Wie hoch ist der Einfuhrzoll für Kapitel 76 „Aluminium und Waren daraus“? Zollsätze und Einfuhrbestimmungen für 65 Positionen
Kurzantwort: Wie viel Zoll fällt in Kapitel 76 an?
Kapitel 76 „Aluminium und Waren daraus“ umfasst insgesamt 65 Zolltarifpositionen; der häufigste Spalte-1-Zollsatz ist 0%.Davon liegen 18 Positionen bei 0 % (27.7 %), der höchste Wertzollsatz beträgt 10 %.29 Positionen sind mit einem Code für Einfuhrbestimmungen versehen; am häufigsten ist MW0 (15 Positionen).Bei der Einfuhr wird zusätzlich Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Zoll (sowie ggf. Verbrauchsteuer, Tabak- und Alkoholsteuer usw.) erhoben; die Regelung zur Kleinbetragsbefreiung finden Sie in den FAQ unten. Der tatsächlich zu zahlende Steuerbetrag wird vom Zoll endgültig festgesetzt.
Wie verteilen sich die Tarifsätze der Positionen in Kapitel 76?
- 0 % 18
- über 0 % bis 5 % 23
- über 5 % bis 10 % 24
- über 10 % 0
- Mengenzoll oder andere Berechnungsmethoden 0
Berechnet nach dem Spalte-1-Zollsatz jeder Position, insgesamt 65 Positionen. Datenquelle: HowBridge-Zolltarifdatenbank (synchronisiert mit den Zolltarifdaten der Zollverwaltung des Finanzministeriums), zusammengestellt am 2026-09-16.
Welche Codes für Einfuhrbestimmungen kommen in Kapitel 76 häufig vor?
Der Code für Einfuhrbestimmungen ist bei der jeweiligen Position vermerkt und steht für Prüfungen, Quarantänen, Genehmigungen oder Kontrollen für Waren aus Festlandchina, die vor der Einfuhr möglicherweise erforderlich sind. Ein Code kann sich nur auf einen Teil der unter der Position erfassten Waren beziehen; klicken Sie auf die Position, um die vollständige Erläuterung zu sehen. Ist bei einer Position kein Code vermerkt, bedeutet dies, dass die Einfuhr aus handelspolitischer Sicht zulässig ist und keine Genehmigung ausgestellt werden muss – dies bedeutet jedoch nicht, dass Prüfung, Quarantäne oder Steuern entfallen.
MW0
Waren aus Festlandchina: Import verboten.
15 Positionen
MP1
Waren aus Festlandchina: bedingte Importerlaubnis gemäß der „Liste bedingter Importzulassungen".
12 Positionen
C02
Einige Produkte dieser Kategorie unterliegen der Importprüfungspflicht des Standardisierungsbüros.
2 Positionen
MW0 bedeutet nicht, dass generell nichts versandt werden darf. MW0 = Einfuhr aus Festlandchina verboten. Ausnahme: Waren aus Festlandchina der Kapitel 25–97 dürfen in kleinen Mengen ohne Einfuhrgenehmigung eingeführt werden, wenn die gesamte Anmeldung einen CIF-Wert von höchstens NT$32.000 hat und jedes Einzelprodukt höchstens 24 Stück umfasst (40 kg, falls nicht zählbar; ein Einzelprodukt wird nach der Modellnummer bestimmt, ohne Modellnummer nach der einzelnen Position der Anmeldung, und darf nicht nach Größe, Spezifikation oder Farbe aufgeteilt werden; Steine der Position 6802 und Fliesen der Position 6907 müssen beide Grenzen, 24 Stück und 40 kg, einhalten). Ausgenommen sind Elektromotorräder, Elektrofahrräder und deren Steuergeräte (Warennummern 8711.60.10, 8711.60.20 und 8543.70.99.50); die Kapitel 1–24 fallen nicht darunter. Prüfung, Quarantäne und andere Einfuhrvorschriften sind weiterhin gesondert einzuhalten. Dies bedeutet keine Steuerbefreiung.
In diesem Kapitel sind 2 Positionen mit C01 oder C02 versehen, die einer verpflichtenden Einfuhrprüfung durch das Bureau of Standards, Metrology and Inspection (BSMI) des Wirtschaftsministeriums unterliegen. Wie Sie feststellen, ob eine Prüfung erforderlich ist, und ob es für den persönlichen Gebrauch eine Prüfbefreiungsgrenze gibt, erfahren Sie im BSMI-Warenprüfungsleitfaden.
Welche Zolltarifpositionen gibt es in Kapitel 76?
7601 未經塑性加工鋁
- 76011000007Aluminium, not alloyed, unwrought0%
- 76012010003Aluminium alloys, extruded circular ingots of a diameter of 4 inches or more, unwrought0%
- 76012020001Aluminium alloys ingots0%
- 76012090006Other aluminium alloys, unwrought1%
7602 鋁廢料及碎屑
- 76020000106Aluminium waste or scrap, free of any coated wire and cable0%
- 76020000909Other aluminium waste or scrap0%
7603 鋁粉及鱗片
- 76031000005Aluminium powders of non-lamellar structure0%
- 76032000003Aluminium powders of lamellar structure; flakes0%
7604 鋁條、桿及型材
- 76041010002Aluminium bars and rods5%
- 76041020000Aluminium profiles5%
- 76042100001Hollow profiles, of aluminium alloys5%
- 76042910001Bars and rods, of aluminium alloys5%
- 76042920009Profiles, of aluminium alloys5%
7605 鋁線
- 76051110000Aluminium wire for drawing0%
- 76051190003Other aluminium wire, of which the maximum cross-sectional dimension exceeds 7 mm5%
- 76051900004Aluminium wire, of which the maximum cross-sectional dimension, 7 mm or under0%
- 76052110008Aluminium alloys wire for drawing0%
- 76052190001Other wire, of aluminium alloys, of which the maximum cross-sectional dimension exceeds 7 mm5%
- 76052900002Wire, of aluminium alloys of which the maximum cross-sectional dimension 7 mm or under0%
7606 鋁板、片及扁條,厚度超過0.2公厘者
- 76061111008Rectangular (including square) aluminium plates and sheets, plated, coated or clad, of a thickness exceeding 0.2 mm6.5%
- 76061119000Other rectangular (including square) aluminium plates and sheets, of a thickness exceeding 0.2 mm6.5%
- 76061120007Rectangular (including square) aluminium strip, of a thickness exceeding 0.2 mm6.5%
- 76061211007Sheets and plates, of aluminium alloys, rectangular (including square), plated, coated or clad, of a thickness exceeding 0.2 mm6.5%
- 76061219009Other sheets and plates, of aluminium alloys, rectangular (including square), of a thickness exceeding 0.2 mm6.5%
- 76061220006Strip, of aluminium alloys, rectangular, (including square), of a thickness exceeding 0.2 mm6.5%
- 76069111001Other plates and sheets, aluminium, plated, coated or clad, of a thickness exceeding 0.2 mm6.5%
- 76069119003Other plates and sheets, aluminium, of a thickness exceeding 0.2 mm6.5%
- 76069120000Other strip, aluminium, of a thickness exceeding 0.2 mm6.5%
- 76069211000Other plates and sheets, of aluminium alloys, plated, coated, or clad, of a thickness exceeding 0.2 mm6.5%
- 76069219002Other plates and sheets, of aluminium alloys, of a thickness exceeding 0.2 mm6.5%
- 76069220009Other strip, of aluminium alloys, of a thickness exceeding 0.2 mm6.5%
7607 鋁箔(不論是否印花或以紙、紙板、塑膠或類似襯料襯墊者),其厚度(不包括襯物)不超過0.2公厘者
- 76071110008Aluminium foil, plain, purity over 99.9%0%
- 76071120006Aluminium foil, plain, purity 99.9% or less but exceeding 99.3%, and of a thickness less than 0.006 mm0%
- 76071190001Other aluminium foil, rolled but not further worked, of a thickness not exceeding 0.2 mm6.5%
- 76071910000Aluminium foil, colored, embossed, of a thickness not exceeding 0.2 mm6.5%
- 76071920008Aluminium foil, etched, of a thickness not exceeding 0.2 mm0%
- 76071990003Other aluminium foil not backed, of a thickness not exceeding 0.2 mm6.5%
- 76072000009Aluminium foil, backed, of a thickness (excluding any backing) not exceeding 0.2 mm6.5%
7608 鋁管
- 76081010008Aluminium tubes and pipes4%
- 76081020006Blanks for aluminium tubes and pipes4%
- 76082010006Aluminium alloys tubes and pipes4%
- 76082020004Blanks for aluminium alloys tubes and pipes4%
7609 鋁製管配件(如︰接頭、肘管、套管)
7610 鋁製結構物(第9406節之組合式建築物除外)及其零件(例如︰橋及橋體段、塔、格狀桅桿、屋頂、屋頂架、門、窗、及其框架及門檻、欄杆、柱);鋁板、桿、型材、管及類似品,已製作備結構物用者
- 76101000006Doors, windows and their frames and thresholds for doors, of aluminium6.8%
- 76109000107aluminum structures and glass curtain wall7%
- 76109000900Other aluminium structures and parts thereof, finished7%
7611 鋁製貯器、容槽、桶及類似容器供貯存任何材料(不包括壓縮或液化氣),其容量超過300公升,不論是否經襯裏或隔熱,但無機械或熱力設備者
7612 鋁製箱、桶、罐、盒、及類似容器(包括堅固或可壓扁之管狀容器),供盛裝任何材料(不包括壓縮或液化氣)用者,其容量不超過300公升,不論是否經襯裏或隔熱,但無機械或熱力設備者
- 76121000004Aluminium collapsible tubular containers10%
- 761290001052-piece round aluminium can (including necking, flaring or other processing), with or without lid, of maximum internal diameter not exceeding 70 mm, of a capacity not exceeding 550 ml8.5%
- 76129000908Other containers of aluminium8.5%
7613 供貯存壓縮或液化氣體用之鋁製容器
7614 鋁製絞股線、纜、編帶及類似品,非電絕緣者
- 76141000002Aluminium stranded wire, cables, plaited bands and the like, with steel core, not electrically insulated5%
- 76149000005Other aluminium stranded wire, cables, plaited bands and the like, not electrically insulated5%
7615 鋁製餐桌用品、廚房用品或其他家用品及其零件;鋁製洗鍋物及洗濯或擦亮片、手套及類似品;鋁製衛生設備及其零件
- 76151010107Pot scourers and scouring or polishing pads, gloves and the like, of aluminium0%
- 76151090002Table, kitchen or other household articles and parts thereof, of aluminium5%
- 76152000009Aluminium sanitary ware and parts thereof0%
7616 其他鋁製品
- 76161000000Aluminium nails, tacks, staples (other than those of heading no. 83.05), screws,bolts, nuts, screw hooks, rivets, cotters, cotter-pins, washers and similar articles5%
- 76169100002Cloth, grill, netting and fencing, of aluminium wire5%
- 76169910002Gauze, reinforcing fabric and similar materials, of aluminium wire5%
- 76169920000Aluminium ladders5%
- 76169930008Aluminium bobbins0%
- 76169941005Castings and forgings of aluminium, in the rough state, for use in head drum of video tape recorders0%
- 76169949007Other castings and forgings of aluminium, in the rough state5%
- 76169950003Other articles of aluminuim, manufactured solely for industrial use5%
- 76169990005Other articles of aluminium5%
Was unterscheidet die Zollsätze der Spalten 1, 2 und 3 im Zolltarif?
Nach Allgemeiner Vorschrift 2 des Zolltarifs sind die Zollsätze in 3 Spalten gegliedert: Spalte 1 gilt für eingeführte Waren aus Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) oder aus Ländern bzw. Gebieten, die Taiwan Gegenseitigkeit gewähren; Spalte 2 gilt nur für zwei „besondere“ Arten eingeführter Waren: bestimmte Waren aus am wenigsten entwickelten Ländern oder Entwicklungsländern bzw. -gebieten, oder bestimmte Waren aus Ländern oder Gebieten, mit denen Taiwan ein Freihandelsabkommen oder ein Wirtschaftskooperationsabkommen geschlossen hat; nur wenn keine der beiden ersten Spalten anwendbar ist, gilt Spalte 3. Sind sowohl Spalte 1 als auch Spalte 2 anwendbar, gilt der niedrigere Zollsatz. Die Volksrepublik China ist WTO-Mitglied, weshalb grundsätzlich Spalte 1 gilt; Spalte 2 gilt für Festlandchina nur für Waren der ECFA-Frühernteliste (Early Harvest List).
Die Kapitel- und Positionsseiten dieser Website zeigen den Spalte-1-Zollsatz. Spalte 2 kennzeichnet im Zolltarif die berechtigten Länder mit Ländercodes, zum Beispiel „zollfrei (PA, GT, NI, SV, HN, NZ, SG)“; diese Codes sind lediglich Vermerke im Zolltarif, und einige der zugrunde liegenden Abkommen wurden inzwischen ausgesetzt oder beendet (z. B. Nicaragua, El Salvador, Honduras) – maßgeblich für die tatsächliche Anwendung sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung. Für geringfügige Postsendungen gilt eine gesonderte Regelung: Übersteigt der Zollwert die Freigrenze, wird – mit Ausnahme von Tabak, Alkohol und Waren mit Zollkontingent – ein Zollsatz von 5 % erhoben; übersteigt jedoch ein einzelner Artikel oder die Summe der Waren derselben Position NT$ 2.000, gilt dies nicht mehr als geringfügige Sendung, und es wird nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz besteuert (Allgemeine Vorschrift 5; Art. 8 und 9 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen). Diese 5-%-Regelung gilt nur für Postsendungen und Reisende; Kuriersendungen werden nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz berechnet.
Häufig gestellte Fragen
- Zoll: Bei Wertzoll-Positionen Zollwert × Zollsatz, bei Mengenzoll-Positionen Berechnung nach Menge oder Gewicht (bei Einfuhr aus der Volksrepublik China gilt grundsätzlich Spalte 1).
- Mehrwertsteuer: Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll; die Erhebung erfolgt durch den Zoll als Einzugsstelle (Art. 20 und Art. 41 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und die Nicht-Mehrwertsteuer-Geschäftssteuer); bei Waren, die zusätzlich der Verbrauchsteuer oder der Tabak- und Alkoholsteuer unterliegen, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend erhöht.
- Außenhandelsförderungsgebühr: Die gesetzliche Obergrenze beträgt 4,25 pro 10.000 des Warenwerts (Art. 21 des Außenhandelsgesetzes); derzeit werden 4 pro 10.000 des Zollwerts erhoben, wobei Beträge bis NT$ 100 nicht erhoben werden.
- Wird die Steuerbefreiung für denselben Steuerpflichtigen im selben Halbjahr (Januar–Juni oder Juli–Dezember) mehr als 6-mal in Anspruch genommen, entfällt die Befreiung für weitere Einfuhren in diesem Zeitraum (Anordnung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061011007 vom 26. Mai des 106. Jahres der Republik China (2017)).
- Eine Kuriersendung darf nicht aufgeteilt und getrennt angemeldet werden (Art. 14 der Verordnung über die Zollabfertigung von Luftkuriersendungen).
- Überschreitet eine Postsendung die Freigrenze, wird der gesamte Betrag besteuert, nicht nur der übersteigende Teil (Art. 8 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen).
Woher stammen die Rechtsgrundlagen und Daten dieser Seite?
- Art. 3 des Zollgesetzes: Die Erhebung des Zolls und die Einreihung ein- und ausgeführter Waren richten sich, soweit das Zollgesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Zolltarif; der Zolltarif wird zudem in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erlassen und veröffentlicht.
- Zolltarif für Einfuhrwaren (Customs Import Tariff) (laut Nationaler Rechtsdatenbank zuletzt geändert am 28. Januar des 115. Jahres der Republik China (2026)): Allgemeine Vorschrift 2 zu den drei Zollsatzspalten, Allgemeine Vorschrift 5 zu geringfügigen Postsendungen, Allgemeine Vorschriften für die Auslegung 1 bis 6.
- Art. 21 des Zollgesetzes und die Durchführungsverordnung zur verbindlichen Tarifauskunft für eingeführte Waren: Beantragung einer verbindlichen Tarifauskunft vor der Einfuhr.
- Art. 20 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und die Nicht-Mehrwertsteuer-Geschäftssteuer: Bei eingeführten Waren wird die Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Einfuhrzoll berechnet; Art. 41: Die Mehrwertsteuer auf eingeführte Waren wird vom Zoll als Einzugsstelle erhoben.
- Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen, Art. 7, 8, 9, 11 und 12: Steuerbefreiung bis NT$ 2.000, Vollbesteuerung bei Überschreitung, Definition geringfügiger Sendungen, Zusammenrechnung von Postsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger mit demselben Ankunftsdatum, keine Steuerbefreiung mehr nach mehr als 6 Inanspruchnahmen je Halbjahr.
- Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums Jing-Mao-Zi Nr. 11104603570 vom 19. August des 111. Jahres der Republik China (2022): Regelung zur Befreiung von der Einfuhrgenehmigung für kleine Mengen von Waren aus Festlandchina; Bekanntmachung Jing-Mao-Zi Nr. 111046035701 vom selben Tag: ausgeschlossene Warenpositionen.
- Bekanntmachung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061018778 vom 7. September des 106. Jahres der Republik China (2017): Steuerbefreiung bei einem Zollwert der Sendung von höchstens NT$ 2.000; Anordnung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061011007 vom 26. Mai des 106. Jahres der Republik China (2017): Keine Steuerbefreiung mehr nach mehr als 6 Inanspruchnahmen je Halbjahr.
- Allgemeine Erläuterungen der Ausgabe des 112. Jahres der Republik China (2023) des von der Zollverwaltung des Finanzministeriums herausgegebenen „Zusammengefassten Klassifikationsverzeichnisses für Ein- und Ausfuhrwaren gemäß dem Zolltarif der Republik China“: 21 Abschnitte, 97 Kapitel (Kapitel 77 als reserviert freigehalten), Kapitel 98 zusätzlich zur HS-Klassifikation eingeführt, sowie 8-stellige Zolltarifnummern, 10-stellige Klassifikation für Handelsverwaltung und Statistik, zuzüglich 1 Prüfziffer.
- International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums, „Tabelle der Codes für Einfuhrbestimmungen“: Ein leeres Feld bei den Einfuhrbestimmungen bedeutet „zulässig (Genehmigung entfällt)“.
Nutzungshinweis: Die Statistiken auf dieser Seite werden aus der HowBridge-Zolltarifdatenbank zusammengestellt und dienen nur als Orientierung. Maßgeblich für Positionszuordnung, anwendbaren Zollsatz und Einfuhrbestimmungen sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung des Finanzministeriums und des International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums sowie die endgültige Festsetzung durch den Zoll. Diese Seite stellt keine Einzelfall-Tarifeinreihung dar.
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