Was ist der Herkunftsnachweis 465? Welchen Ursprungsnachweis brauchen Knoblauch, Erdnüsse, Adzukibohnen und Kleine Abalone bei der Einfuhr
Brauchen Knoblauch, Erdnüsse, Adzukibohnen und Kleine Abalone bei der Einfuhr einen Herkunftsnachweis?
Grundsätzlich ja. Für Knoblauch, Erdnüsse, Adzukibohnen, Kohl, Kleine Abalone, getrocknete Shiitake-Pilze, Tee und weitere Waren aus Japan, Korea, Südostasien und anderen Ländern, bei denen der Einfuhrvorschriften-Code 465 eingetragen ist, ist ein Herkunftsnachweis der Regierung des Ausfuhr- oder Herstellungslandes oder einer von ihr ermächtigten Stelle beizufügen (oder ein in den Bestimmungen zu 465 genanntes Ersatzdokument). Bei Eigenbedarf entfällt er, wenn die Menge je Warenart insgesamt 6 kg nicht überschreitet, doch für lebende Tiere gilt diese Ausnahme nicht. Knoblauch, Erdnüsse, Adzukibohnen, Kohl und Kleine Abalone mit Ursprung in Festlandchina sind alle MW0 (Waren vom Festland dürfen nicht eingeführt werden), und für die Kapitel 1 bis 24 (Agrarerzeugnisse) gilt die Regelung, wonach Kleinmengen ohne Einfuhrgenehmigung eingeführt werden dürfen, nicht. Der Versand dieser Waren aus Festlandchina ist deshalb nicht möglich, auch nicht mit Herkunftsnachweis.
HowBridge bietet ausschließlich Sammelversand von Festlandchina nach Taiwan an, und die einzigen Lager sind das Sammellager Shenzhen und das Betriebslager Taoyuan. Von den 465-Positionen in der Tabelle dieses Beitrags sind 56 zugleich mit MW0 eingetragen; Waren mit Ursprung in Festlandchina dürfen nicht eingeführt werden, ein Versand aus Festlandchina ist nicht möglich. Außerdem führen die Nutzungsbedingungen von HowBridge lebende Tiere und Pflanzen als nicht angenommene Waren auf. Dieser Beitrag dient Lesern und Importeuren, die die Vorschriften verstehen wollen, und bedeutet nicht, dass HowBridge Einfuhrdienste aus Drittländern anbietet. Maßgeblich für den Einzelfall ist das Ergebnis der Abfrage mit der 11-stelligen Zolltarifnummer; fragen Sie vor dem Versand den Kundenservice.
Was bedeutet der Einfuhrvorschriften-Code 465?
465 ist ein Einfuhrvorschriften-Code in den „Aus- und Einfuhrvorschriften für Waren“ der Internationalen Handelsverwaltung des Wirtschaftsministeriums und steht bei der Zollanmeldung in der Spalte Einfuhrvorschriften der Zolltarifnummer. Nach dem geltenden Wortlaut muss der Einführer eines der folgenden Dokumente beifügen oder die Befreiung nach Ziffer (5) in Anspruch nehmen:
| Ziffer | Beizufügendes Dokument | Anwendungsbereich |
|---|---|---|
| (1) | Herkunftsnachweis der Regierung des Ausfuhr- oder Herstellungslandes oder einer von ihr ermächtigten Stelle | Alle Zolltarifnummern mit 465 |
| (2) | Kopie der Tierquarantänebescheinigung der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes mit Name und Anschrift des Herkunftsgewässers oder des Zuchtbetriebs | 3 Positionen lebender Aale (0301.92.10.10-1, 0301.92.10.20-9, 0301.92.10.90-4) |
| (3) | Kopie des amtlichen Gesundheitszeugnisses des Ausfuhrlandes mit Angaben zum Fang- oder Zuchtort | 11 Positionen für Weichtiere wie Austern, Venusmuscheln, Abalone und Kleine Abalone |
| (4) | Von der Internationalen Handelsverwaltung bekannt gemachtes Dokument, das nach Konsultation zwischen dem Ausfuhrland und Taiwan den Herkunftsnachweis ersetzen kann | Nach Bekanntmachung |
| (5) | Befreiung: Einfuhr zum Eigenbedarf (ausgenommen lebende Tiere), Menge nicht über 6 kg | Waren für den Eigenbedarf |
Welchen Zweck hat 465?
Der Wortlaut von 465 nennt selbst keinen Zweck. Die Bekanntmachung des Außenhandelsbüros des Wirtschaftsministeriums (heute Internationale Handelsverwaltung) vom 2010-07-15 zur Aufnahme von 465 für gefrorene Tilapia (veröffentlicht am 2010-07-19 im Amtsblatt des Exekutiv-Yuan) nennt als Ziel, „die Einfuhr von in Festlandchina hergestellten Tilapia-Erzeugnissen über Drittländer nach Taiwan wirksam zu verhindern“; auch die Pressemitteilung des Landwirtschaftsrats des Exekutiv-Yuan (heute Ministerium für Landwirtschaft) vom 2019-10-15 nennt als Anlass den Verdacht, dass Agrarerzeugnisse vom Festland über Drittländer umgeladen und unter dem Namen des Drittlandes als Ursprung eingeführt werden.
Worin unterscheiden sich 465 und MW0?
MW0 sperrt Waren mit Ursprung in Festlandchina; 465 verlangt dagegen für Waren mit beliebigem Ursprung den Herkunftsnachweis der Regierung des Herstellungslandes, damit der Zoll prüfen kann, ob der angemeldete Ursprung stimmt. Stehen beide bei einer Zolltarifnummer, gelten sie getrennt: Die Vorlage der 465-Dokumente hebt MW0 nicht auf.
Wie wird der Ursprung bestimmt?
Nach den Ursprungsregeln für eingeführte Waren gilt bei pflanzlichen Erzeugnissen der Ort der Ernte oder des Sammelns als Ursprung; reine Vorgänge wie Sortieren, Klassieren, Umpacken, Verpacken oder einfaches Trocknen stellen keine wesentliche Be- oder Verarbeitung dar. Knoblauch aus Festlandchina, der in einem Drittland umgepackt oder einfach getrocknet wird, hat also weiterhin Festlandchina als Ursprung (dieser Beitrag fasst den Wortlaut der Artikel 6 und 7 zusammen).
Für welche Waren ist der Herkunftsnachweis 465 beizufügen?
Nach der Abfrage vom 2026-10-05 tragen insgesamt 64 Zolltarifnummern den Code 465 (49 allgemeine Nummern und 15 Nummern für Zollkontingente in Kapitel 98); 56 davon sind zugleich MW0. Das Ministerium für Landwirtschaft (damals Landwirtschaftsrat des Exekutiv-Yuan) hatte 2019 5 Waren genannt, nämlich Kohl, Knoblauch, Adzukibohnen, Erdnüsse und Kleine Abalone, tatsächlich ist der bekannt gemachte Bereich aber größer:
| Kategorie | Häufige Waren | Anzahl | Einfuhr bei Ursprung Festlandchina |
|---|---|---|---|
| Aal | Lebende Aale, frische oder gekühlte Aale, gefrorene Aale, gefrorene Aalfilets, zubereiteter Aal | 9 | Überwiegend MW0; lebender Weißaal, gefrorene Aalfilets und ungewürzter gegrillter Aal sind MP1; sonstiger zubereiteter Aal hat weder MW0 noch MP1 |
| Tilapia | Gefrorene Tilapia, gefrorene Tilapia-Filets | 2 | MW0 |
| Austern | Europäische Auster, sonstige lebende, frische oder gekühlte Austern, gefrorene Austern | 3 | MW0 |
| Venusmuscheln | Lebende Venusmuscheln, frische oder gekühlte Venusmuscheln, lebende Muscheln (einschließlich Herzmuscheln und Archenmuscheln), gefrorene Venusmuscheln | 4 | Lebende Muscheln (einschließlich Herzmuscheln und Archenmuscheln) MW0, die übrigen 3 Positionen MP1 |
| Abalone, Kleine Abalone | Lebende, frische oder gekühlte, gefrorene Kleine Abalone; sonstige Abalone | 4 | Kleine Abalone MW0; sonstige Abalone MP1 |
| Schalotten | Schalotten, frittierte Schalottenchips | 2 | MW0 |
| Knoblauch | Knoblauchknollen zur Pflanzung, frischer oder gekühlter Knoblauch, getrocknete Knoblauchknollen (einschließlich Kontingentnummern) | 6 | MW0 |
| Kohlgemüse | Blumenkohl und Brokkoli, sonstiges Kohlgemüse (Kopfkohl wird nach Untersuchungsfällen hier eingeordnet) | 2 | MW0 |
| Adzukibohnen | Gefrorene Adzukibohnen, getrocknete Adzukibohnen, Adzukibohnenmehl (einschließlich Kontingentnummern) | 8 | MW0 |
| Pilze | Getrocknete Mu-Err-Pilze, getrocknete Shiitake-Pilze (einschließlich Kontingentnummern) | 3 | MW0 |
| Tee | Grüner Tee, teilfermentierter Tee, Schwarztee | 7 | MW0 |
| Erdnüsse | Saatgut, Erdnüsse in der Schale und geschält, Erdnussmehl, geröstete Erdnüsse (einschließlich Kontingentnummern) | 14 | MW0 |
Gesamttabelle der 64 Positionen mit 465
Datenquelle: Zolltarifdatenbank von HowBridge (entsprechend der Warenklassifikation der Internationalen Handelsverwaltung des Wirtschaftsministeriums), Abfrage vom 2026-10-05. Die Warenbezeichnungen sind die Bezeichnungen der Klassifikation; die fremdsprachigen Fassungen übersetzen die chinesischen und englischen Bezeichnungen der Klassifikation.
| Zolltarifnummer | Warenbezeichnung | Einfuhrvorschriften | Ursprung Festlandchina |
|---|---|---|---|
0301.92.10.10-1 | Lebende Aale (Weißaal) | 465 B01 F01 MP1 | MP1 unter Bedingungen erlaubt |
0301.92.10.20-9 | Lebende Aale (Marmoraal) | 465 B01 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0301.92.10.90-4 | Sonstige lebende Aale (Gattung Anguilla) | 465 B01 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0302.74.00.00-6 | Aale, frisch oder gekühlt | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0303.23.00.00-7 | Tilapia, gefroren | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0303.26.00.00-4 | Aale, gefroren | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0304.61.00.00-9 | Tilapia-Filets, gefroren | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0304.69.00.10-9 | Aalfilets, gefroren | 465 F01 MP1 | MP1 unter Bedingungen erlaubt |
0307.11.90.10-6 | Europäische Auster | 111 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0307.11.90.90-9 | Sonstige Austern, lebend, frisch oder gekühlt | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0307.12.00.00-6 | Austern, gefroren, nicht geräuchert | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0307.71.30.10-6 | Lebende Venusmuscheln | 465 F01 MP1 | MP1 unter Bedingungen erlaubt |
0307.71.30.20-4 | Venusmuscheln, frisch oder gekühlt | 465 F01 MP1 | MP1 unter Bedingungen erlaubt |
0307.71.90.10-3 | Lebende Muscheln (einschließlich Herzmuscheln und Archenmuscheln) | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0307.72.40.00-5 | Venusmuscheln, gefroren, nicht geräuchert | 465 F01 MP1 | MP1 unter Bedingungen erlaubt |
0307.81.21.00-7 | Sonstige Abalone, lebend, frisch oder gekühlt (ausgenommen Kleine Abalone) | 465 B01 F01 MP1 | MP1 unter Bedingungen erlaubt |
0307.81.22.10-4 | Lebende Kleine Abalone | 465 B01 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0307.81.22.20-2 | Kleine Abalone, frisch oder gekühlt | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0307.83.20.00-6 | Kleine Abalone, gefroren, nicht geräuchert | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0703.10.20.00-4 | Schalotten, frisch oder gekühlt | 465 B01 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0703.20.10.00-4 | Knoblauchknollen zur Pflanzung | 114 465 B01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0703.20.90.00-7 | Sonstiger Knoblauch, frisch oder gekühlt | 114 465 B01 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0704.10.00.00-7 | Blumenkohl und Brokkoli, frisch oder gekühlt | 465 B01 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0704.90.90.90-2 | Sonstiger Kohlrabi, Grünkohl und ähnliche essbare Kohlgemüse (Brassica), frisch oder gekühlt | 465 B01 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0710.29.10.00-6 | Gefrorene Adzukibohnen (einschließlich aller Sorten und roter Langbohnen) | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0712.32.00.00-1 | Getrocknete Mu-Err-Pilze (Gattung Auricularia) | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0712.34.00.00-9 | Getrocknete Shiitake-Pilze | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0712.90.40.00-2 | Getrocknete Knoblauchknollen, ganz, in Stücken, in Scheiben, zerkleinert oder als Pulver | 114 465 B01 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0713.32.00.10-8 | Getrocknete Adzukibohnen (einschließlich aller Sorten und roter Langbohnen), Saatgut zur Pflanzung | 402 465 B01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0713.32.00.90-1 | Sonstige getrocknete Adzukibohnen (einschließlich aller Sorten und roter Langbohnen) | 465 B01 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0902.10.00.00-7 | Grüner Tee (nicht fermentiert), höchstens 3 kg je Packung | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0902.20.00.10-3 | Aromatisierter grüner Tee, mehr als 3 kg je Packung | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0902.20.00.90-6 | Sonstiger grüner Tee (nicht fermentiert), mehr als 3 kg je Packung | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0902.30.20.00-9 | Teilfermentierter Tee, höchstens 3 kg je Packung | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0902.30.90.00-4 | Sonstiger Schwarztee (fermentiert), höchstens 3 kg je Packung | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0902.40.20.00-7 | Teilfermentierter Tee, mehr als 3 kg je Packung | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
0902.40.90.00-2 | Sonstiger Schwarztee (fermentiert), mehr als 3 kg je Packung | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
1106.10.10.00-7 | Mehl und Grieß von Adzukibohnen (einschließlich aller Sorten und roter Langbohnen) | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
1202.30.10.00-6 | Erdnüsse in der Schale, Saatgut | 402 465 B01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
1202.30.20.00-4 | Geschälte Erdnüsse, Saatgut | 402 465 B01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
1202.41.00.00-5 | Erdnüsse in der Schale | 465 B01 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
1202.42.00.00-4 | Geschälte Erdnüsse, auch gebrochen | 465 B01 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
1208.90.11.00-6 | Erdnussmehl und -grieß, genusstauglich | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
1604.17.00.11-6 | Zubereiteter oder haltbar gemachter Aal, ganz oder in Stücken (ausgenommen gehackt), gefroren | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
1604.17.00.12-5 | Zubereiteter oder haltbar gemachter ungewürzter gegrillter Aal (Shirayaki), ganz oder in Stücken (ausgenommen gehackt), gefroren | 465 F01 MP1 | MP1 unter Bedingungen erlaubt |
1604.17.00.90-0 | Sonstiger zubereiteter oder haltbar gemachter Aal, ganz oder in Stücken (ausgenommen gehackt) | 465 F01 | Weder MW0 noch MP1 (465-Dokumente und F01-Kontrolle bleiben erforderlich) |
2005.99.90.10-2 | Frittierte Schalottenchips | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
2008.11.11.00-2 | Geröstete Erdnüsse in der Schale | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
2008.11.12.00-1 | Geröstete geschälte Erdnüsse | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
9807.10.00.11-2 | Unter Nr. 1202.30.10.00: „Erdnüsse in der Schale, Saatgut“ | 402 465 B01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
9807.10.00.12-1 | Unter Nr. 1202.41.00.00: „Erdnüsse in der Schale“ | 465 B01 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
9807.10.00.20-1 | Unter Nr. 2008.11.11.00: „Geröstete Erdnüsse in der Schale“ | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
9807.20.00.11-0 | Unter Nr. 1202.30.20.00: „Geschälte Erdnüsse, Saatgut“ | 402 465 B01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
9807.20.00.12-9 | Unter Nr. 1202.42.00.00: „Geschälte Erdnüsse, auch gebrochen“ | 465 B01 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
9807.20.00.21-8 | Unter Nr. 1208.90.11.00: „Erdnussmehl und -grieß, genusstauglich“ | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
9807.20.00.30-7 | Unter Nr. 2008.11.12.00: „Geröstete geschälte Erdnüsse“ | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
9808.00.00.10-4 | Unter Nr. 0710.29.10.00: „Gefrorene Adzukibohnen (einschließlich aller Sorten und roter Langbohnen)“ | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
9808.00.00.21-1 | Unter Nr. 0713.32.00.10: „Getrocknete Adzukibohnen (einschließlich aller Sorten und roter Langbohnen), Saatgut zur Pflanzung“ | 402 465 B01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
9808.00.00.29-3 | Unter Nr. 0713.32.00.90: „Sonstige getrocknete Adzukibohnen (einschließlich aller Sorten und roter Langbohnen)“ | 465 B01 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
9808.00.00.30-0 | Unter Nr. 1106.10.10.00: „Mehl und Grieß von Adzukibohnen (einschließlich aller Sorten und roter Langbohnen)“ | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
9809.10.00.00-3 | Unter Nr. 0703.20.10.00: „Knoblauchknollen zur Pflanzung“ | 114 465 B01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
9809.20.00.10-9 | Unter Nr. 0703.20.90.00: „Sonstiger Knoblauch, frisch oder gekühlt“ | 114 465 B01 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
9809.20.00.90-2 | Unter Nr. 0712.90.40.00: „Getrocknete Knoblauchknollen, ganz, in Stücken, in Scheiben, zerkleinert oder als Pulver“ | 114 465 B01 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
9810.00.00.10-0 | Unter Nr. 0712.34.00.00: „Getrocknete Shiitake-Pilze“ | 465 F01 MW0 | MW0 Einfuhr nicht erlaubt |
Die Warenklassifikation enthält keine eigene Nummer für „Kopfkohl“. In den Grenzuntersuchungsmeldungen der taiwanischen Lebensmittel- und Arzneimittelbehörde (TFDA) wurde aus Vietnam ausgeführter Kopfkohl unter 0704.90.90.90-2 angemeldet (sonstiger Kohlrabi, Grünkohl und ähnliche essbare Kohlgemüse der Gattung Brassica); dieser Beitrag ordnet entsprechend ein. Für eine förmliche Einfuhr ist die vorherige Tarifauskunft oder die Feststellung des Zolls maßgeblich. Chinakohl hat eine andere Nummer, 0704.90.10.00-8, und ist kein Kopfkohl.
Nach der Abfrage vom 2026-10-05 haben frische oder gekühlte Shiitake-Pilze (0709.54.00.00-9), Abalone-Setzlinge (0307.81.10.00-0), getrocknete oder gesalzene Kleine Abalone (0307.87.30.00-0), Dörrkaki, Ananas, Weißbeingarnelen und Zackenbarsche kein 465; der Herkunftsnachweis ist dafür nicht beizufügen, doch es können weiterhin andere Vorschriften wie MW0, B01 und F01 gelten.
Darf man diese Waren aus Festlandchina versenden? Gilt das auch mit Herkunftsnachweis?
Nein. Knoblauch, Erdnüsse, Adzukibohnen, Kopfkohl, Kleine Abalone, getrocknete Shiitake-Pilze, getrocknete Mu-Err-Pilze und Tee mit Ursprung in Festlandchina sind alle MW0 und dürfen nach Artikel 7 der Zulassungsverordnung für den Handel zwischen dem Taiwan-Gebiet und dem Festlandgebiet nicht eingeführt werden. Der Herkunftsnachweis soll belegen, dass die Ware „nicht aus Festlandchina stammt“; er kann Ware vom Festland nicht einführbar machen.
| Fall | Ergebnis | Grundlage |
|---|---|---|
| Ursprung Festlandchina, Zolltarifnummer mit MW0 | Einfuhr nicht erlaubt | Zulassungsverordnung für den Handel zwischen dem Taiwan-Gebiet und dem Festlandgebiet, Artikel 7 |
| Berufung auf „Einfuhr kleiner Mengen ohne Einfuhrgenehmigung“ | Nicht anwendbar: Die Regelung, wonach kleine Mengen von Waren aus Festlandchina ohne Einfuhrgenehmigung eingeführt werden dürfen, gilt nur für Industrieerzeugnisse der Kapitel 25 bis 97; Agrarerzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 gehören nicht dazu | Erläuterung des Zollamts Keelung |
| Anmeldung unter einer anderen Warenbezeichnung | Falsche Angabe der Warenbezeichnung; bei Umgehung von Kontrollen Sanktion nach Artikel 36 des Zoll-Schmuggelbekämpfungsgesetzes und Einziehung | Zoll-Schmuggelbekämpfungsgesetz, Artikel 37 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 |
| Anmeldung mit anderem Ursprung (Umladung über ein Drittland) | Falsche Ursprungsangabe und Umgehung von Kontrollen; im Fall des Zollamts Taichung Sanktion nach Artikel 37 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 36 und Einziehung | Widerspruchsentscheidung des Zollamts Taichung |
| Zolltarifnummer mit MP1 (zum Beispiel einige Venusmuscheln, sonstige Abalone) | Waren vom Festland dürfen unter Bedingungen eingeführt werden, die Position für Position zu prüfen sind; es handelt sich meist um lebende oder frische Meerestiere, und HowBridge nimmt keine lebenden Tiere und Pflanzen an; auch die Bedingungen für gefrorene MP1-Positionen sind einzeln zu prüfen, fragen Sie vor dem Versand den Kundenservice | Erläuterung der Codes durch die Internationale Handelsverwaltung, Nutzungsbedingungen von HowBridge |
Was bedeutet „Umladung über ein Drittland“?
Dabei wird Ware mit Ursprung in Festlandchina zunächst in ein Drittland wie Vietnam oder Thailand gebracht und dann unter dem Namen des Drittlandes als Ursprung zur Einfuhr angemeldet, im Volksmund „Herkunftswäsche“. Dass 465 den Nachweis der Regierung des Herstellungslandes verlangt, soll dem Zoll genau diese Prüfung ermöglichen. Die vollständige Erklärung finden Sie unter Was bedeutet Herkunftswäsche.
Darf man Waren für den Eigenbedarf bis 6 kg einfach versenden, weil kein Nachweis nötig ist?
Nicht unbedingt. Ziffer (5) von 465 befreit nur von dem einen Dokument „Herkunftsnachweis“; alle anderen Vorschriften gelten weiter:
| Vorschrift | Inhalt | Verhältnis zur Befreiung bis 6 kg |
|---|---|---|
| 465 Ziffer (5) | Einfuhr zum Eigenbedarf (ausgenommen lebende Tiere), Menge nicht über 6 kg, ohne Herkunftsnachweis; nach der Erläuterung des Zollamts Keelung wird die gesamte Menge gleichartiger Waren in der ganzen Zollanmeldung zusammengerechnet (zum Beispiel Tee ohne Unterscheidung der Teesorten) | Das ist die Befreiung bis 6 kg selbst |
| MW0 | Ursprung Festlandchina: Einfuhr nicht erlaubt | Die Befreiung bis 6 kg hebt MW0 nicht auf |
| B01 Quarantäne | Quarantäne nach dem Verzeichnis der quarantänepflichtigen Tiere und Pflanzen | Weiterhin durchzuführen |
| Pflanzenschutz- und Quarantänegesetz, Artikel 17 Absatz 3 | Quarantänegut darf nicht per Post eingeführt werden; Postsendungen werden zurückgesandt oder vernichtet; Ausnahmen gelten, wenn die Pflanzenquarantänebehörde die Vorlage einer Quarantänebescheinigung für entbehrlich erklärt hat oder der Empfänger vorab eine Genehmigung beantragt hat | Weiterhin zu beachten |
| F01 Lebensmittelkontrolle | Antrag auf Kontrolle bei der TFDA nach der Verordnung zur Kontrolle eingeführter Lebensmittel und verwandter Erzeugnisse; bei Waren, die nicht zum Verkauf bestimmt sind und die bekannt gemachten Wert- und Mengengrenzen einhalten, kann der Antrag entfallen | Schwellen nach der Bekanntmachung der TFDA |
Und die 1 kg für Reisende?
Das ist die Mengengrenze für einreisende Reisende und nicht die Schwelle von 465. In den Zollanmeldungshinweisen für Einreisende des Zollamts Taichung sind für Land-, Vieh- und Wasserprodukte 6 kg aufgeführt, davon dürfen gekochte Erdnüsse, gekochter Knoblauch, getrocknete Shiitake-Pilze und Tee jeweils höchstens 1 kg betragen; lebende Pflanzen und frische Pflanzenerzeugnisse dürfen nicht mitgeführt werden. Einzelheiten unter Übersicht der Mengengrenzen für den Eigenbedarf.
Warum gilt die Befreiung für lebende Kleine Abalone nicht?
Ziffer (5) von 465 schließt lebende Tiere ausdrücklich aus. Für lebende Wassertiere wie lebende Kleine Abalone, lebende Aale und lebende Venusmuscheln gilt die Befreiung bis 6 kg auch bei Eigenbedarf nicht.
Artikel 17 Absatz 3 des Pflanzenschutz- und Quarantänegesetzes spricht vom „Postversand“. Ob Express- oder Sammelsendungen dem Postversand gleichstehen, dazu haben wir bei der taiwanischen Behörde für Tier- und Pflanzengesundheit und Quarantäne keine ausdrückliche Auslegung gefunden; bitte ziehen Sie keine eigenen Schlüsse. Bevor Sie frische oder getrocknete Agrarerzeugnisse versenden, fragen Sie zuerst den Kundenservice von HowBridge.
Ist der Herkunftsnachweis 465 dasselbe Dokument wie das ECFA-Ursprungszeugnis?
Nein. Die Namen sind ähnlich, der Zweck ist jedoch völlig verschieden:
| Vergleich | Herkunftsnachweis 465 | ECFA-Ursprungszeugnis |
|---|---|---|
| Zweck | Belegt den Ursprung der Ware, damit der Zoll prüfen kann, ob festlandchinesische Ware über ein Drittland umgeladen wurde | Beantragung des Zollvorteils der ECFA-Liste der frühen Ernte (Early Harvest List) |
| Wer stellt aus | Regierung des Ausfuhr- oder Herstellungslandes oder von ihr ermächtigte Stelle | Nach dem Beglaubigungsverfahren der ECFA-Regelungen (siehe Erläuterung zur ECFA-Liste der frühen Ernte) |
| Betroffene Waren | Zolltarifnummern mit dem Einfuhrvorschriften-Code 465 (in diesem Beitrag 64 Positionen) | Waren auf der ECFA-Liste der frühen Ernte, die die Ursprungsregeln erfüllen |
| Bezug zu Festlandchina | Die meisten 465-Positionen sind MW0, Ware vom Festland darf nicht eingeführt werden | ECFA ist das Rahmenabkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Seiten der Taiwanstraße |
Weiterführende Lektüre
Die ECFA-Liste der frühen Ernte und die Ursprungsregeln finden Sie unter Erläuterung zur ECFA-Liste der frühen Ernte. Die Verordnung über Ursprungszeugnisse und Verarbeitungszeugnisse regelt außerdem die Ausstellung von Herkunftsnachweisen auf der Ausfuhrseite Taiwans und hat mit 465 bei der Einfuhr nichts zu tun.
Wie kam die Regelung 465 zustande? Welche Positionen kamen in welchem Jahr hinzu?
465 ist kein Code, der erst 2019 aufgetaucht wäre; die folgende Übersicht ist zeitlich geordnet:
| Datum | Ereignis | Quelle |
|---|---|---|
| 2000-11-09 | Schalotten mit 465 versehen; einige Teenummern am selben Tag mit 465 versehen, am 2007-03-03 gestrichen | Änderungsdaten der Bekanntmachungen der Internationalen Handelsverwaltung |
| 2009-07-01 | 3 Positionen lebender Aale mit 465 versehen | Änderungsdaten der Bekanntmachungen der Internationalen Handelsverwaltung |
| 2010-08-01 | Gefrorene Tilapia und gefrorene Tilapia-Filets mit 465 versehen; die Bekanntmachung nennt als Ziel, die Umladung festländischer Erzeugnisse über Drittländer zu verhindern | Amtsblatt des Exekutiv-Yuan (Bekanntmachung des Außenhandelsbüros des Wirtschaftsministeriums) |
| 2019-10-14 | Der Landwirtschaftsrat des Exekutiv-Yuan (heute Ministerium für Landwirtschaft) kündigte nach Beratung mit den beteiligten Ministerien an, für Kohl, Knoblauch, Adzukibohnen, Erdnüsse und Kleine Abalone bei der Einfuhr einen Ursprungsnachweis zu verlangen | Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft (damals Landwirtschaftsrat des Exekutiv-Yuan) vom 2019-10-15 |
| 2019-12-30 | Bekanntmachung Nr. 1087038315 des Außenhandelsbüros des Wirtschaftsministeriums (heute Internationale Handelsverwaltung): Änderung von 14 und Neuaufnahme von 47 Positionen von Agrar- und Fischereierzeugnissen in die Einfuhrvorschrift 465 (zu den geänderten Positionen gehören die bereits mit 465 versehenen lebenden Aale); zugleich Befreiung bei Eigenbedarf bis 6 kg | Wiedergabe durch das Zollamt Keelung |
| 2020-07-01 | Die genannte Bekanntmachung tritt in Kraft; erfasst sind unter anderem Venusmuscheln, sonstige Abalone, Blumenkohl, getrocknete Mu-Err-Pilze, getrocknete Shiitake-Pilze, Tee und Aalzubereitungen | Wiedergabe durch das Zollamt Keelung, Änderungsdaten der Bekanntmachungen |
| 2023 | Neufassung der Nummern unter anderem für getrocknete Shiitake-Pilze und Adzukibohnen; die neuen Nummern behalten 465 | Änderungsdaten der Bekanntmachungen der Internationalen Handelsverwaltung |
| 2026-10-05 | In der Datenbank tragen 64 Zolltarifnummern den Code 465 | Abfrage der Aus- und Einfuhrvorschriften der Internationalen Handelsverwaltung |
| 2026-10-08 | Frischer oder gekühlter Chinakohl (0704.90.10.00-8) wird mit 465 versehen (nach dem Bericht der Zentralen Nachrichtenagentur vom 2026-09-24; Anlass waren Medienberichte, wonach Chinakohl aus Festlandchina mutmaßlich über ein Drittland (Vietnam) unzulässig nach Taiwan umgeladen wurde) | Zentrale Nachrichtenagentur |
Bei der Abfrage am 2026-10-05 stand bei der Nummer für Chinakohl noch B01 F01 MW0, also noch kein 465; nach dem Bericht der Zentralen Nachrichtenagentur wird es ab 2026-10-08 hinzugefügt. Die Gesamttabelle mit 64 Positionen in diesem Beitrag enthält keinen Chinakohl; nach Inkrafttreten gilt die Datenbank der Internationalen Handelsverwaltung. Aktenzeichen und Originaltext der Bekanntmachung liegen uns noch nicht vor.
Wie wird falsche Ursprungsangabe oder Umladung über ein Drittland sanktioniert?
Je nach Umständen können zugleich Rücksendung, Geldbußen und strafrechtliche Verantwortung in Betracht kommen:
| Fall | Rechtsfolge | Grundlage |
|---|---|---|
| Der Zoll fordert zur Nachreichung der 465-Dokumente auf, und diese werden binnen 2 Monaten nicht nachgereicht | Rückversand innerhalb einer Frist angeordnet | Zollgesetz, Artikel 96 (Erläuterung des Zollamts Keelung) |
| Falsche Angabe von Warenbezeichnung oder Menge oder Vorlage unrichtiger Nachweise | Geldbuße bis zum 5-Fachen der hinterzogenen Einfuhrabgaben oder Einziehung der Ware | Zoll-Schmuggelbekämpfungsgesetz, Artikel 37 Absatz 1 |
| Falsche Angabe mit Umgehung von Kontrollen (einschließlich MW0-Waren vom Festland) | Nach Artikel 36 Geldbuße bis zum 3-Fachen des Warenwerts und Einziehung der Ware | Zoll-Schmuggelbekämpfungsgesetz, Artikel 37 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 36 Absätze 1 und 3; Erlass des taiwanischen Finanzministeriums vom 2025-05-06 |
| Einmaliges Einschmuggeln von Waren der Kapitel 1 bis 8, Erdnüssen, Tee und Ähnlichem mit Ursprung Festlandchina, Zollwert über NT$100 000 oder Gewicht über 1 000 kg | Freiheitsstrafe bis zu 7 Jahren, zusätzlich Geldstrafe bis zu NT$3 000 000 möglich | Schmuggelstrafgesetz, Artikel 2, vom Exekutiv-Yuan bekannt gemachte Kontrollpositionen |
| Einführer oder Ausführer verstößt gegen Einfuhrbeschränkungen oder macht falsche Ursprungsangaben | Verwarnung, Geldbuße von NT$60 000 bis NT$3 000 000 oder Aussetzung der Aus- und Einfuhr für 1 Monat bis 1 Jahr | Außenhandelsgesetz, Artikel 28 (Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 17) |
| Verpacktes Lebensmittel ohne Angabe des Ursprungs(landes) | Geldbuße von NT$30 000 bis NT$3 000 000 | Lebensmittelsicherheits- und -hygienegesetz, Artikel 22 und 47 |
| Falsche oder irreführende Lebensmittelkennzeichnung oder -werbung | Geldbuße von NT$40 000 bis NT$4 000 000 | Lebensmittelsicherheits- und -hygienegesetz, Artikel 28 und 45 |
Ein realer Fall: Schwarze Mu-Err-Pilze vom Festland über Thailand umgeladen
Widerspruchsentscheidung des Zollamts Taichung (Nr. 1021011927): Ein Unternehmen hatte schwarze Mu-Err-Pilze vom Festland nach Thailand umgeladen, mit thailändischen schwarzen Mu-Err-Pilzen vermischt und zur Einfuhr im Hafen Taichung angemeldet. Der Zoll stellte fest, dass die tatsächlich eingetroffene Ware ihren Ursprung in Festlandchina hatte, also falsche Ursprungsangabe und Umgehung von Kontrollen vorlagen, und verhängte nach Artikel 37 Absatz 3 des Zoll-Schmuggelbekämpfungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 36 Absätze 1 und 3 eine Geldbuße in Höhe des 1-Fachen des Warenwerts, NT$347 161, und zog die Ware ein; der strafrechtliche Teil wurde gesondert an die Staatsanwaltschaft abgegeben. In dem Fall wurde die damalige Fassung der Strafvorschrift angewandt; nach dem geltenden Artikel 36 beträgt die Geldbuße bis zum 3-Fachen des Warenwerts.
Häufiger Fehler im Sammelversand
Wer Agrarerzeugnisse vom Festland unter einer anderen Warenbezeichnung anmeldet, erfüllt Artikel 37 Absatz 1 Nr. 1 des Zoll-Schmuggelbekämpfungsgesetzes („falsche Angabe der Bezeichnung der beförderten Waren“); bei falscher Ursprungsangabe zur Umgehung von Kontrollen wurde im Fall des Zollamts Taichung nach Artikel 37 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 36 sanktioniert. Bitte geben Sie weder Warenbezeichnung noch Ursprung falsch an. Eine Übersicht der strafrechtlichen Folgen des Schmuggels finden Sie unter Rote Linien beim Schmuggel.
Wie prüfe ich selbst, ob für eine Ware 465 beizufügen ist?
Prüfen Sie in den folgenden 4 Schritten; wenn Sie nichts finden oder etwas nicht verstehen, fragen Sie vor dem Versand den Kundenservice:
111-stellige Zolltarifnummer ermitteln
Suchen Sie die Nummer nach dem tatsächlichen Zustand der Ware (frisch, gefroren, getrocknet, zubereitet); dieselbe Kulturpflanze kann je nach Zustand eine andere Nummer und andere Vorschriften haben. Wie Sie eine Nummer lesen, erfahren Sie unter Erläuterung der CCC-Zolltarifnummer.
2Einfuhrvorschriften bei der Internationalen Handelsverwaltung abfragen
Geben Sie die Nummer bei der Abfrage der Aus- und Einfuhrvorschriften für Waren ein und lesen Sie die Spalte „Einfuhrvorschriften“.
3Die Codes einzeln lesen
465 = Herkunftsnachweis beizufügen; MW0 = Waren vom Festland dürfen nicht eingeführt werden; MP1 = Waren vom Festland dürfen unter Bedingungen eingeführt werden; B01 = Tier- und Pflanzenquarantäne; F01 = Lebensmittelkontrolle. Zur Lebensmittelkontrolle siehe Erläuterung zur Lebensmitteleinfuhrkontrolle, zu MW0 und Einfuhrgenehmigung siehe Erläuterung zur Einfuhrgenehmigung.
4Vor dem Versand den Kundenservice fragen
Dass kein Code gefunden wird, heißt nicht, dass die Ware versendet werden darf. Frische und getrocknete Agrarerzeugnisse unterliegen zudem Quarantäne- und Lebensmittelvorschriften; fragen Sie vor dem Versand den Kundenservice von HowBridge.
Wohin meldet man Agrarerzeugnisse, bei denen Herkunftswäsche vermutet wird?
Nach Einsicht in die Webseiten des Ministeriums für Landwirtschaft und der Behörde für Tier- und Pflanzengesundheit und Quarantäne am 2026-10-05 gelten derzeit folgende Hotlines:
| Anliegen | Hotline | Behörde |
|---|---|---|
| Schmuggel von Agrarerzeugnissen | 0800-054300 | Ministerium für Landwirtschaft |
| Schmuggel von Quarantänegut (Tiere und Pflanzen) | 0800-039131 | Behörde für Tier- und Pflanzengesundheit und Quarantäne, Ministerium für Landwirtschaft |
| Tierschutz (keine Schmuggelmeldung) | 1959 | Tierschutz-Hotline des Ministeriums für Landwirtschaft |
Wie sehen Kontroll-Yuan, Legislativ-Yuan und die Wissenschaft dieses Problem?
Die folgenden Berichte und Studien liefern Hintergrund, keine davon richtet sich gegen HowBridge, und sie lassen sich nicht heranziehen, um zu beurteilen, ob einzelne Waren eingeführt werden dürfen:
- Untersuchungsbericht des Kontroll-Yuan (abgeschlossen am 2018-07-04): Ein Unternehmen soll 80 Tonnen Knoblauch aus Festlandchina als thailändischen Knoblauch eingeführt haben; danach änderte der Zoll die Arbeitshinweise zur Ursprungsfeststellung, bei Knoblauch und Shiitake-Pilzen aus Asien werden grundsätzlich alle Container vollständig geöffnet und kontrolliert, und die Sicherheitsleistung für Knoblauch wurde vom 3-Fachen auf das 4-Fache des Warenwerts erhöht.
- Rügebeschluss des Kontroll-Yuan (2021-07-20): Überprüfung der Knoblauchpreisbeobachtung; darin wird auch die Ursprungsbestimmung bei quarantänebeanstandetem Knoblauch erwähnt, der in ein Drittland umgeladen, dort aufbereitet und wieder eingeführt wurde.
- Themenstudie des Gesetzgebungsbüros des Legislativ-Yuan (2020-02): Zusammenstellung der Sanktionen für das Einschleusen quarantänepflichtiger Waren aus Festlandchina über Online-Einkauf oder Postsendungen, einschließlich falscher Angabe des Ursprungslandes.
- Masterarbeit von Cheng Tsai-kuang (2012): Methoden, Agrarerzeugnisse aus Festlandchina per Luftexpress durch Aufteilung in kleine Mengen und falsche Zollanmeldungen zu schmuggeln.
- Lin Hsing-chun (2013): Die Auswirkungen des Agrarhandels über die Taiwanstraße auf die taiwanische Wirtschaft bilden den Hintergrund der Kontrollpolitik.
Was bedeuten die Begriffe rund um 465?
- Einfuhrvorschriften-Code
- Von der Internationalen Handelsverwaltung des Wirtschaftsministeriums bei jeder CCC-Zolltarifnummer eingetragener Code für Einfuhrbedingungen; bei der Zollanmeldung sind je nach Code Dokumente beizufügen oder Verfahren durchzuführen.
- 465
- Beizufügen ist ein Herkunftsnachweis der Regierung des Ausfuhr- oder Herstellungslandes oder einer von ihr ermächtigten Stelle (oder ein im Wortlaut genanntes Ersatzdokument); bei Eigenbedarf (ausgenommen lebende Tiere) bis 6 kg entfällt er.
- MW0
- Waren vom Festland dürfen nicht eingeführt werden.
- MP1
- Waren vom Festland dürfen unter Bedingungen eingeführt werden; die Bedingungen richten sich nach den Bekanntmachungen der Internationalen Handelsverwaltung.
- B01
- Bei der Einfuhr ist nach dem Verzeichnis der quarantänepflichtigen Tiere und Pflanzen und den einschlägigen Quarantänevorschriften zu verfahren.
- F01
- Antrag auf Einfuhrkontrolle bei der TFDA nach der Verordnung zur Kontrolle eingeführter Lebensmittel und verwandter Erzeugnisse.
- Ursprung
- Das Land oder Gebiet, in dem eine Ware hergestellt oder wesentlich be- oder verarbeitet wurde; bei pflanzlichen Erzeugnissen gilt der Ort der Ernte oder des Sammelns.
- Umladung über ein Drittland (Herkunftswäsche)
- Ware aus Land A wird in ein Drittland gebracht und dann unter dem Namen des Drittlandes als Ursprung zur Einfuhr angemeldet.
- Zollkontingentnummer
- Nummern in Kapitel 98 für Waren wie Erdnüsse, Adzukibohnen, Knoblauch und getrocknete Shiitake-Pilze, die im Rahmen von Zollkontingenten eingeführt werden; die Einfuhrvorschriften entsprechen denen der ursprünglichen Nummer.
Was sind die Quellen und der Umfang der Prüfung?
Die folgenden Quellen wurden am 2026-10-05 eingesehen; das Dokumentdatum und das Einsichtsdatum werden getrennt angegeben, fehlende Daten werden nicht ergänzt.
Behörden- und amtliche Quellen
- Ministerium für Landwirtschaft (damals Landwirtschaftsrat des Exekutiv-Yuan), Pressemitteilung: Aufnahme weiterer eingeführter Agrarerzeugnisse in die Pflicht zur Vorlage eines Ursprungsnachweises (Nr. 8388) | Ministerium für Landwirtschaft | Dokumentdatum: 2019-10-15; nennt Kohl, Knoblauch, Adzukibohnen, Erdnüsse und Kleine Abalone und verlangt bei der Einfuhr einen von der Regierung des Herstellungslandes oder einer ermächtigten Stelle ausgestellten Ursprungsnachweis; Anlass waren Hinweise von Unternehmen, dass Agrarerzeugnisse vom Festland vermutlich über Drittländer nach Taiwan umgeladen werden.
- Zollverwaltung des Finanzministeriums, Zollamt Keelung, Mitteilung: Bei der Einfuhr von Agrar- und Fischereierzeugnissen mit dem Einfuhrvorschriften-Code „465“ ist ein Herkunftsnachweis beizufügen | Zollverwaltung des Finanzministeriums, Zollamt Keelung | Dokumentdatum: 2021-01-26; gibt die Bekanntmachung Nr. 1087038315 des Außenhandelsbüros des Wirtschaftsministeriums (heute Internationale Handelsverwaltung) vom 2019-12-30 wieder: 14 Positionen geändert, 47 neu aufgenommen, in Kraft seit 2020-07-01; bei Eigenbedarf entfällt der Nachweis, wenn die gesamte Menge gleichartiger Waren in der ganzen Zollanmeldung 6 kg nicht überschreitet (ausgenommen lebende Tiere); wer nach Aufforderung binnen 2 Monaten nicht nachreicht, wird nach Artikel 96 des Zollgesetzes zum Rückversand verpflichtet.
- Internationale Handelsverwaltung des Wirtschaftsministeriums: Abfrage der Aus- und Einfuhrvorschriften für Waren (Erläuterung der Einfuhrvorschriften-Codes 465, MW0, MP1, B01, F01) | Internationale Handelsverwaltung des Wirtschaftsministeriums | Dokumentdatum: Abfrage vom 2026-10-05; Abfrage nach dem Einfuhrvorschriften-Code 465 ergab 64 Zolltarifnummern; der geltende Wortlaut von 465 hat 5 Ziffern, darunter die Befreiung bei Eigenbedarf bis 6 kg. Chinakohl 0704.90.10.00-8 stand am Abfragetag noch bei B01 F01 MW0. Die Seite erfordert eine Formularabfrage und hat keine feste Ergebnisadresse.
- Internationale Handelsverwaltung des Wirtschaftsministeriums: Abfrage der Änderungsdaten der Bekanntmachungen (Änderungsprotokolle der Einfuhrvorschriften je Zolltarifnummer) | Internationale Handelsverwaltung des Wirtschaftsministeriums | Dokumentdatum: Abfrage vom 2026-10-05; Änderungsprotokolle der 64 Zolltarifnummern einzeln abgefragt: Die meisten erhielten 465 am 2020-07-01; lebende Aale 2009-07-01, gefrorene Tilapia 2010-08-01 und Schalotten 2000-11-09 schon früher; Tee wurde am 2007-03-03 gestrichen und am 2020-07-01 erneut mit 465 versehen.
- Außenhandelsbüro des Wirtschaftsministeriums, Übersicht der Änderungen der Einfuhrvorschriften (Venusmuscheln, Muscheln, Aale, Kleine Abalone und weitere, nachgedruckt von Auslandsvertretungen) | Internationale Handelsverwaltung des Wirtschaftsministeriums (Nachdruck durch Auslandsvertretungen) | Dokumentdatum: in der Datei nicht angegeben (Nachdruck 2020-01); führt Position für Position die bisherige Einfuhrvorschrift und die nach Aufnahme von 465 geänderte Einfuhrvorschrift auf.
- Erläuterung der Einfuhrvorschrift 465 auf Chinesisch und Englisch (Wortlaut vor und nach der Änderung durch die Bekanntmachung vom 2019-12-30, nachgedruckt von Auslandsvertretungen) | Internationale Handelsverwaltung des Wirtschaftsministeriums (Nachdruck durch Auslandsvertretungen) | Dokumentdatum: in der Datei nicht angegeben (Nachdruck 2020-02); vor der Änderung hatte 465 nur zwei Ziffern (Herkunftsnachweis der Regierung des Herstellungslandes oder bekannt gemachtes Ersatzdokument); danach kamen Tierquarantänebescheinigung, amtliches Gesundheitszeugnis und die Befreiung bei Eigenbedarf bis 6 kg hinzu.
- Amtsblatt des Exekutiv-Yuan, Bd. 016, Nr. 135: Bekanntmachung des Außenhandelsbüros des Wirtschaftsministeriums zur Aufnahme der Einfuhrvorschrift 465 für 2 Positionen wie gefrorene Tilapia | Amtsblatt des Exekutiv-Yuan | Dokumentdatum: 2010-07-19; die Bekanntmachung nennt als Ziel, „die Einfuhr von in Festlandchina hergestellten Tilapia-Erzeugnissen über Drittländer nach Taiwan wirksam zu verhindern“; in Kraft seit 2010-08-01.
- Zentrale Nachrichtenagentur: Gegen unzulässige Umladung von Chinakohl aus China nach Taiwan – Wirtschaftsministerium schreibt für Einfuhren einen Herkunftsnachweis vor | Zentrale Nachrichtenagentur | Dokumentdatum: 2026-09-24; die Internationale Handelsverwaltung des Wirtschaftsministeriums gibt bekannt, dass frischer oder gekühlter Chinakohl ab 2026-10-08 mit der Einfuhrvorschrift 465 versehen wird, in Festlandchina hergestellter Chinakohl darf nicht eingeführt werden; Anlass waren Medienberichte, wonach Chinakohl aus Festlandchina mutmaßlich über ein Drittland (Vietnam) unzulässig nach Taiwan umgeladen wurde. Aktenzeichen und Originaltext der Bekanntmachung liegen noch nicht vor.
- Zollverwaltung des Finanzministeriums, Zollamt Taipei: Hinweis an Händler und Bürger zur ergänzenden Regelung der Einfuhrvorschrift „465“ für eingeführten Tee | Zollverwaltung des Finanzministeriums, Zollamt Taipei | Dokumentdatum: 2023-05-11; Tee wurde ab 2020-07-01 mit 465 versehen, bei Eigenbedarf entfällt der Nachweis bis 6 kg; der Ursprung richtet sich nach dem Ort der Ernte oder des Sammelns.
- Außenhandelsgesetz (Artikel 11, 17, 28) | Datenbank für Gesetze und Vorschriften Taiwans | Dokumentdatum: 2019-12-25; Artikel 11 ist die Grundlage für Einfuhrbeschränkungen; Artikel 17 verbietet falsche Ursprungsangaben und die Beantragung von Nachweisen mit unrichtigen Mitteln; Artikel 28 sieht gegen Aus- und Einführer Geldbußen von NT$60 000 bis NT$3 000 000 oder die Aussetzung der Aus- und Einfuhr vor.
- Verordnung über die Einfuhr von Waren (Artikel 8) | Datenbank für Gesetze und Vorschriften Taiwans | Dokumentdatum: 2023-12-26; auf dieser Grundlage gibt die Internationale Handelsverwaltung die Tabelle der Einfuhrwaren bekannt, bei deren Prüfung der Zoll mitwirkt; die Aufnahme von 465 für Chinakohl im Jahr 2026 erfolgt nach Absatz 1 dieses Artikels (nach dem Bericht der Zentralen Nachrichtenagentur).
- Zulassungsverordnung für den Handel zwischen dem Taiwan-Gebiet und dem Festlandgebiet (Artikel 7) | Datenbank für Gesetze und Vorschriften Taiwans | Dokumentdatum: 2024-02-19; Waren aus dem Festlandgebiet dürfen, außer wenn die Einfuhr bekannt gemacht ist, nicht in das Taiwan-Gebiet eingeführt werden; das ist die Rechtsgrundlage der Einfuhrvorschrift MW0.
- Ursprungsregeln für eingeführte Waren (Artikel 4, 6, 7) | Datenbank für Gesetze und Vorschriften Taiwans | Dokumentdatum: 2010-12-24; bei pflanzlichen Erzeugnissen gilt der Ort der Ernte oder des Sammelns als Ursprung; Vorgänge wie Sortieren, Klassieren, Umpacken, Verpacken und einfaches Trocknen stellen keine wesentliche Be- oder Verarbeitung dar; bei Zweifeln am Ursprung kann der Zoll Ursprungsnachweise oder Muster verlangen.
- Zollrichtlinien zur Feststellung des Ursprungs eingeführter Waren (Amtsblatt des Exekutiv-Yuan, Bd. 030, Nr. 034) | Amtsblatt des Exekutiv-Yuan | Dokumentdatum: 2024-02-22; bleiben nach diesen Richtlinien Zweifel am Ursprung eingeführter Agrar- und Fischereierzeugnisse, ersucht der Zoll das Ministerium für Landwirtschaft um Unterstützung bei der Feststellung; Shiitake-Pilze und Knoblauch sind Sendung für Sendung zu kontrollieren, Shiitake-Pilze sowie Knoblauch, der äußerlich aus ganzen Knollen besteht, sind Sendung für Sendung dem Ministerium für Landwirtschaft zur Bestimmung zu übergeben.
- Zollgesetz (Artikel 96) | Datenbank für Gesetze und Vorschriften Taiwans | Dokumentdatum: 2022-05-11; für nicht einführbare Waren hat der Zoll den Abgabenpflichtigen zum Rückversand innerhalb einer Frist anzuhalten; werden die 465-Dokumente trotz Aufforderung nicht nachgereicht, wird nach diesem Artikel verfahren.
- Zoll-Schmuggelbekämpfungsgesetz (Artikel 36, 37, 39) | Datenbank für Gesetze und Vorschriften Taiwans | Dokumentdatum: 2018-05-09; bei falscher Angabe der Warenbezeichnung oder Vorlage unrichtiger Nachweise Geldbuße bis zum 5-Fachen der hinterzogenen Einfuhrabgaben; bei Umgehung von Kontrollen nach Artikel 36 Geldbuße bis zum 3-Fachen des Warenwerts und Einziehung der Ware.
- Erlass des Finanzministeriums: Bedeutung von „Kontrolle“ im Zoll-Schmuggelbekämpfungsgesetz (Nr. 1131034572) | Finanzministerium | Dokumentdatum: 2025-05-06; „Kontrolle“ umfasst Waren vom Festland, deren Einfuhr nach der Zulassungsverordnung für den Handel zwischen dem Taiwan-Gebiet und dem Festlandgebiet nicht erlaubt ist, sowie Waren, deren Einfuhr das Wirtschaftsministerium nach dem Außenhandelsgesetz kontrolliert.
- Widerspruchsentscheidung des Zollamts Taichung der Zollverwaltung des Finanzministeriums (Nr. 1021011927): Schwarze Mu-Err-Pilze vom Festland über Thailand umgeladen, falsche Ursprungsangabe | Zollverwaltung des Finanzministeriums, Zollamt Taichung | Dokumentdatum: auf der Seite nicht angegeben; der Ursprung der tatsächlich eingetroffenen Ware wurde als Festlandchina festgestellt, nach Artikel 37 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 36 Absätze 1 und 3 des Zoll-Schmuggelbekämpfungsgesetzes Geldbuße in Höhe des 1-Fachen des Warenwerts, NT$347 161, und Einziehung der Ware; der strafrechtliche Teil wurde gesondert an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
- Schmuggelstrafgesetz (Artikel 2, 3) | Datenbank für Gesetze und Vorschriften Taiwans | Dokumentdatum: 2012-06-13; wer kontrollierte Waren einschmuggelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 7 Jahren bestraft, zusätzlich ist eine Geldstrafe bis zu NT$3 000 000 möglich.
- Bekanntmachung des Exekutiv-Yuan „Kontrollierte Waren – Kontrollpositionen und Kontrollmethoden“, Nummer 2 (Nr. 1010047532; Sekundärsammlung) | Exekutiv-Yuan (Nachdruck einer privaten Sammlung) | Dokumentdatum: 2012-07-26; Waren der Kapitel 1 bis 8, Reis, Erdnüsse, Tee oder Saatgut mit Ursprung auf dem Festland, deren Einfuhr nicht bekannt gemacht ist, gelten bei einmaligem Einschmuggeln mit einem Zollwert über NT$100 000 oder einem Gewicht über 1 000 kg als kontrollierte Einfuhrwaren. Der Wortlaut stammt von einer privaten Sammlungswebsite; die Nummer wurde durch die Widerspruchsentscheidung des Zollamts Taichung gegengeprüft.
- Lebensmittelsicherheits- und -hygienegesetz (Artikel 22, 28, 30, 45, 47) | Datenbank für Gesetze und Vorschriften Taiwans | Dokumentdatum: 2019-06-12; verpackte Lebensmittel müssen den Ursprung(sland) angeben; Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht werden nach Artikel 47 mit Geldbußen von NT$30 000 bis NT$3 000 000 geahndet; falsche Kennzeichnung nach Artikel 28 und 45 mit Geldbußen von NT$40 000 bis NT$4 000 000. Artikel 30 Absatz 3: Eingeführte Erzeugnisse, die nicht zum Verkauf bestimmt sind und deren Wert und Menge den Bekanntmachungen entsprechen, können vom Kontrollantrag befreit werden.
- Pflanzenschutz- und Quarantänegesetz (Artikel 17) | Datenbank für Gesetze und Vorschriften Taiwans | Dokumentdatum: 2018-06-20; Quarantänegut darf nicht per Post eingeführt werden, per Post eingeführte Ware ist zurückzusenden oder zu vernichten; Ausnahmen gelten, wenn die Pflanzenquarantänebehörde die Vorlage einer Quarantänebescheinigung für entbehrlich erklärt hat oder der Empfänger vorab eine Genehmigung beantragt hat.
- Zollverwaltung des Finanzministeriums, Zollamt Taichung: Zollanmeldungshinweise für Einreisende (Mengengrenzen für Land-, Vieh- und Wasserprodukte und Waren aus dem Festlandgebiet) | Zollverwaltung des Finanzministeriums, Zollamt Taichung | Dokumentdatum: 2026-02-03; Reisende dürfen 6 kg Land-, Vieh- und Wasserprodukte mitführen, davon gekochte Erdnüsse, gekochten Knoblauch, getrocknete Shiitake-Pilze und Tee jeweils höchstens 1 kg; lebende Pflanzen und frische Pflanzenerzeugnisse dürfen nicht mitgeführt werden.
- Zollverwaltung des Finanzministeriums, Zollamt Keelung: Regelung zur genehmigungsfreien Einfuhr kleiner Mengen von Waren vom Festland | Zollverwaltung des Finanzministeriums, Zollamt Keelung | Dokumentdatum: auf der Seite nicht angegeben; die Regelung, wonach kleine Mengen von Waren aus Festlandchina ohne Einfuhrgenehmigung eingeführt werden dürfen, gilt nur für Industrieerzeugnisse vom Festland der Zolltarifkapitel 25 bis 97; Agrarerzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 gehören nicht dazu.
- Taiwanische Lebensmittel- und Arzneimittelbehörde (TFDA) des Ministeriums für Gesundheit und Soziales: Grenzkontrolle nicht bestanden (Kopfkohl aus Vietnam, FRESH CABBAGE) | Taiwanische Lebensmittel- und Arzneimittelbehörde (TFDA) des Ministeriums für Gesundheit und Soziales | Dokumentdatum: 2025-10-14; der aus Vietnam ausgeführte Kopfkohl wurde unter der Nummer 0704.90.90.90-2 angemeldet, was die Einordnung von Kopfkohl unter diese Nummer stützt.
- Webseite des Ministeriums für Landwirtschaft (Fußzeile: Hotline für Meldungen zum Schmuggel von Agrarerzeugnissen, Tierschutz-Hotline) | Ministerium für Landwirtschaft | Dokumentdatum: eingesehen am 2026-10-05; die Fußzeile nennt die Hotline für Meldungen zum Schmuggel von Agrarerzeugnissen 0800-054300 und die Tierschutz-Hotline 1959.
- Startseite der Behörde für Tier- und Pflanzengesundheit und Quarantäne des Ministeriums für Landwirtschaft (gebührenfreie Hotline für Schmuggelmeldungen) | Behörde für Tier- und Pflanzengesundheit und Quarantäne, Ministerium für Landwirtschaft | Dokumentdatum: eingesehen am 2026-10-05; nennt die gebührenfreie Hotline für Schmuggelmeldungen 0800-039-131.
- Ministerium für Gesundheit und Soziales, Mitteilung: Lose Lebensmittel müssen den Ursprung(sland) angeben | Ministerium für Gesundheit und Soziales | Dokumentdatum: 2021-01-06; seit 2021-01-01 müssen lose verkaufte Erdnüsse, Adzukibohnen, Shiitake-Pilze, Tee und ähnliche Lebensmittel den Ursprung(sland) angeben.
Kontroll-Yuan, Legislativ-Yuan und wissenschaftliche Literatur
Untersuchungsbericht des Kontroll-Yuan: Verdacht, dass ein Unternehmen 80 Tonnen Knoblauch aus Festlandchina als thailändischen Knoblauch eingeführt hat (Az. 105 Cai-Diao 0047)
Ein unmittelbarer Fall von Ursprungsvortäuschung über ein Drittland; danach änderte der Zoll die Arbeitshinweise zur Ursprungsfeststellung, bei Knoblauch und Shiitake-Pilzen aus Asien werden grundsätzlich alle Container vollständig kontrolliert, und die Sicherheitsleistung für Knoblauch wurde vom 3-Fachen auf das 4-Fache des Warenwerts erhöht.
Rügebeschluss des Kontroll-Yuan: Die Beobachtung der Knoblauchpreise und die Maßnahmen zur Preisstabilisierung des Landwirtschaftsrats des Exekutiv-Yuan sind nicht umfassend genug
Erwähnt quarantänebeanstandeten Knoblauch, der in ein Drittland umgeladen, dort aufbereitet und wieder eingeführt wurde; die Landwirtschaftsbehörden baten den Zoll um Unterstützung bei der Ursprungsbestimmung.
Untersuchung der Sanktionen für das Einschleusen quarantänepflichtiger Waren aus Festlandchina über Online-Einkauf oder Postsendungen
Stellt die Sanktionen des Tierseuchengesetzes, des Lebensmittelsicherheitsgesetzes (einschließlich falscher Angabe des Ursprungslandes), des Schmuggelstrafgesetzes und des Zoll-Schmuggelbekämpfungsgesetzes für das Verstecken festländischer Quarantänewaren in Online-Bestellungen und Postpaketen zusammen.
Gelegenheit, Übergewinn, subjektiver Vorsatz: Eine Fallstudie zum Schmuggel per Luftexpress
Beschreibt, wie Agrarerzeugnisse aus Festlandchina per Luftexpress durch Aufteilung in kleine Mengen und falsche Zollanmeldungen geschmuggelt werden, mit unmittelbarem Bezug zum Expressweg.
Studie zu den Mustern des Seeschmuggels im Taiwan-Gebiet
Analysiert die Muster des Seeschmuggels (einschließlich Agrarerzeugnissen) und dient als Hintergrund.
Analyse der Auswirkungen des Agrarhandels über die Taiwanstraße auf die taiwanische Wirtschaft – regionale Input-Output-Analyse
Analysiert die Auswirkungen der Öffnung der Einfuhr von Agrarerzeugnissen über die Taiwanstraße auf Taiwans Wirtschaft und bildet den Hintergrund der Kontrollpolitik.
Studie zu Strategien der Zollkontrollmechanismen Taiwans
Erläutert die Kontrollmechanismen des Zolls und dient als Hintergrund.
Der Originaltext der Bekanntmachung vom 2019-12-30 (Fassung im Amtsblatt des Exekutiv-Yuan) und die Bekanntmachung zur Aufnahme von 465 für Chinakohl liegen uns nicht vor; maßgeblich sind die Wiedergabe des Zollamts Keelung bzw. der Bericht der Zentralen Nachrichtenagentur; der Wortlaut von „Kontrollierte Waren – Kontrollpositionen und Kontrollmethoden“ stammt von einer privaten Sammlungswebsite. Dieser Beitrag hat nur die 64 Positionen der Liste und die im Text genannten Vergleichswaren einzeln geprüft und nicht alle Bekanntmachungen von 2019 bis 2026 erschöpfend erfasst. Die Wert- und Mengengrenzen der TFDA für die Befreiung vom Kontrollantrag bei nicht zum Verkauf bestimmten Waren sowie die Auslegung der Behörde für Tier- und Pflanzengesundheit und Quarantäne, ob Express- oder Sammelsendungen dem Postversand gleichstehen, haben wir beide nicht ausdrücklich gefunden.
Welche häufigen Fragen gibt es zum Herkunftsnachweis 465?
Was bedeutet 465?
Muss ich bei getrockneten Shiitake-Pilzen oder Tee aus Japan oder Korea nach Taiwan einen Herkunftsnachweis beifügen?
Kann ich mit Herkunftsnachweis Knoblauch oder Erdnüsse aus Festlandchina versenden?
Ist bei allen 465-Positionen die Einfuhr aus Festlandchina verboten?
Wie werden die 6 kg bei Eigenbedarf berechnet?
Heißt „kein Herkunftsnachweis nötig“, dass ich frische Agrarerzeugnisse per Express oder Sammelversand schicken kann?
Ist der Herkunftsnachweis 465 dasselbe wie das ECFA-Ursprungszeugnis?
Ist bei Kopfkohl und Chinakohl jeweils 465 beizufügen?
Was geschieht, wenn ich die 465-Dokumente nicht nachreiche?
Welche Nummer rufe ich an, wenn ich Herkunftswäsche bei Agrarerzeugnissen vermute?
Weiterführende Lektüre
Was bedeutet Herkunftswäsche? Umladung über Drittländer und Ursprungsregeln
MW0 und Einfuhrgenehmigung richtig lesen
Vorschriften für Lebensmittel nach Taiwan
Vorschriften für Tee aus China nach Taiwan
Übersicht der Mengengrenzen für den Eigenbedarf
F01 Lebensmitteleinfuhrkontrolle
Erläuterung der CCC-Zolltarifnummer
Vorschriften zur Tier- und Pflanzenquarantäne
Rote Linien und Strafen beim Schmuggel
Erläuterung zur ECFA-Liste der frühen Ernte
Vor dem Versand die Einfuhrvorschriften prüfen
Ermitteln Sie die 11-stellige Zolltarifnummer und sehen Sie in der Spalte Einfuhrvorschriften nach, ob 465, MW0, B01 oder F01 eingetragen ist; bei frischen oder getrockneten Agrarerzeugnissen fragen Sie vor dem Versand zuerst den Kundenservice von HowBridge.
Einfuhrvorschriften per Zolltarifnummer prüfen