Wie hoch ist der Einfuhrzoll für Kapitel 9 „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“? Zollsätze und Einfuhrbestimmungen für 61 Positionen
Kurzantwort: Wie viel Zoll fällt in Kapitel 9 an?
Kapitel 9 „Kaffee, Tee, Mate und Gewürze“ umfasst insgesamt 61 Zolltarifpositionen; der häufigste Spalte-1-Zollsatz ist 0%.Davon liegen 25 Positionen bei 0 % (41 %), der höchste Wertzollsatz beträgt 25 %.61 Positionen sind mit einem Code für Einfuhrbestimmungen versehen; am häufigsten ist F01 (40 Positionen).Bei der Einfuhr wird zusätzlich Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Zoll (sowie ggf. Verbrauchsteuer, Tabak- und Alkoholsteuer usw.) erhoben; die Regelung zur Kleinbetragsbefreiung finden Sie in den FAQ unten. Der tatsächlich zu zahlende Steuerbetrag wird vom Zoll endgültig festgesetzt.
Wie verteilen sich die Tarifsätze der Positionen in Kapitel 9?
- 0 % 25
- über 0 % bis 5 % 12
- über 5 % bis 10 % 4
- über 10 % 20
- Mengenzoll oder andere Berechnungsmethoden 0
Berechnet nach dem Spalte-1-Zollsatz jeder Position, insgesamt 61 Positionen. Datenquelle: HowBridge-Zolltarifdatenbank (synchronisiert mit den Zolltarifdaten der Zollverwaltung des Finanzministeriums), zusammengestellt am 2026-09-16.
Welche Codes für Einfuhrbestimmungen kommen in Kapitel 9 häufig vor?
Der Code für Einfuhrbestimmungen ist bei der jeweiligen Position vermerkt und steht für Prüfungen, Quarantänen, Genehmigungen oder Kontrollen für Waren aus Festlandchina, die vor der Einfuhr möglicherweise erforderlich sind. Ein Code kann sich nur auf einen Teil der unter der Position erfassten Waren beziehen; klicken Sie auf die Position, um die vollständige Erläuterung zu sehen. Ist bei einer Position kein Code vermerkt, bedeutet dies, dass die Einfuhr aus handelspolitischer Sicht zulässig ist und keine Genehmigung ausgestellt werden muss – dies bedeutet jedoch nicht, dass Prüfung, Quarantäne oder Steuern entfallen.
F01
Lebensmittel und verwandte Produkte müssen bei der Lebensmittel- und Arzneimittelbehörde zur Importprüfung a…
40 Positionen
F02
Falls Lebensmittel, Lebensmittelgeräte oder -verpackungen: Importprüfung beantragen.
20 Positionen
B01
Quarantäneverfahren gemäß der „Liste quarantänepflichtiger Tier- und Pflanzenprodukte" durchführen.
12 Positionen
513
Chinesische Heilkräuter gemäß Vorschrift 502.
11 Positionen
MW0
Waren aus Festlandchina: Import verboten.
9 Positionen
465
Ursprungszeugnis oder Tierquarantänezertifikat des Exportlandes erforderlich.
7 Positionen
Dieses Kapitel gehört zu den Zolltarifkapiteln 1 bis 24 (tierische und pflanzliche Erzeugnisse, Fette und Öle, zubereitete Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren usw.) und fällt nicht unter die Bekanntmachung zur Befreiung von der Einfuhrgenehmigung für kleine Mengen industrieller Waren aus Festlandchina. Mit MW0 gekennzeichnete Waren aus Festlandchina dürfen, sofern gesetzlich nicht anders bestimmt oder im Einzelfall genehmigt, nicht eingeführt werden – unabhängig davon, ob per Post oder Kurierdienst versandt.
Welche Zolltarifpositionen gibt es in Kapitel 9?
0901 咖啡,不論是否焙製或去咖啡鹼者;咖啡荳殼與荳皮;含任何咖啡成分之咖啡代替品
- 09011100007Coffee, not roasted, not decaffeinated0%
- 09011200006Coffee, not roasted, decaffeinated0%
- 09012100005Coffee, roasted, not decaffeinated0%
- 09012200004Coffee, roasted, decaffeinated0%
- 09019010009Coffee husks and skins0%
- 09019020007Coffee substitutes containing coffee0%
0902 茶葉,不論是否添加香料
- 09021000007Green tea (not fermented), in immediate packings of a content not exceeding 3 kg17%
- 09022000103Green tea scented, in immediate packing of a content exceeding 3 kg17%
- 09022000906Other green tea (not fermented), in immediate packing of a content exceeding 3 kg17%
- 09023010001Pu-erh tea, in immediate packing of a content not exceeding 3 kg17%
- 09023020009Partly fermented tea, in immediate packing of a content not exceeding 3 kg25%
- 09023090004Other black tea (fermented), in immediate packing of a content not exceeding 3 kg17%
- 09024010009Pu-erh tea, in immediate packing of a content exceeding 3 kg17%
- 09024020007Partly fermented tea, in immediate packing of a content exceeding 3 kg22%
- 09024090002Other black tea (fermented), in immediate packing of a content exceeding 3 kg17%
0903 馬黛茶類
0904 胡椒屬之胡椒;乾、壓碎或研磨之番椒或丁子屬果實
- 09041110002Black pepper, neither crushed nor ground10%
- 09041120000White pepper, neither crushed nor ground10%
- 09041200003Pepper, crushed or ground10%
- 09042110000Seeds of the genus Capsicum or of the genus Pimenta, for planting0%
- 09042190003Other fruits of the genus Capsicum or of the genus Pimenta, dried, neither crushed nor ground20%
- 09042200001Fruits of the genus Capsicum or of the genus Pimenta, crushed or ground20%
0905 香草
0906 肉桂及肉桂花
- 09061100002Cinnamon (Cinnamomum zeylanicum Blume), neither crushed nor ground0%
- 09061900004Cinnamon-tree flowers and other cinnamon, neither crushed nor ground0%
- 09062000001Cinnamon and cinnamon-tree flowers, crushed or ground0%
0907 丁香(全果、花苞及果柄)
- 09071000002Cloves (whole fruit, cloves and stems), neither crushed nor ground0%
- 09072000000Cloves (whole fruit, cloves and stems), crushed or ground0%
0908 肉荳蔻、荳蔻乾皮、荳蔻
- 09081100000Nutmegs, neither crushed nor ground0%
- 09081200009Nutmegs, crushed or ground0%
- 09082100008Mace, neither crushed nor ground0%
- 09082200007Mace, crushed or ground0%
- 09083100104Cardamoms, brown, neither crushed nor ground0%
- 09083100202Cardamoms(Amomi Fructus), inferior, neither crushed nor ground0%
- 09083100907Other cardamoms, neither crushed nor ground0%
- 09083200103Cardamoms, brown, crushed or ground0%
- 09083200201Cardamoms(Amomi Fructus), inferior, crushed or ground0%
- 09083200906Other cardamoms, crushed or ground0%
0909 大茴香子、胡荽子、小茴香子、芫荽子、葛縷子;杜松子
- 09092100007Seeds of coriander, neither crushed nor ground2.5%
- 09092200006Seeds of coriander, crushed or ground2.5%
- 09093100005Seeds of cumin, neither crushed nor ground2.5%
- 09093200004Seeds of cumin, crushed or ground2.5%
- 09096100106Seeds of anise, neither crushed nor ground2.5%
- 09096100204Star anise fructus, neither crushed nor ground2.5%
- 09096100302Seeds of caraway, neither crushed nor ground2.5%
- 09096100400Seeds of fennel; juniper berries, neither crushed nor ground2.5%
- 09096200105Seeds of anise, crushed or ground2.5%
- 09096200203Star anise fructus, crushed or ground2.5%
- 09096200301Seeds of caraway, crushed or ground2.5%
- 09096200409Seeds of fennel; juniper berries, crushed or ground2.5%
0910 薑、番紅花、薑黃(鬱金)、麝香草、月桂葉、咖哩及其他香辛料
- 09101100104Ginger, provisionally preserved, neither crushed nor ground20%
- 09101100907Other gingers, neither crushed nor ground20%
- 09101200103Ginger, provisionally preserved, crushed or ground20%
- 09101200906Other gingers, crushed or ground20%
- 09102000005Saffron0%
- 09103000003Turmeric (curcuma)0%
- 09109100009Mixtures referred to in Note 1 (b) to this Chapter15%
- 09109910009Thyme, Bay leaves0%
- 09109920007Curry10%
- 09109990002Other spices15%
Was unterscheidet die Zollsätze der Spalten 1, 2 und 3 im Zolltarif?
Nach Allgemeiner Vorschrift 2 des Zolltarifs sind die Zollsätze in 3 Spalten gegliedert: Spalte 1 gilt für eingeführte Waren aus Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) oder aus Ländern bzw. Gebieten, die Taiwan Gegenseitigkeit gewähren; Spalte 2 gilt nur für zwei „besondere“ Arten eingeführter Waren: bestimmte Waren aus am wenigsten entwickelten Ländern oder Entwicklungsländern bzw. -gebieten, oder bestimmte Waren aus Ländern oder Gebieten, mit denen Taiwan ein Freihandelsabkommen oder ein Wirtschaftskooperationsabkommen geschlossen hat; nur wenn keine der beiden ersten Spalten anwendbar ist, gilt Spalte 3. Sind sowohl Spalte 1 als auch Spalte 2 anwendbar, gilt der niedrigere Zollsatz. Die Volksrepublik China ist WTO-Mitglied, weshalb grundsätzlich Spalte 1 gilt; Spalte 2 gilt für Festlandchina nur für Waren der ECFA-Frühernteliste (Early Harvest List).
Die Kapitel- und Positionsseiten dieser Website zeigen den Spalte-1-Zollsatz. Spalte 2 kennzeichnet im Zolltarif die berechtigten Länder mit Ländercodes, zum Beispiel „zollfrei (PA, GT, NI, SV, HN, NZ, SG)“; diese Codes sind lediglich Vermerke im Zolltarif, und einige der zugrunde liegenden Abkommen wurden inzwischen ausgesetzt oder beendet (z. B. Nicaragua, El Salvador, Honduras) – maßgeblich für die tatsächliche Anwendung sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung. Für geringfügige Postsendungen gilt eine gesonderte Regelung: Übersteigt der Zollwert die Freigrenze, wird – mit Ausnahme von Tabak, Alkohol und Waren mit Zollkontingent – ein Zollsatz von 5 % erhoben; übersteigt jedoch ein einzelner Artikel oder die Summe der Waren derselben Position NT$ 2.000, gilt dies nicht mehr als geringfügige Sendung, und es wird nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz besteuert (Allgemeine Vorschrift 5; Art. 8 und 9 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen). Diese 5-%-Regelung gilt nur für Postsendungen und Reisende; Kuriersendungen werden nach dem jeweiligen Positions-Zollsatz berechnet.
Häufig gestellte Fragen
- Zoll: Bei Wertzoll-Positionen Zollwert × Zollsatz, bei Mengenzoll-Positionen Berechnung nach Menge oder Gewicht (bei Einfuhr aus der Volksrepublik China gilt grundsätzlich Spalte 1).
- Mehrwertsteuer: Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich Zoll; die Erhebung erfolgt durch den Zoll als Einzugsstelle (Art. 20 und Art. 41 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und die Nicht-Mehrwertsteuer-Geschäftssteuer); bei Waren, die zusätzlich der Verbrauchsteuer oder der Tabak- und Alkoholsteuer unterliegen, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend erhöht.
- Außenhandelsförderungsgebühr: Die gesetzliche Obergrenze beträgt 4,25 pro 10.000 des Warenwerts (Art. 21 des Außenhandelsgesetzes); derzeit werden 4 pro 10.000 des Zollwerts erhoben, wobei Beträge bis NT$ 100 nicht erhoben werden.
- Wird die Steuerbefreiung für denselben Steuerpflichtigen im selben Halbjahr (Januar–Juni oder Juli–Dezember) mehr als 6-mal in Anspruch genommen, entfällt die Befreiung für weitere Einfuhren in diesem Zeitraum (Anordnung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061011007 vom 26. Mai des 106. Jahres der Republik China (2017)).
- Eine Kuriersendung darf nicht aufgeteilt und getrennt angemeldet werden (Art. 14 der Verordnung über die Zollabfertigung von Luftkuriersendungen).
- Überschreitet eine Postsendung die Freigrenze, wird der gesamte Betrag besteuert, nicht nur der übersteigende Teil (Art. 8 der Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen).
Woher stammen die Rechtsgrundlagen und Daten dieser Seite?
- Art. 3 des Zollgesetzes: Die Erhebung des Zolls und die Einreihung ein- und ausgeführter Waren richten sich, soweit das Zollgesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Zolltarif; der Zolltarif wird zudem in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren erlassen und veröffentlicht.
- Zolltarif für Einfuhrwaren (Customs Import Tariff) (laut Nationaler Rechtsdatenbank zuletzt geändert am 28. Januar des 115. Jahres der Republik China (2026)): Allgemeine Vorschrift 2 zu den drei Zollsatzspalten, Allgemeine Vorschrift 5 zu geringfügigen Postsendungen, Allgemeine Vorschriften für die Auslegung 1 bis 6.
- Art. 21 des Zollgesetzes und die Durchführungsverordnung zur verbindlichen Tarifauskunft für eingeführte Waren: Beantragung einer verbindlichen Tarifauskunft vor der Einfuhr.
- Art. 20 des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und die Nicht-Mehrwertsteuer-Geschäftssteuer: Bei eingeführten Waren wird die Mehrwertsteuer auf den Zollwert zuzüglich Einfuhrzoll berechnet; Art. 41: Die Mehrwertsteuer auf eingeführte Waren wird vom Zoll als Einzugsstelle erhoben.
- Verordnung über die Zollabfertigung von Post-Ein- und -Ausfuhrsendungen, Art. 7, 8, 9, 11 und 12: Steuerbefreiung bis NT$ 2.000, Vollbesteuerung bei Überschreitung, Definition geringfügiger Sendungen, Zusammenrechnung von Postsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger mit demselben Ankunftsdatum, keine Steuerbefreiung mehr nach mehr als 6 Inanspruchnahmen je Halbjahr.
- Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums Jing-Mao-Zi Nr. 11104603570 vom 19. August des 111. Jahres der Republik China (2022): Regelung zur Befreiung von der Einfuhrgenehmigung für kleine Mengen von Waren aus Festlandchina; Bekanntmachung Jing-Mao-Zi Nr. 111046035701 vom selben Tag: ausgeschlossene Warenpositionen.
- Bekanntmachung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061018778 vom 7. September des 106. Jahres der Republik China (2017): Steuerbefreiung bei einem Zollwert der Sendung von höchstens NT$ 2.000; Anordnung des Finanzministeriums Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 1061011007 vom 26. Mai des 106. Jahres der Republik China (2017): Keine Steuerbefreiung mehr nach mehr als 6 Inanspruchnahmen je Halbjahr.
- Allgemeine Erläuterungen der Ausgabe des 112. Jahres der Republik China (2023) des von der Zollverwaltung des Finanzministeriums herausgegebenen „Zusammengefassten Klassifikationsverzeichnisses für Ein- und Ausfuhrwaren gemäß dem Zolltarif der Republik China“: 21 Abschnitte, 97 Kapitel (Kapitel 77 als reserviert freigehalten), Kapitel 98 zusätzlich zur HS-Klassifikation eingeführt, sowie 8-stellige Zolltarifnummern, 10-stellige Klassifikation für Handelsverwaltung und Statistik, zuzüglich 1 Prüfziffer.
- International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums, „Tabelle der Codes für Einfuhrbestimmungen“: Ein leeres Feld bei den Einfuhrbestimmungen bedeutet „zulässig (Genehmigung entfällt)“.
Nutzungshinweis: Die Statistiken auf dieser Seite werden aus der HowBridge-Zolltarifdatenbank zusammengestellt und dienen nur als Orientierung. Maßgeblich für Positionszuordnung, anwendbaren Zollsatz und Einfuhrbestimmungen sind die Bekanntmachungen der Zollverwaltung des Finanzministeriums und des International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums sowie die endgültige Festsetzung durch den Zoll. Diese Seite stellt keine Einzelfall-Tarifeinreihung dar.
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