Wie hoch ist der Einfuhrzoll für Kapitel 18 „Kakao und Zubereitungen aus Kakao“? Zollsätze und Einfuhrbestimmungen für 28 Positionen
Kurzantwort: Wie viel Zoll fällt in Kapitel 18 an?
Kapitel 18 „Kakao und Zubereitungen aus Kakao“ umfasst insgesamt 28 Zolltarifpositionen; der häufigste Spalte-1-Zollsatz ist 0%.Davon liegen 7 Positionen bei 0 % (25 %), der höchste Wertzollsatz beträgt 30 %.Weitere 5 Positionen unterliegen keinem reinen Wertzoll (z. B. Berechnung nach Menge oder Gewicht).28 Positionen sind mit einem Code für Einfuhrbestimmungen versehen; am häufigsten ist F01 (27 Positionen).Bei der Einfuhr wird zusätzlich Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Zoll (sowie ggf. Verbrauchsteuer, Tabak- und Alkoholsteuer usw.) erhoben; die Regelung zur Kleinbetragsbefreiung finden Sie in den FAQ unten. Der tatsächlich zu zahlende Steuerbetrag wird vom Zoll endgültig festgesetzt.
Wie verteilen sich die Tarifsätze der Positionen in Kapitel 18?
- 0 % 7
- über 0 % bis 5 % 3
- über 5 % bis 10 % 4
- über 10 % 9
- Mengenzoll oder andere Berechnungsmethoden 5
Berechnet nach dem Spalte-1-Zollsatz jeder Position, insgesamt 28 Positionen. Datenquelle: HowBridge-Zolltarifdatenbank (synchronisiert mit den Zolltarifdaten der Zollverwaltung des Finanzministeriums), zusammengestellt am 2026-09-16.
Welche Codes für Einfuhrbestimmungen kommen in Kapitel 18 häufig vor?
Der Code für Einfuhrbestimmungen ist bei der jeweiligen Position vermerkt und steht für Prüfungen, Quarantänen, Genehmigungen oder Kontrollen für Waren aus Festlandchina, die vor der Einfuhr möglicherweise erforderlich sind. Ein Code kann sich nur auf einen Teil der unter der Position erfassten Waren beziehen; klicken Sie auf die Position, um die vollständige Erläuterung zu sehen. Ist bei einer Position kein Code vermerkt, bedeutet dies, dass die Einfuhr aus handelspolitischer Sicht zulässig ist und keine Genehmigung ausgestellt werden muss – dies bedeutet jedoch nicht, dass Prüfung, Quarantäne oder Steuern entfallen.
F01
Lebensmittel und verwandte Produkte müssen bei der Lebensmittel- und Arzneimittelbehörde zur Importprüfung a…
27 Positionen
MW0
Waren aus Festlandchina: Import verboten.
13 Positionen
B01
Quarantäneverfahren gemäß der „Liste quarantänepflichtiger Tier- und Pflanzenprodukte" durchführen.
2 Positionen
Dieses Kapitel gehört zu den Zolltarifkapiteln 1 bis 24 (tierische und pflanzliche Erzeugnisse, Fette und Öle, zubereitete Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren usw.) und fällt nicht unter die Bekanntmachung zur Befreiung von der Einfuhrgenehmigung für kleine Mengen industrieller Waren aus Festlandchina. Mit MW0 gekennzeichnete Waren aus Festlandchina dürfen, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt oder im Einzelfall genehmigt, nicht eingeführt werden – unabhängig davon, ob per Post oder Kurierdienst versandt.
Welche Zolltarifpositionen gibt es in Kapitel 18?
1801 生或焙製之全粒或碎粒可可豆
1802 可可外殼,莢皮及其他可可廢料
1803 可可膏,不論是否脫脂
- 18031000005Cocoa paste, not defatted, in bulk or in block0%
- 18032000003Cocoa paste, wholly or partly defatted, in bulk or in block0%
1804 可可脂,脂及油
1805 可可粉,未加糖或未含其他甜味料者
1806 巧克力及其他含有可可之食品
- 18061000002Cocoa powder, containing added sugar or other sweetening matter2%
- 18062000000Other preparations in blocks, slabs or bars weighing more than 2 kg or in liquid, paste, powder, granular or other bulk form in containers or immediate packings of a content exceeding 2 kg12.5%
- 18063100007Other chocolate preparations, in blocks, slabs or bars, weighing not exceeding 2 kg, filled10%
- 18063200006Other chocolate preparations, in blocks, slabs or bars, weighing not exceeding 2 kg, not filled10%
- 18069010003Mixes and bases with a basis of cocoa, for making ice cream 5%
- 18069020001Preparations for infants or young children use, put up for retail sale - of flour, meal, starch or malt extract, containing 40% or more but less than 50% by weight of cocoa calculated on a totally defatted basis; or of goods of heading No.04.01 to 04.04, containing 5% or more but less than 10% by weight of cocoa calculated on a totally defatted basis5%
- 18069030009Mixed and doughs for the preparation of bakers' wares of heading 19.05, containing 40% or more but less than 50% by weight of cocoa calculated on a totally defatted basis20%
- 18069040007Preparations of malt extract (Horlick's malted milk, Ovaltine and the like), containing 40% or more but less than 50% by weight of cocoa calculated on a totally defatted basis10%
- 18069051003Milk powder, prepared, containing 5% or more but less than 10% by weight of cocoa calculated on a totally defatted basis12%
- 18069052002Cream, evaporated or sterilized, containing 5% or more but less than 10% by weight of cocoa calculated on a totally defatted basis20%
- 18069053001Prepared milk, containing 5% or more but less than 10% by weight of cocoa calculated on a totally defatted basis, containing added sugar or other sweetening matterNT$15.6/KGM
- 18069054000Prepared milk, containing 5% or more but less than 10% by weight of cocoa calculated on a totally defatted basis, not containing added sugar or other sweetening matter26%
- 18069055009Flavoured milk, containing 5% or more but less than 10% by weight of cocoa calculated on a totally defatted basisNT$15.6/KGM
- 18069059005Other milk, prepared, containing 5% or more but less than 10% by weight of cocoa calculated on a totally defatted basis25%
- 18069061001Cereals (other than maize (corn)) in grain form or in the form of flakes or other worked grains (except flour and meal), precooked or otherwise prepared, not elsewhere specified or included, containing not less than 30% of rice, containing more than 6% but not more than 8% by weight of cocoa calculated on a totally defatted basisNT$49/KGM
- 18069069003Other cereals (other than maize (corn)) in grain form or in the form of flakes or other worked grains (except flour and meal), precooked or otherwise prepared, not elsewhere specified or included, containing more than 6% but not more than 8% by weight of cocoa calculated on a totally defatted basis20%
- 18069071009Prepared foods obtained by swelling or roasting of cereals or cereal products (for example, corn flakes), containing not less than 30% of rice, containing more then 6% but not more than 8% by weight of cocoa calculated on a totally defatted basisNT$49/KGM
- 18069079001Other prepared foods obtained by swelling or roasting of cereals or cereal products (for example, corn flakes), containing more then 6% but not more than 8% by weight of cocoa calculated on a totally defatted basis20%
- 18069091005Other food preparations of flour, meal, strach or malt extract, containing 40% or more but less than 50% by weight of cocoa calculated on a defatted basis, not elsewhere specified or included; other food preparations of goods of heading Nos.04.01 to 04.04, containing 5% or more but less than 10% by weight of cocoa calculated on a defatted basis30%
- 18069092004Other food preparations of flour, meal, starch or malt extract, containing not less than 30% of rice, containing 40% or more but less than 50% by weight of cocoa calculated on a defatted basisNT$49/KGM
- 18069099007Other articles of heading 18.0610%
Was unterscheidet die Zollsätze der Spalten 1, 2 und 3 im Zolltarif?
Nach Allgemeiner Vorschrift 2 des Zolltarifs sind die Zollsätze in 3 Spalten gegliedert: Spalte 1 gilt für eingeführte Waren aus Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) oder aus Ländern bzw. Gebieten, die Taiwan Gegenseitigkeit gewähren; Spalte 2 gilt nur für zwei „besondere“ Arten eingeführter Waren: bestimmte Waren aus am wenigsten entwickelten Ländern oder Entwicklungsländern bzw. -gebieten, oder bestimmte Waren aus Ländern oder Gebieten, mit denen Taiwan ein Freihandelsabkommen oder ein Wirtschaftskooperationsabkommen geschlossen hat; nur wenn keine der beiden ersten Spalten anwendbar ist, gilt Spalte 3. Sind sowohl Spalte 1 als auch Spalte 2 anwendbar, gilt der niedrigere Zollsatz. Die Volksrepublik China ist WTO-Mitglied, weshalb grundsätzlich Spalte 1 gilt; Spalte 2 gilt für Festlandchina nur für Waren der ECFA-Frühernteliste (Early Harvest List).
Die Kapitel- und Positionsseiten dieser Website zeigen den Spalte-1-Zollsatz. Spalte 2 kennzeichnet im Zolltarif die berechtigten Länder mit Ländercodes, zum Beispiel „zollfrei (PA, GT, NI, SV, HN, NZ, SG)“; diese Codes sind lediglich Vermerke im Zolltarif, und einige der zugrunde liegenden Abkommen wurden inzwischen ausgesetzt oder beendet (z. B. Nicaragua, El Salvador, Honduras) – maßgeblich für die tatsächliche Anwendung sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung. Für geringfügige Postsendungen gilt eine gesonderte Regelung: Übersteigt der Zollwert die Freigrenze, wird – mit Ausnahme von Tabak, Alkohol und Waren mit Zollkontingent – ein Zollsatz von 5 % erhoben; übersteigt jedoch ein einzelner Artikel oder die Summe der Waren derselben Position NT$ 2.000, gilt dies nicht mehr als geringfügige Sendung, und es wird nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz besteuert (Allgemeine Vorschrift 5; Art. 8 und 9 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen). Diese 5-%-Regelung gilt nur für Postsendungen und Reisende; Kuriersendungen werden nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz berechnet.
Häufig gestellte Fragen
- Zoll: Bei Wertzoll-Positionen Zollwert × Zollsatz, bei Mengenzoll-Positionen Berechnung nach Menge oder Gewicht (bei Einfuhr aus der Volksrepublik China gilt grundsätzlich Spalte 1).
- Mehrwertsteuer: Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll; die Erhebung erfolgt durch den Zoll als Einzugsstelle (Art. 20 und Art. 41 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und die Nicht-Mehrwertsteuer-Geschäftssteuer); bei Waren, die zusätzlich der Verbrauchsteuer oder der Tabak- und Alkoholsteuer unterliegen, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend erhöht.
- Außenhandelsförderungsgebühr: Die gesetzliche Obergrenze beträgt 4,25 pro 10.000 des Warenwerts (Art. 21 des Außenhandelsgesetzes); derzeit werden 4 pro 10.000 des Zollwerts erhoben, wobei Beträge bis NT$ 100 nicht erhoben werden.
- Wird die Steuerbefreiung für denselben Steuerpflichtigen im selben Halbjahr (Januar–Juni oder Juli–Dezember) mehr als 6-mal in Anspruch genommen, entfällt die Befreiung für weitere Einfuhren in diesem Zeitraum (Anordnung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061011007 vom 26. Mai des 106. Jahres der Republik China (2017)).
- Eine Kuriersendung darf nicht aufgeteilt und getrennt angemeldet werden (Art. 14 der Verordnung über die Zollabfertigung von Luftkuriersendungen).
- Überschreitet eine Postsendung die Freigrenze, wird der gesamte Betrag besteuert, nicht nur der übersteigende Teil (Art. 8 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen).
Woher stammen die Rechtsgrundlagen und Daten dieser Seite?
- Art. 3 des Zollgesetzes: Die Erhebung des Zolls und die Einreihung ein- und ausgeführter Waren richten sich, soweit das Zollgesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Zolltarif; der Zolltarif wird zudem in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erlassen und veröffentlicht.
- Zolltarif für Einfuhrwaren (Customs Import Tariff) (laut Nationaler Rechtsdatenbank zuletzt geändert am 28. Januar des 115. Jahres der Republik China (2026)): Allgemeine Vorschrift 2 zu den drei Zollsatzspalten, Allgemeine Vorschrift 5 zu geringfügigen Postsendungen, Allgemeine Vorschriften für die Auslegung 1 bis 6.
- Art. 21 des Zollgesetzes und die Durchführungsverordnung zur verbindlichen Tarifauskunft für eingeführte Waren: Beantragung einer verbindlichen Tarifauskunft vor der Einfuhr.
- Art. 20 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und die Nicht-Mehrwertsteuer-Geschäftssteuer: Bei eingeführten Waren wird die Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Einfuhrzoll berechnet; Art. 41: Die Mehrwertsteuer auf eingeführte Waren wird vom Zoll als Einzugsstelle erhoben.
- Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen, Art. 7, 8, 9, 11 und 12: Steuerbefreiung bis NT$ 2.000, Vollbesteuerung bei Überschreitung, Definition geringfügiger Sendungen, Zusammenrechnung von Postsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger mit demselben Ankunftsdatum, keine Steuerbefreiung mehr nach mehr als 6 Inanspruchnahmen je Halbjahr.
- Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums Jing-Mao-Zi Nr. 11104603570 vom 19. August des 111. Jahres der Republik China (2022): Regelung zur Befreiung von der Einfuhrgenehmigung für kleine Mengen von Waren aus Festlandchina; Bekanntmachung Jing-Mao-Zi Nr. 111046035701 vom selben Tag: ausgeschlossene Warenpositionen.
- Bekanntmachung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061018778 vom 7. September des 106. Jahres der Republik China (2017): Steuerbefreiung bei einem Zollwert der Sendung von höchstens NT$ 2.000; Anordnung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061011007 vom 26. Mai des 106. Jahres der Republik China (2017): Keine Steuerbefreiung mehr nach mehr als 6 Inanspruchnahmen je Halbjahr.
- Allgemeine Erläuterungen der Ausgabe des 112. Jahres der Republik China (2023) des von der Zollverwaltung des Finanzministeriums herausgegebenen „Zusammengefassten Klassifikationsverzeichnisses für Ein- und Ausfuhrwaren gemäß dem Zolltarif der Republik China“: 21 Abschnitte, 97 Kapitel (Kapitel 77 als reserviert freigehalten), Kapitel 98 zusätzlich zur HS-Klassifikation eingeführt, sowie 8-stellige Zolltarifnummern, 10-stellige Klassifikation für Handelsverwaltung und Statistik, zuzüglich 1 Prüfziffer.
- International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums, „Tabelle der Codes für Einfuhrbestimmungen“: Ein leeres Feld bei den Einfuhrbestimmungen bedeutet „zulässig (Genehmigung entfällt)“.
Nutzungshinweis: Die Statistiken auf dieser Seite werden aus der HowBridge-Zolltarifdatenbank zusammengestellt und dienen nur als Orientierung. Maßgeblich für Positionszuordnung, anwendbaren Zollsatz und Einfuhrbestimmungen sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung des Finanzministeriums und des International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums sowie die endgültige Festsetzung durch den Zoll. Diese Seite stellt keine Einzelfall-Tarifeinreihung dar.
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