Wie hoch ist der Einfuhrzoll für Kapitel 26 „Erze, Schlacken und Aschen“? Zollsätze und Einfuhrbestimmungen für 52 Positionen
Kurzantwort: Wie viel Zoll fällt in Kapitel 26 an?
Kapitel 26 „Erze, Schlacken und Aschen“ umfasst insgesamt 52 Zolltarifpositionen; der häufigste Spalte-1-Zollsatz ist 0%.Davon liegen 52 Positionen bei 0 % (100 %), der höchste Wertzollsatz beträgt 0 %.7 Positionen sind mit einem Code für Einfuhrbestimmungen versehen; am häufigsten ist 581 (4 Positionen).Bei der Einfuhr wird zusätzlich Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Zoll (sowie ggf. Verbrauchsteuer, Tabak- und Alkoholsteuer usw.) erhoben; die Regelung zur Kleinbetragsbefreiung finden Sie in den FAQ unten. Der tatsächlich zu zahlende Steuerbetrag wird vom Zoll endgültig festgesetzt.
Wie verteilen sich die Tarifsätze der Positionen in Kapitel 26?
- 0 % 52
- über 0 % bis 5 % 0
- über 5 % bis 10 % 0
- über 10 % 0
- Mengenzoll oder andere Berechnungsmethoden 0
Berechnet nach dem Spalte-1-Zollsatz jeder Position, insgesamt 52 Positionen. Datenquelle: HowBridge-Zolltarifdatenbank (synchronisiert mit den Zolltarifdaten der Zollverwaltung des Finanzministeriums), zusammengestellt am 2026-09-16.
Welche Codes für Einfuhrbestimmungen kommen in Kapitel 26 häufig vor?
Der Code für Einfuhrbestimmungen ist bei der jeweiligen Position vermerkt und steht für Prüfungen, Quarantänen, Genehmigungen oder Kontrollen für Waren aus Festlandchina, die vor der Einfuhr möglicherweise erforderlich sind. Ein Code kann sich nur auf einen Teil der unter der Position erfassten Waren beziehen; klicken Sie auf die Position, um die vollständige Erläuterung zu sehen. Ist bei einer Position kein Code vermerkt, bedeutet dies, dass die Einfuhr aus handelspolitischer Sicht zulässig ist und keine Genehmigung ausgestellt werden muss – dies bedeutet jedoch nicht, dass Prüfung, Quarantäne oder Steuern entfallen.
581
Genehmigung der Nuklearsicherheitskommission erforderlich.
4 Positionen
551
Genehmigung der Nationalpolizei erforderlich.
2 Positionen
501
Genehmigung des Gesundheitsministeriums erforderlich.
1 Positionen
Welche Zolltarifpositionen gibt es in Kapitel 26?
2601 鐵礦石及其精砂,包括已焙燒之硫化鐵礦石
- 26011100006Iron ores and concentrates, other than roasted iron pyrites, non-agglomerated0%
- 26011200005Iron ores and concentrates, other than roasted iron pyrites, agglomerated0%
- 26012000005Roasted iron pyrites0%
2602 錳礦石及其精砂,包括鐵錳礦石及其精砂以乾基重量計算含錳量在20%及以上者
2603 銅礦石及其精砂
2604 鎳礦石及其精砂
2605 鈷礦石及其精砂
2606 鋁礦石及其精砂
- 26060010002Gibbsite0%
- 26060020000Bochmite0%
- 26060030008Diaspore, natural0%
- 26060090005Other aluminium ores and concentrates0%
2607 鉛礦石及其精砂
2608 鋅礦石及其精砂
2609 錫礦石及其精砂
2610 鉻礦石及其精砂
2611 鎢礦石及其精砂
2612 鈾或釷礦石及其精砂
2613 鉬礦石及其精砂
- 26131000003Molybdenum ores and concentrates, roasted0%
- 26139000006Molybdenum ores and concentrates, not roasted0%
2614 鈦礦石及其精砂
2615 鈮、鈤、釩或鋯礦石及其精砂
- 26151000001Zirconium ores and concentrates0%
- 26159000102Carnotite ores and concentrates0%
- 26159000905Other niobium, tantalum or vanadium ores and concentrates0%
2616 貴金屬礦石及其精砂
- 26161000000Silver ores and concentrates0%
- 26169010001Platinum ores and concentrates0%
- 26169020009Gold ores and concentrates0%
- 26169090004Other precious metal ores and concentrates0%
2617 其他礦石及其精砂
- 26171000009Antimony ores and concentrates0%
- 26179011009Cinnabar blende, cinnabarite blende0%
- 26179019001Other mercury ores and concentrates0%
- 26179090101Radioactive minerals ores, and concentrates, n.e.s.0%
- 26179090904Other ores and concentrates, n.e.s.0%
2618 冶煉鋼(鐵)所產生之粒狀熔渣(熔渣砂粒)
2619 冶煉鋼(鐵)所產生之熔渣、浮渣(粒狀熔渣除外)銹皮(鐵屑)及其他廢料
- 26190000107Electric arc furance dust or sludge produced by electric arc steelmaking process0%
- 26190000900Slag, dross (other than granulated slag), scalings and other waste from the manufacture of iron or steel0%
2620 含有金屬、砷或其化合物之熔渣、灰末及渣滓(煉製鋼鐵所產生的灰、渣除外)
- 26201100003Hard zinc spelter0%
- 26201900103Waste zinc dross (industrial wastes required as raw materials for industrial use)0%
- 26201900906Other slag, ash and residues, containing zinc or zinc compounds, (hard zinc spelter is classified in 2620.11)0%
- 26202100001Leaded gasoline sludges and leaded anti-knock compound sludges0%
- 26202900003Slag, ash and residues, containing lead or lead compounds0%
- 26203000000Slag, ash and residues, containing copper or copper compounds0%
- 26204000008Slag, ash and residues, containing aluminium or aluminium compounds0%
- 26206000003Containing arsenic, mercury, thallium or their mixtures, of a kind used for the extraction of arsenic or those metals or for the manufacture of their chemical compounds0%
- 26209100006Containing antimony, beryllium, cadmium, chromium or their mixtures0%
- 26209990107Waste iron slag (industrial wastes required as raw materials for industrial use)0%
- 26209990205Waste magnesium dross (industrial wastes required as raw materials for industrial use)0%
- 26209990303Waste tin dross (industrial wastes required as raw materials for industrial use)0%
- 26209990900Other slag, ash and residues, containing arsenic, metals or metal compounds(other than from the manufacture of iron or steel )0%
2621 其他熔渣及灰末,包括海藻灰;都市廢棄物焚化後之灰末及渣滓。
- 26211000003Ash and residues from the incineration of municipal waste0%
- 26219010004Ash, bone0%
- 26219090007Other slag and ash, including seaweed ash (kelp)0%
Was unterscheidet die Zollsätze der Spalten 1, 2 und 3 im Zolltarif?
Nach Allgemeiner Vorschrift 2 des Zolltarifs sind die Zollsätze in 3 Spalten gegliedert: Spalte 1 gilt für eingeführte Waren aus Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) oder aus Ländern bzw. Gebieten, die Taiwan Gegenseitigkeit gewähren; Spalte 2 gilt nur für zwei „besondere“ Arten eingeführter Waren: bestimmte Waren aus am wenigsten entwickelten Ländern oder Entwicklungsländern bzw. -gebieten, oder bestimmte Waren aus Ländern oder Gebieten, mit denen Taiwan ein Freihandelsabkommen oder ein Wirtschaftskooperationsabkommen geschlossen hat; nur wenn keine der beiden ersten Spalten anwendbar ist, gilt Spalte 3. Sind sowohl Spalte 1 als auch Spalte 2 anwendbar, gilt der niedrigere Zollsatz. Die Volksrepublik China ist WTO-Mitglied, weshalb grundsätzlich Spalte 1 gilt; Spalte 2 gilt für Festlandchina nur für Waren der ECFA-Frühernteliste (Early Harvest List).
Die Kapitel- und Positionsseiten dieser Website zeigen den Spalte-1-Zollsatz. Spalte 2 kennzeichnet im Zolltarif die berechtigten Länder mit Ländercodes, zum Beispiel „zollfrei (PA, GT, NI, SV, HN, NZ, SG)“; diese Codes sind lediglich Vermerke im Zolltarif, und einige der zugrunde liegenden Abkommen wurden inzwischen ausgesetzt oder beendet (z. B. Nicaragua, El Salvador, Honduras) – maßgeblich für die tatsächliche Anwendung sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung. Für geringfügige Postsendungen gilt eine gesonderte Regelung: Übersteigt der Zollwert die Freigrenze, wird – mit Ausnahme von Tabak, Alkohol und Waren mit Zollkontingent – ein Zollsatz von 5 % erhoben; übersteigt jedoch ein einzelner Artikel oder die Summe der Waren derselben Position NT$ 2.000, gilt dies nicht mehr als geringfügige Sendung, und es wird nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz besteuert (Allgemeine Vorschrift 5; Art. 8 und 9 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen). Diese 5-%-Regelung gilt nur für Postsendungen und Reisende; Kuriersendungen werden nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz berechnet.
Häufig gestellte Fragen
- Zoll: Bei Wertzoll-Positionen Zollwert × Zollsatz, bei Mengenzoll-Positionen Berechnung nach Menge oder Gewicht (bei Einfuhr aus der Volksrepublik China gilt grundsätzlich Spalte 1).
- Mehrwertsteuer: Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll; die Erhebung erfolgt durch den Zoll als Einzugsstelle (Art. 20 und Art. 41 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und die Nicht-Mehrwertsteuer-Geschäftssteuer); bei Waren, die zusätzlich der Verbrauchsteuer oder der Tabak- und Alkoholsteuer unterliegen, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend erhöht.
- Außenhandelsförderungsgebühr: Die gesetzliche Obergrenze beträgt 4,25 pro 10.000 des Warenwerts (Art. 21 des Außenhandelsgesetzes); derzeit werden 4 pro 10.000 des Zollwerts erhoben, wobei Beträge bis NT$ 100 nicht erhoben werden.
- Wird die Steuerbefreiung für denselben Steuerpflichtigen im selben Halbjahr (Januar–Juni oder Juli–Dezember) mehr als 6-mal in Anspruch genommen, entfällt die Befreiung für weitere Einfuhren in diesem Zeitraum (Anordnung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061011007 vom 26. Mai des 106. Jahres der Republik China (2017)).
- Eine Kuriersendung darf nicht aufgeteilt und getrennt angemeldet werden (Art. 14 der Verordnung über die Zollabfertigung von Luftkuriersendungen).
- Überschreitet eine Postsendung die Freigrenze, wird der gesamte Betrag besteuert, nicht nur der übersteigende Teil (Art. 8 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen).
Woher stammen die Rechtsgrundlagen und Daten dieser Seite?
- Art. 3 des Zollgesetzes: Die Erhebung des Zolls und die Einreihung ein- und ausgeführter Waren richten sich, soweit das Zollgesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Zolltarif; der Zolltarif wird zudem in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erlassen und veröffentlicht.
- Zolltarif für Einfuhrwaren (Customs Import Tariff) (laut Nationaler Rechtsdatenbank zuletzt geändert am 28. Januar des 115. Jahres der Republik China (2026)): Allgemeine Vorschrift 2 zu den drei Zollsatzspalten, Allgemeine Vorschrift 5 zu geringfügigen Postsendungen, Allgemeine Vorschriften für die Auslegung 1 bis 6.
- Art. 21 des Zollgesetzes und die Durchführungsverordnung zur verbindlichen Tarifauskunft für eingeführte Waren: Beantragung einer verbindlichen Tarifauskunft vor der Einfuhr.
- Art. 20 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und die Nicht-Mehrwertsteuer-Geschäftssteuer: Bei eingeführten Waren wird die Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Einfuhrzoll berechnet; Art. 41: Die Mehrwertsteuer auf eingeführte Waren wird vom Zoll als Einzugsstelle erhoben.
- Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen, Art. 7, 8, 9, 11 und 12: Steuerbefreiung bis NT$ 2.000, Vollbesteuerung bei Überschreitung, Definition geringfügiger Sendungen, Zusammenrechnung von Postsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger mit demselben Ankunftsdatum, keine Steuerbefreiung mehr nach mehr als 6 Inanspruchnahmen je Halbjahr.
- Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums Jing-Mao-Zi Nr. 11104603570 vom 19. August des 111. Jahres der Republik China (2022): Regelung zur Befreiung von der Einfuhrgenehmigung für kleine Mengen von Waren aus Festlandchina; Bekanntmachung Jing-Mao-Zi Nr. 111046035701 vom selben Tag: ausgeschlossene Warenpositionen.
- Bekanntmachung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061018778 vom 7. September des 106. Jahres der Republik China (2017): Steuerbefreiung bei einem Zollwert der Sendung von höchstens NT$ 2.000; Anordnung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061011007 vom 26. Mai des 106. Jahres der Republik China (2017): Keine Steuerbefreiung mehr nach mehr als 6 Inanspruchnahmen je Halbjahr.
- Allgemeine Erläuterungen der Ausgabe des 112. Jahres der Republik China (2023) des von der Zollverwaltung des Finanzministeriums herausgegebenen „Zusammengefassten Klassifikationsverzeichnisses für Ein- und Ausfuhrwaren gemäß dem Zolltarif der Republik China“: 21 Abschnitte, 97 Kapitel (Kapitel 77 als reserviert freigehalten), Kapitel 98 zusätzlich zur HS-Klassifikation eingeführt, sowie 8-stellige Zolltarifnummern, 10-stellige Klassifikation für Handelsverwaltung und Statistik, zuzüglich 1 Prüfziffer.
- International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums, „Tabelle der Codes für Einfuhrbestimmungen“: Ein leeres Feld bei den Einfuhrbestimmungen bedeutet „zulässig (Genehmigung entfällt)“.
Nutzungshinweis: Die Statistiken auf dieser Seite werden aus der HowBridge-Zolltarifdatenbank zusammengestellt und dienen nur als Orientierung. Maßgeblich für Positionszuordnung, anwendbaren Zollsatz und Einfuhrbestimmungen sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung des Finanzministeriums und des International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums sowie die endgültige Festsetzung durch den Zoll. Diese Seite stellt keine Einzelfall-Tarifeinreihung dar.
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