Wie hoch ist der Einfuhrzoll für Kapitel 15 „Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und deren Spaltungserzeugnisse; zubereitete Speisefette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs“? Zollsätze und Einfuhrbestimmungen für 85 Positionen

Kurzantwort: Wie viel Zoll fällt in Kapitel 15 an?

Kapitel 15 „Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und deren Spaltungserzeugnisse; zubereitete Speisefette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs“ umfasst insgesamt 85 Zolltarifpositionen; der häufigste Spalte-1-Zollsatz ist 0%.Davon liegen 30 Positionen bei 0 % (35.3 %), der höchste Wertzollsatz beträgt 338 %.81 Positionen sind mit einem Code für Einfuhrbestimmungen versehen; am häufigsten ist A02 (66 Positionen).Bei der Einfuhr wird zusätzlich Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Zoll (sowie ggf. Verbrauchsteuer, Tabak- und Alkoholsteuer usw.) erhoben; die Regelung zur Kleinbetragsbefreiung finden Sie in den FAQ unten. Der tatsächlich zu zahlende Steuerbetrag wird vom Zoll endgültig festgesetzt.

Wie verteilen sich die Tarifsätze der Positionen in Kapitel 15?

Berechnet nach dem Spalte-1-Zollsatz jeder Position, insgesamt 85 Positionen. Datenquelle: HowBridge-Zolltarifdatenbank (synchronisiert mit den Zolltarifdaten der Zollverwaltung des Finanzministeriums), zusammengestellt am 2026-09-16.

Welche Codes für Einfuhrbestimmungen kommen in Kapitel 15 häufig vor?

Der Code für Einfuhrbestimmungen ist bei der jeweiligen Position vermerkt und steht für Prüfungen, Quarantänen, Genehmigungen oder Kontrollen für Waren aus Festlandchina, die vor der Einfuhr möglicherweise erforderlich sind. Ein Code kann sich nur auf einen Teil der unter der Position erfassten Waren beziehen; klicken Sie auf die Position, um die vollständige Erläuterung zu sehen. Ist bei einer Position kein Code vermerkt, bedeutet dies, dass die Einfuhr aus handelspolitischer Sicht zulässig ist und keine Genehmigung ausgestellt werden muss – dies bedeutet jedoch nicht, dass Prüfung, Quarantäne oder Steuern entfallen.

A02 Falls Futtermittel, gemäß Futtermittelgesetz Importprüfung beantragen. 66 Positionen
827 Lebensmittel F01, Humanarzneimittel 503, Industrieöle 251. 61 Positionen
830 Lebensmittel F01, Humanarzneimittel 503, Industrieöle 251. 9 Positionen
MW0 Waren aus Festlandchina: Import verboten. 8 Positionen
829 Industrieöle 251, Biodieselöle 255, Futtermittel 404. 4 Positionen
831 Lebensmittelzusatzstoffe 508, Humanarzneimittel 503, Industrieöle 251. 3 Positionen

Dieses Kapitel gehört zu den Zolltarifkapiteln 1 bis 24 (tierische und pflanzliche Erzeugnisse, Fette und Öle, zubereitete Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren usw.) und fällt nicht unter die Bekanntmachung zur Befreiung von der Einfuhrgenehmigung für kleine Mengen industrieller Waren aus Festlandchina. Mit MW0 gekennzeichnete Waren aus Festlandchina dürfen, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt oder im Einzelfall genehmigt, nicht eingeführt werden – unabhängig davon, ob per Post oder Kurierdienst versandt.

Welche Zolltarifpositionen gibt es in Kapitel 15?

1501 第0209或1503節除外之豬脂(包括熟豬油)及禽脂

1502 第1503節除外之牛、羊脂

1503 豬、牛、羊硬脂及脂油,未經乳化混合或調製者

1504 魚類及水產哺乳動物之油脂及其餾分物,不論是否精煉,但未經化學改質者

1505 羊毛脂及其衍生之脂肪質(包括純淨羊毛脂)

1506 其他動物油脂及其餾分物,不論是否精煉,但未經化學改質者

1507 黃豆油及其餾分物,不論是否精煉,但未經化學改質者

1508 花生油及其餾分物,不論是否精煉,但未經化學改質者

1509 橄欖油及其餾分物,不論是否精煉,但未經化學改質者

1510 其他油類及其餾分物,僅由橄欖所提煉,不論是否精煉但未經化學改質,包括本節與第1509節之油類或其餾分物混合者

1511 棕櫚油及其餾分物,不論是否精煉,但未經化學改質者

1512 葵花子、紅花子或棉子油及其餾分物,不論是否精煉,但未經化學改質者

1513 椰子(乾椰子肉)、棕櫚仁或巴巴樹油及其餾分物,不論是否精煉,但未經化學改質者

1514 油菜子油、芥子油及其餾分物,不論是否精煉,但未經化學改質者

1515 其他固定性植物或微生物油脂(包括荷荷巴油)及其餾分物,不論是否精煉,但未經化學改質者

1516 動植物或微生物油脂及其餾分物,部分或全部氫化、互酯化、再酯化或反油酸化,不論是否精煉,但未進一步調製

1517 人造奶油;本章各種動植物或微生物油脂或其餾分物製成之可食用混合品或調製品,第1516節食用油脂或其餾分物除外

1518 沸製、氧化、脫水、硫化、吹製,在真空中或惰性氣體中行聚合化或經其他化學方法改質之動植物或微生物油脂及其餾分物,但不包括第1516節所列產品;本章各種動植物或微生物油脂或其餾分物製成之未列名非食用混合品或調製品

1520 粗製甘油;甘油水溶液及甘油鹼液

1521 植物蠟(三甘油脂除外)、蜂蠟,其他蟲臘及鯨蠟,不論是否精製或著色

1522 鞣革餘油;油脂及動植物蠟經加工處理後所餘之殘

Was unterscheidet die Zollsätze der Spalten 1, 2 und 3 im Zolltarif?

Nach Allgemeiner Vorschrift 2 des Zolltarifs sind die Zollsätze in 3 Spalten gegliedert: Spalte 1 gilt für eingeführte Waren aus Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) oder aus Ländern bzw. Gebieten, die Taiwan Gegenseitigkeit gewähren; Spalte 2 gilt nur für zwei „besondere“ Arten eingeführter Waren: bestimmte Waren aus am wenigsten entwickelten Ländern oder Entwicklungsländern bzw. -gebieten, oder bestimmte Waren aus Ländern oder Gebieten, mit denen Taiwan ein Freihandelsabkommen oder ein Wirtschaftskooperationsabkommen geschlossen hat; nur wenn keine der beiden ersten Spalten anwendbar ist, gilt Spalte 3. Sind sowohl Spalte 1 als auch Spalte 2 anwendbar, gilt der niedrigere Zollsatz. Die Volksrepublik China ist WTO-Mitglied, weshalb grundsätzlich Spalte 1 gilt; Spalte 2 gilt für Festlandchina nur für Waren der ECFA-Frühernteliste (Early Harvest List).

Ein aufgeschlagenes Zolltarifbuch und eine Zollsatztabelle auf einem Tisch, daneben eine Lupe und ein zur Zollabfertigung bereitstehender Karton
Der Zollsatz einer Position muss zusammen mit der anwendbaren Spalte und den Einfuhrbestimmungen betrachtet werden.

Die Kapitel- und Positionsseiten dieser Website zeigen den Spalte-1-Zollsatz. Spalte 2 kennzeichnet im Zolltarif die berechtigten Länder mit Ländercodes, zum Beispiel „zollfrei (PA, GT, NI, SV, HN, NZ, SG)“; diese Codes sind lediglich Vermerke im Zolltarif, und einige der zugrunde liegenden Abkommen wurden inzwischen ausgesetzt oder beendet (z. B. Nicaragua, El Salvador, Honduras) – maßgeblich für die tatsächliche Anwendung sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung. Für geringfügige Postsendungen gilt eine gesonderte Regelung: Übersteigt der Zollwert die Freigrenze, wird – mit Ausnahme von Tabak, Alkohol und Waren mit Zollkontingent – ein Zollsatz von 5 % erhoben; übersteigt jedoch ein einzelner Artikel oder die Summe der Waren derselben Position NT$ 2.000, gilt dies nicht mehr als geringfügige Sendung, und es wird nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz besteuert (Allgemeine Vorschrift 5; Art. 8 und 9 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen). Diese 5-%-Regelung gilt nur für Postsendungen und Reisende; Kuriersendungen werden nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz berechnet.

Häufig gestellte Fragen

Welche Steuern fallen bei der Einfuhr von Waren aus Kapitel 15 nach Taiwan an?
In der Regel fallen drei Abgaben an:
  • Zoll: Bei Wertzoll-Positionen Zollwert × Zollsatz, bei Mengenzoll-Positionen Berechnung nach Menge oder Gewicht (bei Einfuhr aus der Volksrepublik China gilt grundsätzlich Spalte 1).
  • Mehrwertsteuer: Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll; die Erhebung erfolgt durch den Zoll als Einzugsstelle (Art. 20 und Art. 41 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und die Nicht-Mehrwertsteuer-Geschäftssteuer); bei Waren, die zusätzlich der Verbrauchsteuer oder der Tabak- und Alkoholsteuer unterliegen, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend erhöht.
  • Außenhandelsförderungsgebühr: Die gesetzliche Obergrenze beträgt 4,25 pro 10.000 des Warenwerts (Art. 21 des Außenhandelsgesetzes); derzeit werden 4 pro 10.000 des Zollwerts erhoben, wobei Beträge bis NT$ 100 nicht erhoben werden.
Für Kleinsendungen gilt zusätzlich eine Steuerbefreiungsgrenze, siehe die nächste Frage.
Gibt es für Kleinsendungen eine Steuerbefreiungsgrenze? Wie wird bei Überschreitung besteuert?
Ja. Beträgt der Zollwert einer Sendung höchstens NT$ 2.000, sind Zoll sowie die vom Zoll miterhobene Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer befreit; ausgenommen sind Tabak und Alkohol sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Zollkontingent (Bekanntmachung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061018778 vom 7. September des 106. Jahres der Republik China (2017); für Postsendungen siehe zusätzlich Art. 7 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen). Drei Punkte sind zu beachten:
  • Wird die Steuerbefreiung für denselben Steuerpflichtigen im selben Halbjahr (Januar–Juni oder Juli–Dezember) mehr als 6-mal in Anspruch genommen, entfällt die Befreiung für weitere Einfuhren in diesem Zeitraum (Anordnung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061011007 vom 26. Mai des 106. Jahres der Republik China (2017)).
  • Eine Kuriersendung darf nicht aufgeteilt und getrennt angemeldet werden (Art. 14 der Verordnung über die Zollabfertigung von Luftkuriersendungen).
  • Überschreitet eine Postsendung die Freigrenze, wird der gesamte Betrag besteuert, nicht nur der übersteigende Teil (Art. 8 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen).
Wie viele Positionen in Kapitel 15 unterliegen einem Zollsatz von 0 %?
Von den 85 Positionen dieses Kapitels haben 30 Positionen einen Spalte-1-Zollsatz von 0 % (35.3 %). 0 % bedeutet nur, dass kein Zoll anfällt: Bei der Einfuhr ist grundsätzlich weiterhin Mehrwertsteuer zu berechnen (zur Kleinbetragsbefreiung siehe vorherige Frage), und die bei der Position vermerkten Einfuhrbestimmungen (Prüfung, Quarantäne, Genehmigungsdokumente) entfallen dadurch nicht.
Können Waren aus Kapitel 15 aus der Volksrepublik China nach Taiwan versandt werden?
Das muss für jede Position einzeln geprüft werden. In diesem Kapitel sind 8 Positionen mit MW0 (Einfuhr von Waren aus Festlandchina nicht zulässig) versehen. Dieses Kapitel gehört zu den Zolltarifkapiteln 1 bis 24 (tierische und pflanzliche Erzeugnisse, Fette und Öle, zubereitete Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren usw.) und fällt nicht unter die Bekanntmachung zur Befreiung von der Einfuhrgenehmigung für kleine Mengen industrieller Waren aus Festlandchina. Mit MW0 gekennzeichnete Waren aus Festlandchina dürfen, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt oder im Einzelfall genehmigt, nicht eingeführt werden; dies wird auch nicht dadurch gelockert, dass eine Privatperson nur eine kleine Menge einführt oder auf Post- bzw. Kurierversand ausweicht. Für die übrigen Positionen siehe die jeweiligen Codes und Erläuterungen.
Wie bestimme ich innerhalb desselben Kapitels, zu welcher Position meine Ware gehört?
Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung (General Rules for the Interpretation, GRI) des Zolltarifs dienen die Titel der Abschnitte und Kapitel nur zur Orientierung; für die Einreihung sind der Wortlaut der Position sowie die Anmerkungen zu Abschnitten und Kapiteln maßgeblich (Regel 1). Enthalten Positionswortlaut und Anmerkungen keine Regelung, gelten der Reihe nach: unvollständige Waren und Mischungen (Regel 2), Vorrang der spezifischeren Beschreibung, des wesentlichen Charakters bzw. der zuletzt in Betracht kommenden Position (Regel 3) sowie die ähnlichste Position (Regel 4); für Behälter und Verpackungen gilt zusätzlich Regel 5. Bei weiterer Unterteilung in „Unterpositionen“ dürfen nach Regel 6 nur Unterpositionen derselben Gliederungsebene verglichen werden. Bestehen weiterhin Zweifel, kann der Steuerpflichtige oder sein Vertreter vor der Einfuhr der Ware beim Zoll eine verbindliche Tarifauskunft beantragen; der Zoll antwortet schriftlich (Art. 21 des Zollgesetzes). Entspricht die tatsächlich eingeführte Ware der im Vorabbescheid beurteilten Ware, hat der Zoll die im Vorabbescheid genannte Position anzuwenden, es sei denn, der Antragsteller hat fehlerhafte oder unwahre Angaben gemacht (Art. 10 der Durchführungsverordnung zur verbindlichen Tarifauskunft für eingeführte Waren).

Woher stammen die Rechtsgrundlagen und Daten dieser Seite?

Nutzungshinweis: Die Statistiken auf dieser Seite werden aus der HowBridge-Zolltarifdatenbank zusammengestellt und dienen nur als Orientierung. Maßgeblich für Positionszuordnung, anwendbaren Zollsatz und Einfuhrbestimmungen sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung des Finanzministeriums und des International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums sowie die endgültige Festsetzung durch den Zoll. Diese Seite stellt keine Einzelfall-Tarifeinreihung dar.

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