Wie hoch ist der Einfuhrzoll für Kapitel 17 „Zucker und Zuckerwaren“? Zollsätze und Einfuhrbestimmungen für 33 Positionen
Kurzantwort: Wie viel Zoll fällt in Kapitel 17 an?
Kapitel 17 „Zucker und Zuckerwaren“ umfasst insgesamt 33 Zolltarifpositionen; der häufigste Spalte-1-Zollsatz ist 6.25%.Davon liegen 2 Positionen bei 0 % (6.1 %), der höchste Wertzollsatz beträgt 27.5 %.31 Positionen sind mit einem Code für Einfuhrbestimmungen versehen; am häufigsten ist F01 (27 Positionen).Bei der Einfuhr wird zusätzlich Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Zoll (sowie ggf. Verbrauchsteuer, Tabak- und Alkoholsteuer usw.) erhoben; die Regelung zur Kleinbetragsbefreiung finden Sie in den FAQ unten. Der tatsächlich zu zahlende Steuerbetrag wird vom Zoll endgültig festgesetzt.
Wie verteilen sich die Tarifsätze der Positionen in Kapitel 17?
- 0 % 2
- über 0 % bis 5 % 0
- über 5 % bis 10 % 10
- über 10 % 21
- Mengenzoll oder andere Berechnungsmethoden 0
Berechnet nach dem Spalte-1-Zollsatz jeder Position, insgesamt 33 Positionen. Datenquelle: HowBridge-Zolltarifdatenbank (synchronisiert mit den Zolltarifdaten der Zollverwaltung des Finanzministeriums), zusammengestellt am 2026-09-16.
Welche Codes für Einfuhrbestimmungen kommen in Kapitel 17 häufig vor?
Der Code für Einfuhrbestimmungen ist bei der jeweiligen Position vermerkt und steht für Prüfungen, Quarantänen, Genehmigungen oder Kontrollen für Waren aus Festlandchina, die vor der Einfuhr möglicherweise erforderlich sind. Ein Code kann sich nur auf einen Teil der unter der Position erfassten Waren beziehen; klicken Sie auf die Position, um die vollständige Erläuterung zu sehen. Ist bei einer Position kein Code vermerkt, bedeutet dies, dass die Einfuhr aus handelspolitischer Sicht zulässig ist und keine Genehmigung ausgestellt werden muss – dies bedeutet jedoch nicht, dass Prüfung, Quarantäne oder Steuern entfallen.
F01
Lebensmittel und verwandte Produkte müssen bei der Lebensmittel- und Arzneimittelbehörde zur Importprüfung a…
27 Positionen
MW0
Waren aus Festlandchina: Import verboten.
10 Positionen
F02
Falls Lebensmittel, Lebensmittelgeräte oder -verpackungen: Importprüfung beantragen.
3 Positionen
MP1
Waren aus Festlandchina: bedingte Importerlaubnis gemäß der „Liste bedingter Importzulassungen".
1 Positionen
Dieses Kapitel gehört zu den Zolltarifkapiteln 1 bis 24 (tierische und pflanzliche Erzeugnisse, Fette und Öle, zubereitete Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren usw.) und fällt nicht unter die Bekanntmachung zur Befreiung von der Einfuhrgenehmigung für kleine Mengen industrieller Waren aus Festlandchina. Mit MW0 gekennzeichnete Waren aus Festlandchina dürfen, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt oder im Einzelfall genehmigt, nicht eingeführt werden – unabhängig davon, ob per Post oder Kurierdienst versandt.
Welche Zolltarifpositionen gibt es in Kapitel 17?
1701 固體甘蔗糖或甜菜糖及化學級純蔗糖
- 17011200006Beet sugar, not containing added flavouring or colouring matter6.25%
- 17011300103Brown sugar6.25%
- 17011300906Other cane sugar specified in Subheading Note 2 to this Chapter6.25%
- 17011400004Other cane sugar, not containing added flavouring or colouring matter6.25%
- 17019110106Brown sugar, containing added flavouring or colouring matter6.25%
- 17019110909Other raw sugar, containing added flavouring or colouring matter6.25%
- 17019120006Refined sugar, containing added flavouring or colouring matter17.5%
- 17019910000Sugar, cube and loaf17.5%
- 17019920008Rock sugar17.5%
- 17019990101Chemically pure sucrose(polarisation not less than 99.99%)17.5%
- 17019990904Other sugar, refined17.5%
1702 其他糖類,包括固態之化學級純乳糖、麥芽糖、葡萄糖及果糖;不含有添加香料或色素之糖漿;不論是否攙有天然蜂蜜之人造蜂蜜;焦糖
- 17021110004Lactose, containing by weight 99 % or more lactose, expressed as anhydrous lactose, calculated on the dry matter10%
- 17021120002Lactose syrup, containing by weight 99% or more lactose, expressed as anhydrous lactose, calculated on the dry matter20%
- 17021991008Other lactose10%
- 17021992007Other lactose syrup20%
- 17022000005Maple sugar and maple syrup20%
- 17023000003Glucose and glucose syrup, not containing fructose or containing in the dry state less than 20% by weight of fructose25%
- 17024000001Glucose and glucose syrup, containing in the dry state at least 20 percent but less than 50 percent by weight of fructose, excluding invert sugar25%
- 17025000008Chemically pure fructose10%
- 17026000006Other fructose and fructose syrup, containing in the dry state more than 50% by weight of fructose, excluding invert sugar20%
- 17029011007Maltose25%
- 17029012006Chemically pure maltose10%
- 17029020006Caramel20%
- 17029030004Artificial honey25%
- 17029040002Chemically pure glucose (polarisation not less than 99.5%)25%
- 17029090001Other, including invert sugar and other sugar and sugar syrup blends containing in the dry state 50 % by weight of fructose25%
1703 由提煉或精製糖而取得之糖蜜
- 17031010004Cane molasses, flavoured or coloured18.5%
- 17031090007Other cane molasses0%
- 17039010007Other molasses, flavoured or coloured15%
- 17039090000Other molasses0%
1704 糖食(包括白色巧克力),不含可可者
- 17041000005Chewing gum, whether or not sugar-coated20%
- 17049000106Peanut candy27.5%
- 17049000909Other sugar confectionery (including white chocolate), not containing cocoa27.5%
Was unterscheidet die Zollsätze der Spalten 1, 2 und 3 im Zolltarif?
Nach Allgemeiner Vorschrift 2 des Zolltarifs sind die Zollsätze in 3 Spalten gegliedert: Spalte 1 gilt für eingeführte Waren aus Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) oder aus Ländern bzw. Gebieten, die Taiwan Gegenseitigkeit gewähren; Spalte 2 gilt nur für zwei „besondere“ Arten eingeführter Waren: bestimmte Waren aus am wenigsten entwickelten Ländern oder Entwicklungsländern bzw. -gebieten, oder bestimmte Waren aus Ländern oder Gebieten, mit denen Taiwan ein Freihandelsabkommen oder ein Wirtschaftskooperationsabkommen geschlossen hat; nur wenn keine der beiden ersten Spalten anwendbar ist, gilt Spalte 3. Sind sowohl Spalte 1 als auch Spalte 2 anwendbar, gilt der niedrigere Zollsatz. Die Volksrepublik China ist WTO-Mitglied, weshalb grundsätzlich Spalte 1 gilt; Spalte 2 gilt für Festlandchina nur für Waren der ECFA-Frühernteliste (Early Harvest List).
Die Kapitel- und Positionsseiten dieser Website zeigen den Spalte-1-Zollsatz. Spalte 2 kennzeichnet im Zolltarif die berechtigten Länder mit Ländercodes, zum Beispiel „zollfrei (PA, GT, NI, SV, HN, NZ, SG)“; diese Codes sind lediglich Vermerke im Zolltarif, und einige der zugrunde liegenden Abkommen wurden inzwischen ausgesetzt oder beendet (z. B. Nicaragua, El Salvador, Honduras) – maßgeblich für die tatsächliche Anwendung sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung. Für geringfügige Postsendungen gilt eine gesonderte Regelung: Übersteigt der Zollwert die Freigrenze, wird – mit Ausnahme von Tabak, Alkohol und Waren mit Zollkontingent – ein Zollsatz von 5 % erhoben; übersteigt jedoch ein einzelner Artikel oder die Summe der Waren derselben Position NT$ 2.000, gilt dies nicht mehr als geringfügige Sendung, und es wird nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz besteuert (Allgemeine Vorschrift 5; Art. 8 und 9 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen). Diese 5-%-Regelung gilt nur für Postsendungen und Reisende; Kuriersendungen werden nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz berechnet.
Häufig gestellte Fragen
- Zoll: Bei Wertzoll-Positionen Zollwert × Zollsatz, bei Mengenzoll-Positionen Berechnung nach Menge oder Gewicht (bei Einfuhr aus der Volksrepublik China gilt grundsätzlich Spalte 1).
- Mehrwertsteuer: Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll; die Erhebung erfolgt durch den Zoll als Einzugsstelle (Art. 20 und Art. 41 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und die Nicht-Mehrwertsteuer-Geschäftssteuer); bei Waren, die zusätzlich der Verbrauchsteuer oder der Tabak- und Alkoholsteuer unterliegen, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend erhöht.
- Außenhandelsförderungsgebühr: Die gesetzliche Obergrenze beträgt 4,25 pro 10.000 des Warenwerts (Art. 21 des Außenhandelsgesetzes); derzeit werden 4 pro 10.000 des Zollwerts erhoben, wobei Beträge bis NT$ 100 nicht erhoben werden.
- Wird die Steuerbefreiung für denselben Steuerpflichtigen im selben Halbjahr (Januar–Juni oder Juli–Dezember) mehr als 6-mal in Anspruch genommen, entfällt die Befreiung für weitere Einfuhren in diesem Zeitraum (Anordnung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061011007 vom 26. Mai des 106. Jahres der Republik China (2017)).
- Eine Kuriersendung darf nicht aufgeteilt und getrennt angemeldet werden (Art. 14 der Verordnung über die Zollabfertigung von Luftkuriersendungen).
- Überschreitet eine Postsendung die Freigrenze, wird der gesamte Betrag besteuert, nicht nur der übersteigende Teil (Art. 8 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen).
Woher stammen die Rechtsgrundlagen und Daten dieser Seite?
- Art. 3 des Zollgesetzes: Die Erhebung des Zolls und die Einreihung ein- und ausgeführter Waren richten sich, soweit das Zollgesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Zolltarif; der Zolltarif wird zudem in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erlassen und veröffentlicht.
- Zolltarif für Einfuhrwaren (Customs Import Tariff) (laut Nationaler Rechtsdatenbank zuletzt geändert am 28. Januar des 115. Jahres der Republik China (2026)): Allgemeine Vorschrift 2 zu den drei Zollsatzspalten, Allgemeine Vorschrift 5 zu geringfügigen Postsendungen, Allgemeine Vorschriften für die Auslegung 1 bis 6.
- Art. 21 des Zollgesetzes und die Durchführungsverordnung zur verbindlichen Tarifauskunft für eingeführte Waren: Beantragung einer verbindlichen Tarifauskunft vor der Einfuhr.
- Art. 20 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und die Nicht-Mehrwertsteuer-Geschäftssteuer: Bei eingeführten Waren wird die Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Einfuhrzoll berechnet; Art. 41: Die Mehrwertsteuer auf eingeführte Waren wird vom Zoll als Einzugsstelle erhoben.
- Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen, Art. 7, 8, 9, 11 und 12: Steuerbefreiung bis NT$ 2.000, Vollbesteuerung bei Überschreitung, Definition geringfügiger Sendungen, Zusammenrechnung von Postsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger mit demselben Ankunftsdatum, keine Steuerbefreiung mehr nach mehr als 6 Inanspruchnahmen je Halbjahr.
- Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums Jing-Mao-Zi Nr. 11104603570 vom 19. August des 111. Jahres der Republik China (2022): Regelung zur Befreiung von der Einfuhrgenehmigung für kleine Mengen von Waren aus Festlandchina; Bekanntmachung Jing-Mao-Zi Nr. 111046035701 vom selben Tag: ausgeschlossene Warenpositionen.
- Bekanntmachung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061018778 vom 7. September des 106. Jahres der Republik China (2017): Steuerbefreiung bei einem Zollwert der Sendung von höchstens NT$ 2.000; Anordnung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061011007 vom 26. Mai des 106. Jahres der Republik China (2017): Keine Steuerbefreiung mehr nach mehr als 6 Inanspruchnahmen je Halbjahr.
- Allgemeine Erläuterungen der Ausgabe des 112. Jahres der Republik China (2023) des von der Zollverwaltung des Finanzministeriums herausgegebenen „Zusammengefassten Klassifikationsverzeichnisses für Ein- und Ausfuhrwaren gemäß dem Zolltarif der Republik China“: 21 Abschnitte, 97 Kapitel (Kapitel 77 als reserviert freigehalten), Kapitel 98 zusätzlich zur HS-Klassifikation eingeführt, sowie 8-stellige Zolltarifnummern, 10-stellige Klassifikation für Handelsverwaltung und Statistik, zuzüglich 1 Prüfziffer.
- International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums, „Tabelle der Codes für Einfuhrbestimmungen“: Ein leeres Feld bei den Einfuhrbestimmungen bedeutet „zulässig (Genehmigung entfällt)“.
Nutzungshinweis: Die Statistiken auf dieser Seite werden aus der HowBridge-Zolltarifdatenbank zusammengestellt und dienen nur als Orientierung. Maßgeblich für Positionszuordnung, anwendbaren Zollsatz und Einfuhrbestimmungen sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung des Finanzministeriums und des International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums sowie die endgültige Festsetzung durch den Zoll. Diese Seite stellt keine Einzelfall-Tarifeinreihung dar.
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