Wie wird der Einfuhr-Zollwert berechnet? 6 Zollwertermittlungsmethoden und die Regeln zur Hinzurechnung von Lizenzgebühren
Kurz beantwortet: Was ist der Zollwert? Müssen Lizenzgebühren mit eingerechnet werden?
Der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage, nach der der Zoll die Einfuhrabgaben berechnet. Art. 29 des Zollgesetzes: Bei Wertzoll unterliegenden Einfuhrwaren gilt der Transaktionswert (der beim Verkauf aus dem Ausfuhrland nach Taiwan tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis) als Grundlage; folgende, darin noch nicht enthaltene Kosten sind hinzuzurechnen: vom Käufer getragene Provisionen und Verpackungskosten, vom Käufer unentgeltlich beigestellte Formen und Entwürfe, nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts vom Käufer gezahlte Lizenzgebühren und Entgelte, Weiterverkaufserlöse sowie die Fracht bis zum taiwanischen Eingangshafen und die Versicherungskosten. Kann der Transaktionswert nicht angewendet werden, wendet der Zoll der Reihe nach die Methoden für gleiche Waren, gleichartige Waren, den Inlandsverkaufspreis, den errechneten Wert und die Schlussmethode an – insgesamt 6 Methoden; nur bei Inlandsverkaufspreis und errechnetem Wert kann die Reihenfolge auf Antrag des Steuerpflichtigen vertauscht werden. Eine Lizenzgebühr ist hinzuzurechnen, sobald sie mit der eingeführten Ware zusammenhängt und Bedingung des Kaufgeschäfts ist – das gilt auch, wenn sie an einen Markenlizenzgeber gezahlt wird, der nicht der Verkäufer ist (Oberstes Verwaltungsgericht, Urteil 99 Pan-Zi Nr. 958 (2010)). Nicht hinzugerechnet werden dagegen Kosten für das Recht, die Ware im Inland zu vervielfältigen. Wer mit dem festgesetzten Zollwert nicht einverstanden ist, muss den Antrag auf Überprüfung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag nach Erhalt des Abgabenzahlungsbescheids stellen.
HowBridge betreibt ausschließlich ein Sammelversandlager in Shenzhen und ein Betriebslager in Taoyuan und bietet ausschließlich den Sammelversand von China nach Taiwan an; wir bieten keine Einkaufsagentur, keine verbindliche Zollwertauskunft und keine Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren an. Diese Seite erklärt die Rechtslage zum Zollwert und hilft Ihnen, bei der Anmeldung die richtigen Kosten hinzuzurechnen.
Was bedeutet der Zollwert eigentlich? Ist das derselbe Preis, den ich bezahlt habe?
Der Zollwert (customs value) ist der Preis, nach dem der Zoll die Steuer berechnet. Er ist in der Regel nicht identisch mit dem Preis, den Sie im Geschäft sehen: Gesetzlich muss der Transaktionswert als Grundlage verwendet werden, der dann um bestimmte Kosten erhöht oder vermindert wird. Alle drei Abgabenarten werden davon berechnet:
| Abgabe | Berechnung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Zoll | Zollwert × Zollsatz nach Zolltarifnummer | Zollgesetz Art. 29 |
| Umsatzsteuer | (Zollwert + Zoll + ggf. Verbrauchsteuer usw.) × 5 % | Umsatzsteuergesetz Art. 20; FAQ der Zollverwaltung |
| Handelsförderungsgebühr | Zollwert × 0,04 %, bis NT$100 gebührenfrei | Außenhandelsgesetz Art. 21 (gesetzliche Obergrenze 4,25 pro 10.000); FAQ der Zollverwaltung |
Transaktionswert = beim Verkauf aus dem Ausfuhrland nach Taiwan tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis
Zollgesetz Art. 29 Abs. 2. „Zu zahlen“ bedeutet, dass auch noch nicht gezahlte, aber vertraglich geschuldete Beträge mitzählen. Bestehen begründete Zweifel des Zolls an der Echtheit der Handelsunterlagen und wird dies nicht ausreichend erklärt, gilt der Transaktionswert als nicht anwendbar (derselbe Artikel, Abs. 5).
Die Handelsförderungsgebühr fließt nicht in die Umsatzsteuer ein
Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist der Zollwert zuzüglich Zoll (bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren zuzüglich Verbrauchsteuer); die Handelsförderungsgebühr ist darin nicht enthalten. Bei einem Zollwert von NT$250.000 oder weniger ergibt die Handelsförderungsgebühr rechnerisch nicht mehr als NT$100 und ist damit gebührenfrei.
Welche Kosten müssen zum Zollwert hinzugerechnet werden? Welche bleiben unberücksichtigt?
Die 6 hinzuzurechnenden Posten stehen in Art. 29 Abs. 3 des Zollgesetzes; die nicht zu berücksichtigenden Posten stehen in Art. 11 und 12 der Durchführungsverordnung zum Zollgesetz und müssen gesondert ausweisbar sein (getrennt auf Rechnung oder Vertrag ausgewiesen).
| Kosten | Behandlung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Vom Käufer getragene Provisionen, Gebühren, Behälter- und Verpackungskosten | hinzurechnen | Zollgesetz §29 III Nr. 1 |
| Vom Käufer unentgeltlich oder verbilligt beigestellte Rohstoffe, Bauteile, Werkzeuge, Gussformen, Verbrauchsmaterialien sowie im Ausland erbrachte Ingenieur-, Entwicklungs- und Konstruktionsleistungen | hinzurechnen (anteilig umgelegt) | Zollgesetz §29 III Nr. 2 |
| Nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts vom Käufer gezahlte Lizenzgebühren und Entgelte | hinzurechnen | Zollgesetz §29 III Nr. 3; Durchführungsverordnung §12 II |
| Beträge, die der Käufer nach Verwendung oder Weiterveräußerung der eingeführten Ware dem Verkäufer tatsächlich zahlt oder zu zahlen hat | hinzurechnen | Zollgesetz §29 III Nr. 4 |
| Fracht, Verlade- und Umschlagskosten bis zum Einfuhrhafen (einschließlich Frachtzuschläge) | hinzurechnen | Zollgesetz §29 III Nr. 5; FAQ der Zollverwaltung |
| Versicherungskosten | hinzurechnen | Zollgesetz §29 III Nr. 6 |
| Vergütung, die der Käufer seinem eigenen Einkaufsagenten im Ausland zahlt (Einkaufsprovision) | nicht zu berücksichtigen | Durchführungsverordnung §12 I |
| Kosten für das Recht, die eingeführte Ware im Inland zu vervielfältigen | nicht zu berücksichtigen | Durchführungsverordnung §12 II, Ausnahmesatz |
| Kosten für Bau, Aufstellung, Montage, Wartung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr | nicht zu berücksichtigen (sofern gesondert ausweisbar) | Durchführungsverordnung §11 I Nr. 1 |
| Transportkosten nach der Einfuhr | nicht zu berücksichtigen (sofern gesondert ausweisbar) | Durchführungsverordnung §11 I Nr. 2 |
| Zinsen für Zahlungsaufschub | nicht zu berücksichtigen (sofern gesondert ausweisbar) | Durchführungsverordnung §11 I Nr. 3 |
| In Taiwan auf die eingeführte Ware zu entrichtender Zoll und sonstige Abgaben | nicht zu berücksichtigen | Durchführungsverordnung §11 I Nr. 4 |
Zollgesetz Art. 29 Abs. 4: Hinzuzurechnende Kosten müssen auf objektiven und quantifizierbaren Daten beruhen; fehlen solche Daten, gilt der Transaktionswert als nicht anwendbar, und der Zoll wendet die nächste Methode an. Beispiel aus den FAQ der Zollverwaltung: Bei einem Vertragspreis von 10 US-Dollar pro elektronischem Bauteil zuzüglich 1 US-Dollar Entwicklungskosten pro Stück ist der Zollwert mit 11 US-Dollar zu berechnen.
In welcher Reihenfolge werden die 6 Zollwertermittlungsmethoden angewendet? Kann man frei wählen?
Nein, eine freie Wahl ist nicht möglich. Art. 29 bis 35 des Zollgesetzes legen 6 Methoden fest; erst wenn die vorhergehende Methode nicht angewendet werden kann, kommt die nächste zum Zug. Dieser Aufbau entspricht dem WTO-Zollwertübereinkommen (Agreement on Implementation of Article VII of GATT 1994):
1Transaktionswert (Art. 29)
Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für die betreffende Sendung selbst, zuzüglich der Kosten nach Art. 29 Abs. 3. Die überwiegende Mehrheit der Einfuhren wird nach dieser Methode bewertet.
2Transaktionswert gleicher Waren (Art. 31)
Der Transaktionswert von Waren aus demselben Herstellungsland mit identischen physischen Eigenschaften, Qualität und Ansehen, die innerhalb von 30 Tagen vor oder nach der Ausfuhr (Durchführungsverordnung §16) nach Taiwan verkauft wurden.
3Transaktionswert gleichartiger Waren (Art. 32)
Der Transaktionswert von Waren aus demselben Herstellungsland mit gleicher Funktion, ähnlichen Eigenschaften und Rohstoffen, die im Handel austauschbar sind.
4Inlandsverkaufspreis (Art. 33)
Ausgehend vom Verkaufspreis der Ware in Taiwan, abzüglich üblicher Gewinne und Kosten, Einfuhrabgaben sowie Fracht- und Versicherungskosten nach der Einfuhr, rückgerechnet.
5Errechneter Wert (Art. 34)
Herstellungskosten und Ausgaben zuzüglich üblichem Gewinn und allgemeinen Kosten, zuzüglich Fracht, Verlade- und Umschlagskosten sowie Versicherung bis zum Einfuhrhafen. Die Reihenfolge von Art. 33 und Art. 34 kann der Zoll auf Antrag des Steuerpflichtigen vertauschen (Art. 33 Abs. 2).
6Schlussmethode / angemessene Mittel (Art. 35)
Können die ersten fünf Methoden nicht angewendet werden, wird der Wert anhand verfügbarer Daten nach angemessenen Mitteln festgesetzt. Durchführungsverordnung §19 schließt ausdrücklich 7 Methoden aus, u. a.: Verkaufspreis inländischer taiwanischer Erzeugnisse, Ansatz des jeweils höheren zweier Werte, Inlandsverkaufspreis des Ausfuhrlandes, vom Zoll festgesetzte Mindestzollwerte sowie willkürliche oder fiktive Preise.
Zollgesetz Art. 36: Der Steuerpflichtige kann schriftlich beim Zoll beantragen, die für seine eingeführte Ware angewendete Zollwertermittlungsmethode zu erläutern; der Zoll muss schriftlich antworten.
Wann müssen Lizenz- und Franchisegebühren in den Zollwert einbezogen werden?
Art. 12 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollgesetz definiert Lizenzgebühren und Entgelte als Zahlungen für den Erwerb von Patentrechten, Markenrechten, Urheberrechten und anderen gesetzlich geschützten Rechten des geistigen Eigentums, die mit der eingeführten Ware zusammenhängen. Zusammen mit der Voraussetzung „nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts“ vom Käufer gezahlt (Art. 29 Abs. 3) ergeben sich zwei Prüfkriterien:
| Fallgruppe | Hinzurechnen? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| An den Verkäufer gezahlte Marken- oder Patentlizenzgebühr; ohne Zahlung keine Ware | ja | Zollgesetz §29 III Nr. 3 |
| An einen Markenlizenzgeber gezahlt, der nicht der Verkäufer ist; die Lizenz ist Voraussetzung für Auftragsfertigung und Einfuhr | ja: nicht auf Zahlungen an den Verkäufer beschränkt | Oberstes Verwaltungsgericht, Urteil 99 Pan-Zi Nr. 958 (2010) |
| Konzerninterne Lizenzgebühr; ohne Zahlung Verlust von Warenbezug oder Vertriebskanal | ja: gilt als Bedingung des Kaufgeschäfts | Oberstes Verwaltungsgericht, Urteil 101 Pan-Zi Nr. 532 (2012) |
| Kosten für das Recht, die eingeführte Ware in Taiwan zu vervielfältigen (reproduzieren) | nein | Durchführungsverordnung §12 II, Ausnahmesatz; Fußnote zum WTO-Übereinkommen |
| Gebühren für Vertriebs- oder Weiterverkaufsrechte, sofern keine Bedingung des Ausfuhrverkaufs | nein | Fußnote zu Anhang I des WTO-Übereinkommens (keine wortgleiche Entsprechung im taiwanischen Recht) |
| Kosten ohne Bezug zur eingeführten Ware (z. B. technische Unterstützung nach der Einfuhr) | nein (sofern gesondert ausweisbar) | Durchführungsverordnung §11 I Nr. 1 |
Ein und dieselbe Lizenzgebühr kann sowohl Einkommensteuer als auch Zoll betreffen
Urteil 101 Pan-Zi Nr. 532 (2012) des Obersten Verwaltungsgerichts: Bei der Körperschaftsteuer auf Lizenzeinnahmen ist Steuerpflichtiger, wer die Lizenzgebühr erhält, und Steuerobjekt das Lizenzeinkommen; beim Zoll ist Steuerpflichtiger der Einführer und Steuerobjekt die eingeführte Ware – „die Voraussetzungen der Körperschaftsteuer und des Zolls sind jeweils eigenständig nach dem jeweiligen Steuerrecht zu prüfen“.
Folgen einer nicht gemeldeten Lizenzgebühr
Erlass des Finanzministeriums vom 97-08-11 (Kalender der Republik China): Werden Kosten nach Art. 29 Abs. 3 nicht einbezogen, muss der Zoll den Zollwert entsprechend anpassen und den Zoll nacherheben; grundsätzlich erfolgt keine Bestrafung nach Art. 37 Abs. 1 des Zollfahndungsgesetzes; ausgenommen sind Fälle mit gefälschten, verfälschten oder unwahren Rechnungen oder Belegen. Eine Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 2023-01-04 weist zudem darauf hin, dass eine Unter- oder Nichtmeldung neben der Steuernachforderung auch die Abfertigung verzögern kann.
Käufer und Verkäufer sind verbundene Unternehmen – lehnt der Zoll den Transaktionswert dann automatisch ab?
Nein, nicht automatisch. Voraussetzung nach Art. 30 Abs. 1 Nr. 4 des Zollgesetzes ist, dass „zwischen Käufer und Verkäufer eine besondere Verbundenheit besteht, die den Transaktionswert beeinflusst“. Abs. 2 desselben Artikels nennt 8 Arten der Verbundenheit, z. B. gegenseitige Organ- oder Geschäftsführerstellung, direktes oder indirektes Halten von mindestens 5 % der Stimmrechtsanteile der anderen Partei, Kontrolle durch denselben Dritten, oder Ehegatten bzw. Verwandte bis zum dritten Grad.
| Vergleichspunkt | Zollwertermittlung | Verrechnungspreise (Einkommensteuer) |
|---|---|---|
| Zuständige Behörde | Zoll (Zollverwaltung, Finanzministerium) | Finanzamt (Fachvorschriften der Steuerverwaltung, Finanzministerium) |
| Rechtsgrundlage | Zollgesetz §30; Durchführungsverordnung §14 | Einkommensteuergesetz §43-1; Prüfrichtlinien für Verrechnungspreise bei nicht fremdüblichen Geschäften von Unternehmen |
| Beteiligungsschwelle | Direktes oder indirektes Halten von mindestens 5 % der Stimmrechtsanteile (eine von mehreren Alternativen) | Abhängigkeitsverhältnis ab 20 % (eine von mehreren Alternativen) |
| Prüfungsschwerpunkt | Ob die besondere Verbundenheit den Transaktionswert der eingeführten Ware beeinflusst | Ob die kontrollierte Transaktion dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht |
| Preistest | Gilt als unbeeinflusst, wenn der Transaktionswert nahe am vom Zoll festgesetzten Wert gleicher oder gleichartiger Waren u. Ä. liegt (Durchführungsverordnung §14) | Nach den Fremdvergleichsmethoden der Prüfrichtlinien |
Ein Verrechnungspreisbericht wird vom Zoll nicht automatisch übernommen
Der WCO-Leitfaden „Guide to Customs Valuation and Transfer Pricing“ stellt klar: Nicht jede Transaktion zwischen verbundenen Parteien wird geprüft – nur wenn der Zoll Zweifel am Preis hat; eine Verrechnungspreisstudie kann im Einzelfall als Referenzmaterial dienen. Ein Referent der Zollverwaltung des Finanzministeriums weist in der Fachzeitschrift „Public Finance Review“ (2023) zudem darauf hin, dass die WCO und die Zollbehörden der meisten Länder dem Einsatz von Verrechnungspreisunterlagen weiterhin zurückhaltend gegenüberstehen.
Was tun, wenn der Preis erst nach Ende des Geschäftsjahres angepasst wird
Die Zollverwaltung wendet seit dem 2020-01-01 die Richtlinie zur einmaligen jährlichen Zollwertfestsetzung bei Verrechnungspreisen an: Kann bei kontrollierten Transaktionen aufgrund besonderer Verbundenheit der Preis zum Einfuhrzeitpunkt noch nicht bestimmt werden und ist eine einmalige Anpassung erst nach Ende des Geschäftsjahres nötig, muss der Antrag auf Festsetzung des Zollwerts innerhalb eines Monats nach Ende des Geschäftsjahres gestellt werden; nach Fristablauf wird der Antrag nicht angenommen. Für die Einkommensteuer gilt weiterhin Art. 43-1 des Einkommensteuergesetzes (Erlass des Finanzministeriums vom 108-11-15, Kalender der Republik China).
Wie stark ändern sich die Abgaben durch die Hinzurechnung der Lizenzgebühr? Eine Beispielrechnung
Angenommen, ein Unternehmen importiert eine Sendung lizenzierter Ware, der Zollsatz beträgt angenommen 10 % (tatsächlich abhängig von der Zolltarifnummer), und es fällt keine Verbrauchsteuer an:
| Position | Ohne Hinzurechnung der Lizenzgebühr | Mit Hinzurechnung der Lizenzgebühr |
|---|---|---|
| Tatsächlich gezahlter Warenpreis | NT$100.000 | NT$100.000 |
| Fracht + Versicherung | NT$8.000 | NT$8.000 |
| Nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts gezahlte Lizenzgebühr | — | NT$5.000 |
| Zollwert | NT$108.000 | NT$113.000 |
| Zoll (× 10 %) | NT$10.800 | NT$11.300 |
| Umsatzsteuer ((Zollwert + Zoll) × 5 %) | NT$5.940 | NT$6.215 |
| Handelsförderungsgebühr (× 0,04 %) | NT$43,2; bis NT$100 gebührenfrei: NT$0 | NT$45,2; bis NT$100 gebührenfrei: NT$0 |
| Abgaben gesamt | NT$16.740 | NT$17.515 |
Die Differenz in dieser Beispielrechnung beträgt NT$775. Wird die Lizenzgebühr bei der Anmeldung nicht angegeben, passt der Zoll bei Entdeckung den Zollwert an und fordert die Differenz nach; auch die Abfertigung kann sich verzögern. Zur Umsatzsteuer und zum offiziellen Abfertigungsverfahren für Unternehmenseinfuhren siehe Firmenimporte: Umsatzsteuer, Einfuhrabgaben und offizielle Zollabfertigung.
Kann ich den Zoll vor der Einfuhr fragen, ob eine Lizenzgebühr hinzugerechnet werden muss?
Ja. Die verbindliche Zollwertauskunft nach Art. 36-1 des Zollgesetzes: Der Steuerpflichtige oder sein Vertreter kann vor der Einfuhr der Ware bei der Zollverwaltung des Finanzministeriums beantragen, vorab zu prüfen, ob im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis Kosten enthalten sein müssen, die zum Zollwert hinzuzurechnen sind (z. B. eine Lizenzgebühr). Geprüft wird nur dieser eine Punkt, nicht der gesamte Zollwert im Voraus.
1Handelsunterlagen vorbereiten
Nach den Verfahrensvorschriften der Zollverwaltung müssen bei Lizenzgebühr-Fällen der Lizenzvertrag, der Kaufvertrag sowie eine Erläuterung der Beziehungen aller an der Transaktion beteiligten Parteien beigefügt werden.
2Antrag bei der Zollverwaltung einreichen
Nach der Durchführungsverordnung zur verbindlichen Zollwertauskunft für eingeführte Waren (geändert am 115-01-23) ist der Antrag bei der Zollverwaltung einzureichen; diese kann nachgeordnete Dienststellen mit der Bearbeitung beauftragen. Hypothetische Geschäfte sowie Geschäfte, die nicht innerhalb eines Jahres durchgeführt werden, werden nicht angenommen.
3Schriftliche Antwort erhalten
Die Zollverwaltung antwortet schriftlich innerhalb von 45 Tagen ab dem Tag nach vollständigem Eingang der Unterlagen; ist die Konsultation inländischer oder ausländischer Institutionen oder Sachverständiger erforderlich, kann die Frist auf bis zu 90 Tage verlängert werden.
4Bei der Einfuhr entsprechend dem Ergebnis anmelden
Das Ergebnis der verbindlichen Zollwertauskunft ist ab dem Datum der Mitteilung 3 Jahre lang gültig. Bei Nichteinverständnis mit dem Ergebnis kann vor der Einfuhr eine Nachprüfung beantragt werden; ist man auch mit dem Ergebnis der Nachprüfung nicht einverstanden, muss zunächst die Einfuhr erfolgen und der Zoll den Zollwert festsetzen, bevor der ordentliche Rechtsbehelfsweg beschritten werden kann.
Wie kann ich gegen einen vom Zoll festgesetzten Zollwert vorgehen? Wie lange habe ich Zeit?
Der Gesetzeswortlaut spricht vom „Antrag auf Überprüfung“ (Wiederprüfung). Ablauf und Fristen:
| Stufe | Frist und Kernpunkt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Antrag auf Überprüfung | Innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag nach Erhalt des Abgabenzahlungsbescheids, schriftlich beim Zoll; nach vollständiger Zahlung der Abgaben oder Stellung einer angemessenen Sicherheit kann die Ware vorab abgeholt werden | Zollgesetz §45 |
| Entscheidung über die Überprüfung | Der Zoll entscheidet innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag nach Eingang des Antrags; bei Bedarf einmalige Verlängerung um höchstens 2 Monate | Zollgesetz §46 |
| Widerspruch, Verwaltungsklage | Bei Nichteinverständnis mit der Entscheidung über die Überprüfung: Widerspruch und Verwaltungsklage nach Maßgabe des Gesetzes; bei rechtskräftig festgestellter Erstattungspflicht werden tageweise Zinsen erstattet | Zollgesetz §47 |
Unterlagen gut aufbewahren
Bestehen beim Zoll Zweifel am angemeldeten Preis, muss er die Gründe darlegen und angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme geben; nach der Festsetzung werden die Gründe schriftlich zusammen mit dem Abgabenzahlungsbescheid zugestellt (Durchführungsverordnung §13). Rechnung, Zahlungsnachweis, Kaufvertrag und Lizenzvertrag sind bei der Erläuterung und im Rechtsbehelfsverfahren die unmittelbarsten Beweismittel.
Auf dieser Seite verwendete Begriffe
- Zollwert
- Die Bemessungsgrundlage, nach der der Zoll den Wertzoll berechnet; sie richtet sich nach dem Transaktionswert und wird gemäß Zollgesetz Art. 29 angepasst; auch Umsatzsteuer und Handelsförderungsgebühr werden auf dieser Grundlage berechnet.
- Transaktionswert
- Der beim Verkauf der eingeführten Ware aus dem Ausfuhrland nach Taiwan tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis (Zollgesetz Art. 29 Abs. 2).
- Lizenzgebühren und Entgelte
- Zahlungen für den Erwerb von Patentrechten, Markenrechten, Urheberrechten und anderen gesetzlich geschützten Rechten des geistigen Eigentums, die mit der eingeführten Ware zusammenhängen; ausgenommen sind Kosten für das Recht, die eingeführte Ware im Inland zu vervielfältigen (Durchführungsverordnung Art. 12).
- Einkaufsprovision
- Vergütung, die der Käufer seinem eigenen Einkaufsagenten im Ausland zahlt; wird nicht zum Zollwert hinzugerechnet. Eine an den Verkäufer gezahlte Provision ist dagegen hinzuzurechnen.
- Besondere Verbundenheit
- Die in Zollgesetz Art. 30 Abs. 2 aufgeführten 8 Arten von Beziehungen zwischen Käufer und Verkäufer; der Transaktionswert wird nur dann nicht angewendet, wenn die Verbundenheit „den Transaktionswert beeinflusst“.
- Verrechnungspreise
- Der Preis oder Gewinn, den ein Unternehmen bei kontrollierten Transaktionen festlegt; wird vom Finanzamt nach Art. 43-1 des Einkommensteuergesetzes geprüft – ein von der Zollwertermittlung getrenntes System.
- Verbindliche Zollwertauskunft
- Nach Zollgesetz Art. 36-1 kann vor der Einfuhr bei der Zollverwaltung beantragt werden zu klären, ob Kosten zum Zollwert hinzuzurechnen sind; das Ergebnis ist 3 Jahre gültig.
- Antrag auf Überprüfung
- Der erste Schritt des Rechtsbehelfsverfahrens bei Nichteinverständnis mit dem vom Zoll festgesetzten Zollwert oder den Abgaben, zu stellen innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag nach Erhalt des Abgabenzahlungsbescheids.
- WTO-Zollwertübereinkommen
- Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994; es legt den Transaktionswert als vorrangige Ermittlungsmethode fest. Art. 29 bis 35 des taiwanischen Zollgesetzes folgen diesem Aufbau.
Rechtsgrundlagen und Prüfgrenzen
Die auf dieser Seite genannten Vorschriften, Fristen, Sätze und Urteile beruhen auf den am 25. September 2026 tatsächlich aufgerufenen Originalseiten; nachfolgend mit Link, Prüfdatum und zentralem Originalwortlaut.
Gesetze, Regierungsdokumente und Urteile
- Zollgesetz (Customs Act), Art. 29–36, Art. 36-1, Art. 45–47 (geändert am 111-05-11; geprüft am 2026-09-25): „Bei der Einfuhr von Waren, die dem Wertzoll unterliegen, ist der Zollwert auf der Grundlage des Transaktionswerts der eingeführten Ware zu berechnen.“ „Der Zoll kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die Reihenfolge der Anwendung dieses Artikels und des Art. 34 vertauschen.“
- Durchführungsverordnung zum Zollgesetz, Art. 11–19 (geändert am 113-12-23; geprüft am 2026-09-25): „Die in Art. 29 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes genannten Lizenzgebühren und Entgelte bezeichnen Zahlungen für den Erwerb von Patentrechten, Markenrechten, Urheberrechten und anderen gesetzlich geschützten Rechten des geistigen Eigentums, die mit der eingeführten Ware zusammenhängen. Nicht dazu gehören Kosten für den Erwerb des Rechts, die eingeführte Ware im Inland zu vervielfältigen.“
- Durchführungsverordnung zur verbindlichen Zollwertauskunft für eingeführte Waren (geändert am 115-01-23; geprüft am 2026-09-25): Antwortfrist „innerhalb von 45 Tagen“, bei Bedarf verlängerbar auf „innerhalb von 90 Tagen“; das Ergebnis ist „ab dem Datum der Mitteilung an den Antragsteller 3 Jahre lang gültig“.
- Verfahrensvorschriften zur verbindlichen Zollwertauskunft für eingeführte Waren (Zollverwaltung des Finanzministeriums, geändert am 107-04-19; geprüft am 2026-09-25): Bei Lizenzgebühr-Fällen sind u. a. der „Lizenzvertrag für Patent- und Konzessionsrechte“ sowie der „Kaufvertrag“ beizufügen.
- Erlass des Finanzministeriums vom 97-08-11 (Kalender der Republik China), Az. Tai-Cai-Guan-Zi Nr. 09700325030 (geprüft am 2026-09-25): Werden Kosten nach Art. 29 Abs. 3 nicht einbezogen, „muss der Zoll den Zollwert entsprechend anpassen und den Zoll nacherheben; ausgenommen bei Vorlage gefälschter, verfälschter oder unwahrer Rechnungen oder Belege erfolgt keine Bestrafung nach Art. 37 Abs. 1 des Zollfahndungsgesetzes“.
- Pressemitteilung des Finanzministeriums: Der Zoll ruft Einführer dazu auf, mit der eingeführten Ware zusammenhängende Lizenzgebühren und Entgelte von sich aus anzumelden (2023-01-04; geprüft am 2026-09-25): „Stellt der Zoll bei der Prüfung eine Unter- oder Nichtmeldung fest, muss zusätzlich Steuer nachgezahlt werden, und die Abfertigung kann sich verzögern, was die eigenen Interessen beeinträchtigt.“
- FAQ der Zollverwaltung des Finanzministeriums: Welche Posten sind außer dem Warenpreis vom tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis auszunehmen bzw. hinzuzurechnen? (geprüft am 2026-09-25): Beispiel: „Der Zollwert ist auf Basis des Vertragspreises von 10 US-Dollar pro Stück zuzüglich der Entwicklungskosten von 1 US-Dollar pro Stück als tatsächlich gezahlter Preis zu berechnen.“
- FAQ der Zollverwaltung des Finanzministeriums: Sind Frachtzuschläge zum Zollwert der eingeführten Ware hinzuzurechnen? (geprüft am 2026-09-25): „Unabhängig davon, ob sie vom Einführer oder vom ausländischen Verkäufer getragen werden, sind sie zum Zollwert hinzuzurechnen und beim Zoll anzumelden.“
- Richtlinie zur einmaligen jährlichen Zollwertfestsetzung bei Verrechnungspreisen (geändert am 111-04-22; geprüft am 2026-09-25): Unternehmen „müssen den Antrag auf Festsetzung des Zollwerts innerhalb eines Monats nach Ende des Geschäftsjahres stellen“; „nach Fristablauf wird der Antrag nicht angenommen“.
- Erlass des Finanzministeriums vom 108-11-15 (Kalender der Republik China), Az. Tai-Cai-Shui-Zi Nr. 10804629000 (geprüft am 2026-09-25): Nach einer einmaligen Verrechnungspreisanpassung „ist die Einkommensteuererklärung weiterhin nach Art. 43-1 des Einkommensteuergesetzes, den Prüfrichtlinien für Verrechnungspreise bei nicht fremdüblichen Geschäften von Unternehmen sowie den einschlägigen Vorschriften vorzunehmen“.
- Prüfrichtlinien für Verrechnungspreise bei nicht fremdüblichen Geschäften von Unternehmen, Art. 3, 4 (geändert am 109-12-28; geprüft am 2026-09-25): „Verrechnungspreise: der Preis oder Gewinn, den ein Unternehmen bei kontrollierten Transaktionen festlegt.“ Die Schwelle für ein Abhängigkeitsverhältnis liegt bei „20 % oder mehr“.
- Umsatzsteuergesetz (Value-Added and Non-Value-Added Business Tax Act), Art. 20 (geändert am 114-05-28; geprüft am 2026-09-25): „Die Umsatzsteuer auf eingeführte Waren wird nach dem in Art. 10 festgelegten Steuersatz auf den Betrag berechnet, der sich aus dem Zollwert zuzüglich der Einfuhrabgaben ergibt.“
- Außenhandelsgesetz (Foreign Trade Act), Art. 21, Art. 21-1 (geändert am 108-12-25; geprüft am 2026-09-25): Die Handelsförderungsgebühr beträgt „höchstens 4,25 pro 10.000 des Wertes der aus- oder eingeführten Ware“; für eingeführte Waren gilt „der Zollwert als Bemessungsgrundlage“.
- FAQ der Zollverwaltung des Finanzministeriums: Welche Abgaben fallen bei eingeführten Waren an? (geprüft am 2026-09-25): „Handelsförderungsgebühr: Zollwert der Ware × 0,04 %. (Hinweis: Beträge bis NT$100 sind gebührenfrei.)“
- WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 (Zollwertübereinkommen), Artikel 1, 4, 8, 15 (geprüft am 2026-09-25): Art. 8.1 Buchst. c: „Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat“ (wortgleich mit Art. 71 Abs. 1 Buchst. c der EU-Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union)
- WTO-Zollwertübereinkommen, Anhang I, Auslegungsvermerk (Note to Article 8) (geprüft am 2026-09-25): „Die Kosten für das Recht, die eingeführte Ware im Einfuhrland zu vervielfältigen, werden bei der Ermittlung des Zollwerts nicht zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet.“
- WCO Guide to Customs Valuation and Transfer Pricing (Ausgabe 2018) (Weltzollorganisation; geprüft am 2026-09-25): „Es ist nicht vorgesehen, dass in allen Fällen, in denen Käufer und Verkäufer verbunden sind, die Umstände des Verkaufs geprüft werden.“
- Urteil 99 Pan-Zi Nr. 958 (2010) des Obersten Verwaltungsgerichts (2010-09-23; geprüft am 2026-09-25): „Die nach Art. 29 des Zollgesetzes zum Zollwert hinzuzurechnende Lizenzgebühr ist nicht auf Zahlungen an den Verkäufer beschränkt.“
- Urteil 101 Pan-Zi Nr. 532 (2012) des Obersten Verwaltungsgerichts (2012-06-14; geprüft am 2026-09-25): „Die Voraussetzungen der Körperschaftsteuer und des Zolls sind jeweils eigenständig nach dem jeweiligen Steuerrecht zu prüfen.“
Wissenschaftliche und Forschungsliteratur
論進口貨物完稅價格之認定及判斷-以我國現行估價制度與WTO關稅估價協定為例
Zeigt, dass sich das taiwanische Zollwertsystem am WTO-Zollwertübereinkommen orientiert, und stellt den Ablauf von Zollwertstreitigkeiten über Überprüfung und Widerspruch bis zur Klage dar.
跨國企業移轉訂價與關稅估價之研究
Erörtert die Lücke zwischen nachträglichen Verrechnungspreisanpassungen und der Zollwertermittlung; empfiehlt Einführern, beim Zoll eine verbindliche Zollwertauskunft zu beantragen und mit dem Finanzamt eine Vorabverständigung (APA) zu vereinbaren.
關稅估價與移轉訂價—國際作法比較
Der Autor ist Referent der Zollverwaltung; erläutert, dass die WCO und die Zollbehörden der meisten Länder dem Einsatz von Verrechnungspreisunterlagen weiterhin zurückhaltend gegenüberstehen.
The Customs Treatment of Royalties and License Fees with Regard to Imported Goods
Lizenzgebühren sind nicht grundsätzlich steuerpflichtig oder steuerfrei; entscheidend ist, ob sie mit der zu bewertenden Ware zusammenhängen und Verkaufsbedingung sind.
Intangible Assets and Customs Valuation
Eine Verbundenheit zwischen Käufer und Verkäufer allein widerlegt den Transaktionswert nicht; er ist anhand der Verkaufsumstände oder von Vergleichswerten (Test Values) zu prüfen.
Interplay Between Customs Valuation and Transfer Pricing in the European Union
Zum Zusammenspiel von Verrechnungspreisen und Zollwertermittlung; international gibt es bislang keine konkrete rechtliche Lösung.
Developments at the WCO Technical Committee on Customs Valuation 2021−2022 regarding royalties
Der WCO-Fachausschuss für Zollwertfragen veröffentlicht weiterhin Beratungsgutachten zur Hinzurechnung von Lizenzgebühren.
① In der nationalen Gesetzesdatenbank und im Vorschriftensystem des Finanzministeriums sind Vorschriften mit den Bezeichnungen „Prüfvorschrift für die Zollwertfestsetzung eingeführter Waren“ oder „Erhebungsordnung für die Handelsförderungsgebühr“ nicht auffindbar; diese Seite stützt sich auf tatsächlich bestehende Vorschriften. ② Der Satz von 0,04 % für die Handelsförderungsgebühr ist der von der zuständigen Behörde festgesetzte Satz; die Gebührenfreiheit bis NT$100 beruht auf den FAQ der Zollverwaltung und einer Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums – die Originalseite der Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums ließ sich diesmal nicht aufrufen. ③ Die Regel, dass Vertriebsgebühren nicht hinzugerechnet werden, stammt aus der Fußnote des WTO-Übereinkommens; im taiwanischen Recht gibt es dazu keine wortgleiche Entsprechung. ④ Die Originaltexte einzelner Beratungsgutachten des WCO-Fachausschusses für Zollwertfragen erfordern eine Anmeldung; diese Seite zitiert deren Inhalt nicht. ⑤ Die Beispielrechnung verwendet angenommene Beträge und einen angenommenen Steuersatz. ⑥ Die wissenschaftliche Literatur dient nur der Hintergrunderläuterung. ⑦ Diese Seite stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar; wenden Sie sich im Einzelfall an den Zoll oder an Fachleute.
Häufig gestellte Fragen
Wird der Zollwert nach dem Preis berechnet, den ich bezahlt habe?
Kann man bei den 6 Zollwertermittlungsmethoden Methoden überspringen?
Muss eine an den Markeninhaber statt an den Verkäufer gezahlte Lizenzgebühr auch hinzugerechnet werden?
Welche Lizenzgebühren müssen nicht zum Zollwert hinzugerechnet werden?
Lehnt der Zoll den Preis zwischen verbundenen Unternehmen immer ab?
Der Zollwert wurde zu hoch festgesetzt – wie viel Zeit habe ich für den Antrag auf Überprüfung?
Wie wird die Handelsförderungsgebühr berechnet?
Gibt es eine „Prüfvorschrift für die Zollwertfestsetzung eingeführter Waren“?
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HowBridge bietet den Sammelversand und die Zollabfertigung von Festlandchina nach Taiwan; Unternehmen, die als Ein- und Ausfuhrhändler mit Einheitlicher Betriebsnummer registriert sind, können im eigenen Firmennamen offiziell verzollen; rechnen Sie bei der Anmeldung hinzuzurechnende Fracht-, Versicherungs- und Lizenzkosten in den Warenwert ein.
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