Wie hoch ist der Einfuhrzoll für Kapitel 31 „Düngemittel“? Zollsätze und Einfuhrbestimmungen für 42 Positionen
Kurzantwort: Wie viel Zoll fällt in Kapitel 31 an?
Kapitel 31 „Düngemittel“ umfasst insgesamt 42 Zolltarifpositionen; der häufigste Spalte-1-Zollsatz ist 0%.Davon liegen 42 Positionen bei 0 % (100 %), der höchste Wertzollsatz beträgt 0 %.41 Positionen sind mit einem Code für Einfuhrbestimmungen versehen; am häufigsten ist 403 (30 Positionen).Bei der Einfuhr wird zusätzlich Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Zoll (sowie ggf. Verbrauchsteuer, Tabak- und Alkoholsteuer usw.) erhoben; die Regelung zur Kleinbetragsbefreiung finden Sie in den FAQ unten. Der tatsächlich zu zahlende Steuerbetrag wird vom Zoll endgültig festgesetzt.
Wie verteilen sich die Tarifsätze der Positionen in Kapitel 31?
- 0 % 42
- über 0 % bis 5 % 0
- über 5 % bis 10 % 0
- über 10 % 0
- Mengenzoll oder andere Berechnungsmethoden 0
Berechnet nach dem Spalte-1-Zollsatz jeder Position, insgesamt 42 Positionen. Datenquelle: HowBridge-Zolltarifdatenbank (synchronisiert mit den Zolltarifdaten der Zollverwaltung des Finanzministeriums), zusammengestellt am 2026-09-16.
Welche Codes für Einfuhrbestimmungen kommen in Kapitel 31 häufig vor?
Der Code für Einfuhrbestimmungen ist bei der jeweiligen Position vermerkt und steht für Prüfungen, Quarantänen, Genehmigungen oder Kontrollen für Waren aus Festlandchina, die vor der Einfuhr möglicherweise erforderlich sind. Ein Code kann sich nur auf einen Teil der unter der Position erfassten Waren beziehen; klicken Sie auf die Position, um die vollständige Erläuterung zu sehen. Ist bei einer Position kein Code vermerkt, bedeutet dies, dass die Einfuhr aus handelspolitischer Sicht zulässig ist und keine Genehmigung ausgestellt werden muss – dies bedeutet jedoch nicht, dass Prüfung, Quarantäne oder Steuern entfallen.
403
Düngerimport erfordert Düngerregistrierungszertifikat oder Genehmigung des Landwirtschaftsministeriums.
30 Positionen
B01
Quarantäneverfahren gemäß der „Liste quarantänepflichtiger Tier- und Pflanzenprodukte" durchführen.
6 Positionen
508
Import von Lebensmittelzusatzstoffen erfordert Genehmigung des Gesundheitsministeriums.
6 Positionen
MW0
Waren aus Festlandchina: Import verboten.
5 Positionen
553
Import giftiger Chemikalien erfordert Genehmigung der lokalen Behörden.
2 Positionen
845
Giftige Chemikalien 553, Lebensmittelzusatzstoffe 508.
1 Positionen
MW0 bedeutet nicht, dass generell nichts versandt werden darf. MW0 = Einfuhr aus Festlandchina verboten. Ausnahme: Waren aus Festlandchina der Kapitel 25–97 dürfen in kleinen Mengen ohne Einfuhrgenehmigung eingeführt werden, wenn die gesamte Anmeldung einen CIF-Wert von höchstens NT$32.000 hat und jedes Einzelprodukt höchstens 24 Stück umfasst (40 kg, falls nicht zählbar; ein Einzelprodukt wird nach der Modellnummer bestimmt, ohne Modellnummer nach der einzelnen Position der Anmeldung, und darf nicht nach Größe, Spezifikation oder Farbe aufgeteilt werden; Steine der Position 6802 und Fliesen der Position 6907 müssen beide Grenzen, 24 Stück und 40 kg, einhalten). Ausgenommen sind Elektromotorräder, Elektrofahrräder und deren Steuergeräte (Warennummern 8711.60.10, 8711.60.20 und 8543.70.99.50); die Kapitel 1–24 fallen nicht darunter. Prüfung, Quarantäne und andere Einfuhrvorschriften sind weiterhin gesondert einzuhalten. Dies bedeutet keine Steuerbefreiung.
Welche Zolltarifpositionen gibt es in Kapitel 31?
3101 不論是否經混合或化學處理之動植物肥料;動植物產品經混合或化學處理製成之肥料
- 31010010000Dung0%
- 31010020008Guano0%
- 31010090101Other animal or vegetable fertilisers, and fertilisers produced by the mixing of animal or vegetable products, not chemically treated0%
- 31010090209Other animal or vegetable fertilisers, and fertilisers produced by the mixing of animal or vetetable products, chemically treated0%
3102 礦物或化學氮肥
- 31021010007Urea, for fertilisers use0%
- 31021020005Urea, coated0%
- 31021090000Other urea0%
- 31022110004Ammonium sulphate, for fertiliser use0%
- 31022190007Other ammonium sulphate0%
- 31022900008Double salts and mixtures of ammonium sulphate and ammonium nitrate0%
- 31023010003Ammonium nitrate, for fertiliser use0%
- 31023090006Other ammonium nitrate0%
- 31024000003Mixtures of ammonium nitrate with calcium carbonate or other inorganic non-fertilising substances0%
- 31025010008Sodium nitrate, for fertiliser use0%
- 31025090001Other sodium nitrate0%
- 31026000106Double salts and mixtures of calcium nitrate and ammonium nitrate, for fertiliser use0%
- 31026000909Other double salts and mixtures of calcium nitrate and ammonium nitrate0%
- 31028000004Mixtures of urea and ammonium nitrate in aqueous or ammoniacal solution0%
- 31029000100Urea ammonium sulphate0%
- 31029000217Calcium cyanamide, for fertiliser use0%
- 31029000299Other calcium cyanamide0%
- 31029000903Other mineral or chemical fertilisers, nitrogenous, including mixtures not specified in the foregoing subheadings0%
3103 礦物或化學磷肥
- 31031100007Superphosphates,containing by weight 35 % or more of diphosphorus pentaoxide (P2O5)0%
- 31031900009Other superphosphates0%
- 31039000001Other mineral or chemical fertilisers, phosphatic, including mixtures not specified in the foregoing subheadings0%
3104 礦物或化學鉀肥
- 31042010003Potassium chloride, for fertiliser use0%
- 31042090006Other potassium chloride0%
- 31043010001Potassium sulphate, for fertiliser use0%
- 31043090004Other potassium sulphate0%
- 31049010008Potassium magnesium sulphate (whether or not pure)0%
- 31049090109Carnallite, sylvite and other crude natural potassium salts0%
- 31049090902Other mineral or chemical fertilisers, potassic including mixtures not specified in the foregoing subheadings0%
3105 礦物或化學肥料內含有肥料三要素氮、磷、鉀中之兩種或三種者;其他肥料;本章所載貨品之屬錠劑或類似形狀者,或其包裝毛重不超過10公斤者
- 31051000104Goods of this chapter in tablets or similar forms or in packages of a gross weight not exceeding 10KG, excluding organic fertiliser0%
- 31051000907Other goods of this chapter in tablets or similar forms or in packages of a gross weight not exceeding 10KG0%
- 31052000004Mineral or chemical fertilisers containing the three fertilising elements nitrogen, phosphorus and potassium0%
- 31053000002Diammonium hydrogenorthophosphate (diammonium phosphate)0%
- 31054000000Ammonium dihydrogenorthophosphate (monoammonium phosphate) and mixtures thereof with diammonium hydrogenorthophosphate0%
- 31055100006Other mineral or chemical fertilisers containing nitrates and phosphates0%
- 31055900008Other mineral or chemieal fertilisers containing the two fertilising elements nitrogen and phosphorus0%
- 31056000005Mineral or chemical fertilisers containing the two fertilising elements phosphours and potassium0%
- 31059000107Inoculant of nodule bacteria0%
- 31059000900Other fertilisers0%
Was unterscheidet die Zollsätze der Spalten 1, 2 und 3 im Zolltarif?
Nach Allgemeiner Vorschrift 2 des Zolltarifs sind die Zollsätze in 3 Spalten gegliedert: Spalte 1 gilt für eingeführte Waren aus Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) oder aus Ländern bzw. Gebieten, die Taiwan Gegenseitigkeit gewähren; Spalte 2 gilt nur für zwei „besondere“ Arten eingeführter Waren: bestimmte Waren aus am wenigsten entwickelten Ländern oder Entwicklungsländern bzw. -gebieten, oder bestimmte Waren aus Ländern oder Gebieten, mit denen Taiwan ein Freihandelsabkommen oder ein Wirtschaftskooperationsabkommen geschlossen hat; nur wenn keine der beiden ersten Spalten anwendbar ist, gilt Spalte 3. Sind sowohl Spalte 1 als auch Spalte 2 anwendbar, gilt der niedrigere Zollsatz. Die Volksrepublik China ist WTO-Mitglied, weshalb grundsätzlich Spalte 1 gilt; Spalte 2 gilt für Festlandchina nur für Waren der ECFA-Frühernteliste (Early Harvest List).
Die Kapitel- und Positionsseiten dieser Website zeigen den Spalte-1-Zollsatz. Spalte 2 kennzeichnet im Zolltarif die berechtigten Länder mit Ländercodes, zum Beispiel „zollfrei (PA, GT, NI, SV, HN, NZ, SG)“; diese Codes sind lediglich Vermerke im Zolltarif, und einige der zugrunde liegenden Abkommen wurden inzwischen ausgesetzt oder beendet (z. B. Nicaragua, El Salvador, Honduras) – maßgeblich für die tatsächliche Anwendung sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung. Für geringfügige Postsendungen gilt eine gesonderte Regelung: Übersteigt der Zollwert die Freigrenze, wird – mit Ausnahme von Tabak, Alkohol und Waren mit Zollkontingent – ein Zollsatz von 5 % erhoben; übersteigt jedoch ein einzelner Artikel oder die Summe der Waren derselben Position NT$ 2.000, gilt dies nicht mehr als geringfügige Sendung, und es wird nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz besteuert (Allgemeine Vorschrift 5; Art. 8 und 9 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen). Diese 5-%-Regelung gilt nur für Postsendungen und Reisende; Kuriersendungen werden nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz berechnet.
Häufig gestellte Fragen
- Zoll: Bei Wertzoll-Positionen Zollwert × Zollsatz, bei Mengenzoll-Positionen Berechnung nach Menge oder Gewicht (bei Einfuhr aus der Volksrepublik China gilt grundsätzlich Spalte 1).
- Mehrwertsteuer: Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll; die Erhebung erfolgt durch den Zoll als Einzugsstelle (Art. 20 und Art. 41 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und die Nicht-Mehrwertsteuer-Geschäftssteuer); bei Waren, die zusätzlich der Verbrauchsteuer oder der Tabak- und Alkoholsteuer unterliegen, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend erhöht.
- Außenhandelsförderungsgebühr: Die gesetzliche Obergrenze beträgt 4,25 pro 10.000 des Warenwerts (Art. 21 des Außenhandelsgesetzes); derzeit werden 4 pro 10.000 des Zollwerts erhoben, wobei Beträge bis NT$ 100 nicht erhoben werden.
- Wird die Steuerbefreiung für denselben Steuerpflichtigen im selben Halbjahr (Januar–Juni oder Juli–Dezember) mehr als 6-mal in Anspruch genommen, entfällt die Befreiung für weitere Einfuhren in diesem Zeitraum (Anordnung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061011007 vom 26. Mai des 106. Jahres der Republik China (2017)).
- Eine Kuriersendung darf nicht aufgeteilt und getrennt angemeldet werden (Art. 14 der Verordnung über die Zollabfertigung von Luftkuriersendungen).
- Überschreitet eine Postsendung die Freigrenze, wird der gesamte Betrag besteuert, nicht nur der übersteigende Teil (Art. 8 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen).
Woher stammen die Rechtsgrundlagen und Daten dieser Seite?
- Art. 3 des Zollgesetzes: Die Erhebung des Zolls und die Einreihung ein- und ausgeführter Waren richten sich, soweit das Zollgesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Zolltarif; der Zolltarif wird zudem in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erlassen und veröffentlicht.
- Zolltarif für Einfuhrwaren (Customs Import Tariff) (laut Nationaler Rechtsdatenbank zuletzt geändert am 28. Januar des 115. Jahres der Republik China (2026)): Allgemeine Vorschrift 2 zu den drei Zollsatzspalten, Allgemeine Vorschrift 5 zu geringfügigen Postsendungen, Allgemeine Vorschriften für die Auslegung 1 bis 6.
- Art. 21 des Zollgesetzes und die Durchführungsverordnung zur verbindlichen Tarifauskunft für eingeführte Waren: Beantragung einer verbindlichen Tarifauskunft vor der Einfuhr.
- Art. 20 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und die Nicht-Mehrwertsteuer-Geschäftssteuer: Bei eingeführten Waren wird die Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Einfuhrzoll berechnet; Art. 41: Die Mehrwertsteuer auf eingeführte Waren wird vom Zoll als Einzugsstelle erhoben.
- Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen, Art. 7, 8, 9, 11 und 12: Steuerbefreiung bis NT$ 2.000, Vollbesteuerung bei Überschreitung, Definition geringfügiger Sendungen, Zusammenrechnung von Postsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger mit demselben Ankunftsdatum, keine Steuerbefreiung mehr nach mehr als 6 Inanspruchnahmen je Halbjahr.
- Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums Jing-Mao-Zi Nr. 11104603570 vom 19. August des 111. Jahres der Republik China (2022): Regelung zur Befreiung von der Einfuhrgenehmigung für kleine Mengen von Waren aus Festlandchina; Bekanntmachung Jing-Mao-Zi Nr. 111046035701 vom selben Tag: ausgeschlossene Warenpositionen.
- Bekanntmachung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061018778 vom 7. September des 106. Jahres der Republik China (2017): Steuerbefreiung bei einem Zollwert der Sendung von höchstens NT$ 2.000; Anordnung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061011007 vom 26. Mai des 106. Jahres der Republik China (2017): Keine Steuerbefreiung mehr nach mehr als 6 Inanspruchnahmen je Halbjahr.
- Allgemeine Erläuterungen der Ausgabe des 112. Jahres der Republik China (2023) des von der Zollverwaltung des Finanzministeriums herausgegebenen „Zusammengefassten Klassifikationsverzeichnisses für Ein- und Ausfuhrwaren gemäß dem Zolltarif der Republik China“: 21 Abschnitte, 97 Kapitel (Kapitel 77 als reserviert freigehalten), Kapitel 98 zusätzlich zur HS-Klassifikation eingeführt, sowie 8-stellige Zolltarifnummern, 10-stellige Klassifikation für Handelsverwaltung und Statistik, zuzüglich 1 Prüfziffer.
- International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums, „Tabelle der Codes für Einfuhrbestimmungen“: Ein leeres Feld bei den Einfuhrbestimmungen bedeutet „zulässig (Genehmigung entfällt)“.
Nutzungshinweis: Die Statistiken auf dieser Seite werden aus der HowBridge-Zolltarifdatenbank zusammengestellt und dienen nur als Orientierung. Maßgeblich für Positionszuordnung, anwendbaren Zollsatz und Einfuhrbestimmungen sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung des Finanzministeriums und des International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums sowie die endgültige Festsetzung durch den Zoll. Diese Seite stellt keine Einzelfall-Tarifeinreihung dar.
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