetzes); derzeit werden 4 pro 10.000 des Zollwerts erhoben, wobei Beträge bis NT$ 100 nicht erhoben werden.
- Wird die Steuerbefreiung für denselben Steuerpflichtigen im selben Halbjahr (Januar–Juni oder Juli–Dezember) mehr als 6-mal in Anspruch genommen, entfällt die Befreiung für weitere Einfuhren in diesem Zeitraum (Anordnung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061011007 vom 26. Mai des 106. Jahres der Republik China (2017)).
- Eine Kuriersendung darf nicht aufgeteilt und getrennt angemeldet werden (Art. 14 der Verordnung über die Zollabfertigung von Luftkuriersendungen).
- Überschreitet eine Postsendung die Freigrenze, wird der gesamte Betrag besteuert, nicht nur der übersteigende Teil (Art. 8 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen).
Woher stammen die Rechtsgrundlagen und Daten dieser Seite?
- Art. 3 des Zollgesetzes: Die Erhebung des Zolls und die Einreihung ein- und ausgeführter Waren richten sich, soweit das Zollgesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Zolltarif; der Zolltarif wird zudem in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erlassen und veröffentlicht.
- Zolltarif für Einfuhrwaren (Customs Import Tariff) (laut Nationaler Rechtsdatenbank zuletzt geändert am 28. Januar des 115. Jahres der Republik China (2026)): Allgemeine Vorschrift 2 zu den drei Zollsatzspalten, Allgemeine Vorschrift 5 zu geringfügigen Postsendungen, Allgemeine Vorschriften für die Auslegung 1 bis 6.
- Art. 21 des Zollgesetzes und die Durchführungsverordnung zur verbindlichen Tarifauskunft für eingeführte Waren: Beantragung einer verbindlichen Tarifauskunft vor der Einfuhr.
- Art. 20 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und die Nicht-Mehrwertsteuer-Geschäftssteuer: Bei eingeführten Waren wird die Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Einfuhrzoll berechnet; Art. 41: Die Mehrwertsteuer auf eingeführte Waren wird vom Zoll als Einzugsstelle erhoben.
- Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen, Art. 7, 8, 9, 11 und 12: Steuerbefreiung bis NT$ 2.000, Vollbesteuerung bei Überschreitung, Definition geringfügiger Sendungen, Zusammenrechnung von Postsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger mit demselben Ankunftsdatum, keine Steuerbefreiung mehr nach mehr als 6 Inanspruchnahmen je Halbjahr.
- Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums Jing-Mao-Zi Nr. 11104603570 vom 19. August des 111. Jahres der Republik China (2022): Regelung zur Befreiung von der Einfuhrgenehmigung für kleine Mengen von Waren aus Festlandchina; Bekanntmachung Jing-Mao-Zi Nr. 111046035701 vom selben Tag: ausgeschlossene Warenpositionen.
- Bekanntmachung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061018778 vom 7. September des 106. Jahres der Republik China (2017): Steuerbefreiung bei einem Zollwert der Sendung von höchstens NT$ 2.000; Anordnung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061011007 vom 26. Mai des 106. Jahres der Republik China (2017): Keine Steuerbefreiung mehr nach mehr als 6 Inanspruchnahmen je Halbjahr.
- Allgemeine Erläuterungen der Ausgabe des 112. Jahres der Republik China (2023) des von der Zollverwaltung des Finanzministeriums herausgegebenen „Zusammengefassten Klassifikationsverzeichnisses für Ein- und Ausfuhrwaren gemäß dem Zolltarif der Republik China“: 21 Abschnitte, 97 Kapitel (Kapitel 77 als reserviert freigehalten), Kapitel 98 zusätzlich zur HS-Klassifikation eingeführt, sowie 8-stellige Zolltarifnummern, 10-stellige Klassifikation für Handelsverwaltung und Statistik, zuzüglich 1 Prüfziffer.
- International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums, „Tabelle der Codes für Einfuhrbestimmungen“: Ein leeres Feld bei den Einfuhrbestimmungen bedeutet „zulässig (Genehmigung entfällt)“.
Nutzungshinweis: Die Statistiken auf dieser Seite werden aus der HowBridge-Zolltarifdatenbank zusammengestellt und dienen nur als Orientierung. Maßgeblich für Positionszuordnung, anwendbaren Zollsatz und Einfuhrbestimmungen sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung des Finanzministeriums und des International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums sowie die endgültige Festsetzung durch den Zoll. Diese Seite stellt keine Einzelfall-Tarifeinreihung dar.
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