Was ist die vereinfachte Zollanmeldung? Worin unterscheiden sich X-Anmeldung und reguläre Zollanmeldung?

In drei Sätzen erklärt

Erstens: „Vereinfachte Zollanmeldung“ ist die gesetzliche Bezeichnung des Verfahrens; „X-Anmeldung“ ist umgangssprachlich und bezieht sich auf die Codes für die Anmeldungsart im vereinfachten Anmeldeformular: X1 (Expressdokumente), X2 (geringwertige abgabenfreie Waren) und X3 (geringwertige abgabenpflichtige Waren). Zweitens: Am häufigsten werden zwei Wertgrenzen verwechselt: Die Abgabenbefreiung für geringwertige Waren gilt bei einem Zollwert von höchstens NT$2 000, während die vereinfachte Zollanmeldung bis zu einem Zollwert von höchstens NT$50 000 zulässig ist – darüber handelt es sich um „hochwertige Expresssendungen“ (X4), für die eine reguläre Einfuhranmeldung erforderlich ist. Drittens: Eine vereinfachte Zollanmeldung bedeutet keine geringere Verantwortung: Abgabenschuldner bleibt der Empfänger, unrichtige Angaben führen weiterhin zu Nachforderungen und Sanktionen; zudem ist die vereinfachte Zollanmeldung in zehn Fällen ausnahmslos ausgeschlossen, etwa bei Waren, die Ein- oder Ausfuhrvorschriften unterliegen oder auf die Warensteuer beziehungsweise die Sondersteuer auf bestimmte Waren und Dienstleistungen erhoben wird – unabhängig vom Wert.

Was genau ist die vereinfachte Zollanmeldung (X-Anmeldung)?

Die überwiegende Mehrheit der grenzüberschreitenden Onlinebestellungen, die Sie in Taiwan erhalten, wird als Expresssendung verzollt. Nach der „Verordnung über die Zollabfertigung von Luftexpresssendungen“ und der „Verordnung über die Zollabfertigung von Seeexpresssendungen“ (beide zuletzt geändert am 23. Tag des 2. Monats im Jahr 115 der Republik China; Rechtsgrundlage ist Artikel 27 Absatz 2 des Zollgesetzes) können geeignete Expresssendungen mit weniger Angaben als bei einer regulären Einfuhranmeldung angemeldet werden. Die Abgaben werden online von einer vorausgezahlten Abgabensicherheit abgebucht, um die Freigabe zu beschleunigen – das ist die „vereinfachte Zollanmeldung“.

Außerdem gilt: Expresssendungen unterliegen einer Gewichtsgrenze von höchstens 70 kg brutto je Packstück (Sack) (bei Postpaketen sind es 30 kg). Ausgeschlossen sind zudem Waren, deren Einfuhr nach dem Zollgesetz verboten ist, kontrollierte Waren, Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, frische Agrar-, Fischerei- und Tierprodukte, lebende Tiere und Pflanzen sowie geschützte wildlebende Tiere und Pflanzen und daraus hergestellte Erzeugnisse.

⚠️ Zunächst zur Bezeichnung: „X-Anmeldung“ ist nur teilweise richtig

Diese Unterscheidung verdient eine genaue Erklärung, weil die falsche Darstellung weit verbreitet ist.

① Die Tabelle „Anmeldungsart“ der offiziellen „Verfahrenscodes für Zoll, Häfen und Handel“ enthält keine mit X beginnenden Codes – dort stehen nur die Reihen G, B, D, F und T (bei der Einfuhr etwa G1, G2 und D2, bei der Ausfuhr etwa G5 und B9).
② X ist dennoch ein offizieller Code: Er stammt aus Ziffer 3 Unterziffer 4 der „Verfahrensbestimmungen für die Zollabfertigung von Luftexpresssendungen mit vereinfachter Anmeldung“ (zuletzt geändert am 31. Tag des 3. Monats im Jahr 111 der Republik China, Erlass Tai-Guan-Ye-Zi Nr. 1111008233). Dort sind X1, X2 und X3 für die Einfuhr sowie X6 und X7 für die Ausfuhr ausdrücklich als Codes der Anmeldungsart im vereinfachten Anmeldeformular festgelegt.
③ „X-Anmeldung“ bezeichnet somit den „Code der Anmeldungsart im vereinfachten Anmeldeformular“. Dieser steht nicht in der allgemeinen Tabelle der Anmeldungsarten, ist aber auch keine inoffizielle Erfindung.
④ Obwohl X4 und X8 ebenfalls mit X beginnen, ist für sie keine vereinfachte Zollanmeldung zulässig – sie bezeichnen „hochwertige Expresssendungen“, die mit einer regulären Ein- beziehungsweise Ausfuhranmeldung abgefertigt werden müssen.
⑤ X5 gibt es nicht. Die offizielle Reihenfolge lautet X1–X4 für die Einfuhr und X6–X8 für die Ausfuhr.

Wofür stehen X1, X2 und X3? Welche Wertgrenzen gelten?

Nach Ziffer 2 der „Verfahrensbestimmungen für die Zollabfertigung von Luftexpresssendungen mit vereinfachter Anmeldung“ werden Expressimporte in vier und Expressexporte in drei Kategorien eingeteilt. Maßgeblich sind der Zollwert bei der Einfuhr und der FOB-Wert bei der Ausfuhr. Für Seeexpresssendungen gilt dieselbe Einteilung.

CodeKategorieWertbereichVereinfachte Zollanmeldung zulässig?
X1Eingeführte Expressdokumente—✅ Ja (Name und Anschrift von Absender und Empfänger, Herstellungsland, Zollwert, CCC-Tarifnummer, Abgabensatz und einheitliche Identifikationsnummer können entfallen)
X2Eingeführte geringwertige abgabenfreie ExpresswarenZollwert höchstens NT$2 000✅ Ja (CCC-Tarifnummer, Abgabensatz und einheitliche Identifikationsnummer können entfallen)
X3Eingeführte geringwertige abgabenpflichtige ExpresswarenZollwert NT$2 001–50 000✅ Ja
X4Eingeführte hochwertige ExpresswarenZollwert über NT$50 000❌ Nein, reguläre Einfuhranmeldung (G1) erforderlich
X6Express-Dokumentensendungen zur Ausfuhr—✅ Ja
X7Express-Warensendungen zur Ausfuhr mit geringem WertFOB-Wert bis einschließlich NT$50 000✅ Zulässig
X8Express-Warensendungen zur Ausfuhr mit hohem WertFOB-Wert über NT$50 000❌ Nicht zulässig
🔴 Das offizielle Handbuch widerspricht sich selbst: 3 000 NT$ ist ein veralteter Betrag

Wenn Sie auf die Angabe „X2 gilt bis einschließlich 3 000 NT$“ stoßen, handelt es sich um veraltete Informationen – und die Quelle kann sogar das offizielle Dokument selbst sein. Im aktuellen „Handbuch zur Zollanmeldung vorab angemeldeter Waren · Einfuhr“ nennt der Abschnitt über „Express-Warensendungen im Luftverkehr“ einen Betrag von 3 Tausend NT$, während der Abschnitt über „Express-Warensendungen im Seeverkehr“ im selben Handbuch 2 Tausend NT$ angibt. Die beiden Abschnitte widersprechen einander. Die Customs Administration, Ministry of Finance hat diesen Abschnitt des Handbuchs bislang nicht öffentlich für ungültig erklärt. Die Rechtsvorschriften (Artikel 11 der jeweiligen Vorschriften zur Zollabfertigung von Express-Warensendungen im Luftverkehr bzw. Seeverkehr) legen jedoch ausdrücklich 2 000 NT$ fest; maßgeblich sind die Rechtsvorschriften.

Zwei weitere Quellen für den Betrag von 3 000 NT$: ② Die früheren „Vorschriften zur Abgabenbefreiung bei der Einfuhr von Postsendungen“ (mit einer Grenze von 3 000 NT$) wurden am 7.2.103 nach dem Kalender der Republik China aufgehoben; ③ der Ausnahmevorbehalt in Artikel 12 Absatz 1 Nummer 5 der Luftverkehrsvorschriften: „Werden abgabenfreie Warenmuster gemäß Artikel 49 Absatz 1 Nummer 9 des Zollgesetzes nicht im Namen einer Privatperson eingeführt und beträgt der Zollwert der gesamten Anmeldung höchstens dreitausend Neue Taiwan-Dollar, kann die Zollabfertigung mit einer vereinfachten Anmeldung erfolgen.“ Dies ist eine Sonderausnahme für gewerbliche Warenmuster, die mit der allgemeinen Abgabenfreigrenze überhaupt nichts zu tun hat, aber besonders häufig fälschlich als Beleg dafür angeführt wird.

Wann ist eine vereinfachte Zollanmeldung zulässig? Wann ist eine reguläre Anmeldung zwingend erforderlich?

Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten: zuerst der Wert, dann die Art der Ware. Ein Zollwert von höchstens NT$50 000 ist lediglich eine notwendige Voraussetzung. Zusätzlich darf keiner der folgenden Ausschlussgründe vorliegen.

⚠️ In diesen zehn Fällen ist die vereinfachte Zollabfertigung unzulässig (Artikel 12 Absatz 1 der Luftexpressverordnung)

① Express-Warensendungen zur Einfuhr mit hohem Wert (X4, Zollwert über NT$50 000) oder Express-Warensendungen zur Ausfuhr mit hohem Wert (X8).
② Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrbestimmungen unterliegen (ausgenommen besondere Fälle, die der Zoll öffentlich bekannt gegeben hat).
③ Fälle, in denen eine Zweitschrift der Zollanmeldung für die Abgabenverrechnung oder -erstattung oder für Zollverfahren mit Abgabenaussetzung beantragt werden muss.
④ Wiedereinfuhr- oder Wiederausfuhrfälle, bei denen die ursprüngliche Ausfuhr- bzw. Einfuhranmeldung eingesehen werden muss.
⑤ Waren mit Abgabenermäßigung oder -befreiung nach dem Zollgesetz, den einschlägigen Rechtsvorschriften oder den zusätzlichen Anmerkungen zum Zolltarif (Ausnahmevorbehalt: Werden abgabenfreie Warenmuster gemäß Artikel 49 Absatz 1 Nummer 9 des Zollgesetzes nicht im Namen einer Privatperson eingeführt und beträgt der Zollwert der gesamten Anmeldung höchstens dreitausend Neue Taiwan-Dollar, ist die Zollabfertigung weiterhin mit einer vereinfachten Anmeldung zulässig – dies ist eine Sonderausnahme für gewerbliche Warenmuster, die mit der allgemeinen Abgabenfreigrenze nichts zu tun hat).
⑥ Waren, für die andere Anmeldungsarten als G1 bei der Einfuhr bzw. G5 oder F5 bei der Ausfuhr gelten.
⑦ Waren, auf die laut Bekanntmachung des Ministry of Finance Ausgleichszölle, Antidumpingzölle oder Vergeltungszölle zu erheben sind.
⑧ Waren, für die das Ministry of Economic Affairs auf Grundlage des Außenhandelsgesetzes Einfuhrschutzmaßnahmen ergreift oder für die laut Bekanntmachung des Ministry of Finance besondere Schutzmaßnahmen gelten.
⑨ Waren, die nach dem „Warensteuergesetz“ oder dem „Gesetz über die Steuer auf bestimmte Waren und Dienstleistungen“ steuerpflichtig sind.
⑩ Waren, die Zollkontingenten unterliegen.

Einfach ausgedrückt: Tabak und Alkohol, Waren mit erforderlicher Einfuhrgenehmigung (Lebensmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte, bestimmte Kosmetika, Erzeugnisse aus Landwirtschaft, Fischerei und Tierhaltung usw.), Waren, auf die Warensteuer oder die Sondersteuer auf bestimmte Waren und Dienstleistungen anfällt, sowie landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Zollkontingenten dürfen sämtlich nicht vereinfacht angemeldet werden; stattdessen ist eine reguläre Einfuhranmeldung erforderlich. Dies gilt unabhängig vom Betrag – auch ein Nahrungsergänzungsmittel im Wert von NT$800 darf nicht vereinfacht angemeldet werden.

(Artikel 12 Absatz 1 der Seeverkehrsvorschriften enthält ebenfalls zehn Nummern; lediglich ihre Reihenfolge weicht geringfügig ab, und F5 wird nicht aufgeführt.)

Worin unterscheiden sich vereinfachte und reguläre Zollanmeldung in der Praxis?

Die Unterschiede betreffen vor allem den Umfang der Anmeldeangaben, den Anwendungsbereich und die Zahlungsweise der Abgaben. Die rechtliche Verantwortung ist jedoch dieselbe.

VergleichspunktVereinfachte Zollanmeldung (X1/X2/X3)Reguläre Einfuhranmeldung (G1)
WertbereichZollwert höchstens NT$50 000Unbegrenzt; über NT$50 000 zwingend erforderlich
Zulässige WarenfälleKeiner der zehn Ausschlussgründe, etwa Ein- oder Ausfuhrvorschriften, liegt vorAlle Fälle; bei einem der zehn Ausschlussgründe ist nur dieser Weg zulässig
AnmeldeangabenReduziert (bei X1 können sechs Gruppen von Angaben entfallen, bei X2 unter anderem CCC-Tarifnummer und Abgabensatz)Vollständig
Zahlungsweise der AbgabenVerpflichtende Onlineabbuchung von einer vorausgezahlten AbgabensicherheitNach den allgemeinen Vorschriften (Artikel 20 der Luftverkehrsvorschriften sieht für Express-Warensendungen zwei Wege vor: Freigabe vor Abgabenentrichtung oder Abzug der Abgaben von einer vorab hinterlegten Sicherheitsleistung)
AbgabenschuldnerEmpfängerEmpfänger
Verantwortung bei unrichtigen AngabenNachzahlungspflicht und mögliche Sanktionen gelten unverändertNachzahlungspflicht und mögliche Sanktionen gelten unverändert
Am wichtigsten sind die letzten beiden Zeilen

Viele glauben, bei der vereinfachten Zollanmeldung werde „weniger kontrolliert und die Verantwortung sei geringer“. Das ist falsch. Vereinfacht werden die Anmeldeangaben, nicht die rechtliche Verantwortung. Abgabenschuldner bleibt der Empfänger. Unrichtige Warenbezeichnungen oder Wertangaben können ebenso zu Abgabennachforderungen, Geldbußen und weiteren Rechtsfolgen führen.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Überschreitet der Zollwert einer einzelnen Untersendungsnummer nach einer Neubewertung durch den Zoll 50 000 NT$, wird der Fall, sofern kein Zollfahndungsverfahren betroffen ist, auf eine reguläre Ein- beziehungsweise Ausfuhranmeldung umgestellt. Eine ursprünglich vereinfachte Anmeldung kann nach der Neubewertung durch den Zoll also automatisch zu einer regulären Anmeldung werden.

Ist die Identitätsprüfung über EZ WAY verpflichtend? Was passiert ohne sie?

Dieser Abschnitt wird besonders leicht falsch wiedergegeben. Zunächst zwei Tatsachen, die vielen nicht bekannt sind:
① EZ WAY (Yi Li Wei) ist eine Plattform, die von Trade-Van Information Services Co., Ltd. selbst finanziert, aufgebaut und betrieben wird. Sie wurde weder im Auftrag des Zolls entwickelt noch ist sie eine offizielle Behörden-App. Die Zollverwaltung hat dies in einer Pressemitteilung klargestellt.
② Die Rechtsvorschriften verpflichten Privatpersonen nicht zur Nutzung von EZ WAY. Für die Zollvertretung bestehen weiterhin zwei Verfahren: die Onlinebevollmächtigung mit Identitätsprüfung oder die bisherige Papierform, bei der dem Zolldienstleister eine Vollmacht und Kopien der Vorder- und Rückseite des Personalausweises vorgelegt werden. Eines der beiden Verfahren genügt.

Verlangt wird tatsächlich, dass „das Vollmachtsverhältnis für die Zollanmeldung bestätigt sein muss“, nicht die Installation einer bestimmten App. Rechtsgrundlagen sind Artikel 27 des Zollgesetzes, Artikel 17 der „Verordnung über die Zollabfertigung von Luftexpresssendungen“, Artikel 18 der „Verordnung über die Zollabfertigung von Seeexpresssendungen“ und Artikel 12 der „Verordnung über die Zulassung und Verwaltung von Zolldienstleistern“.

⚠️ Rechtsfolge ohne Identitätsprüfung: Der Zoll „kann die Annahme der Anmeldung verweigern“ – keine automatische Rücksendung

Für eine genaue Darstellung sind vier Ebenen zu unterscheiden:
① Gesetzliche Rechtsfolge: Nach Artikel 17 Absatz 2 der Luftexpressverordnung beziehungsweise Artikel 18 Absatz 2 der Seeexpressverordnung kann der Zoll „die Annahme der Zollanmeldung verweigern“, wenn die Bevollmächtigung nicht abgeschlossen und im Zollabfertigungssystem erfasst ist. Seit dem 16. Tag des 5. Monats im Jahr 109 wird dies vom Abfertigungssystem geprüft; „die Zollanmeldung wird erst nach Behebung des Mangels angenommen“. Nach der Nachbesserung durch abgeschlossene Identitätsprüfung oder Wechsel zur Papiervollmacht kann das Verfahren also fortgesetzt werden; das Paket verschwindet dadurch nicht.
② Keine App ≠ keine Einfuhr: Eine schriftliche Einzelvollmacht bleibt möglich. Es gibt jedoch eine praktische Einschränkung: Hat der Expresszolldienstleister keinen Dienstleistungsvertrag mit der Identitätsprüfungsplattform, ist für ihn kein Onlineabgleich der Bevollmächtigung möglich. Dann müssen nach den Vorschriften eine Originalvollmacht auf Papier und Kopien der Vorder- und Rückseite des Personalausweises vorgelegt werden.
③ Eine Rücksendung setzt ein gesetzliches Verfahren voraus: Zunächst muss feststehen, dass die Bevollmächtigung nicht abgeschlossen werden kann. Außerdem dürfen weder Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung des Zollschmuggels noch Gründe für die Weiterleitung an andere zuständige Behörden zur Ahndung vorliegen. Erst dann beantragt der Expressdienstleister innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Tag nach der Einlagerung oder Zollanmeldung seine Eintragung als Abgabenschuldner und führt die Ware anschließend wieder aus.
④ Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn Sie bereits auf der Liste für die „vorherige Bevollmächtigung“ stehen: Ohne Ihre Bestätigungsantwort wird die Anmeldung bereits bei der Einreichung blockiert (Fehlermeldung B6F, keine Annahme). Die Ware kann dann nicht zur Einfuhr angemeldet werden.

Zur Aussage „Der Onlinehändler versendet erst nach der Bestätigung“: Das ist eine geschäftliche Praxis, keine gesetzliche Pflicht. Die Zollverwaltung bezeichnet entsprechende Bedenken in ihrer Pressemitteilung ausdrücklich als „Missverständnis“. Rechtlich können Sie weiterhin verlangen, dass der Zolldienstleister eine Papiervollmacht verwendet.

Praktische Einzelheiten: Zwei unterschiedliche Beschränkungen zur „Häufigkeit pro Jahr“ auseinanderhalten

Anwendungsbereich: Die Identitätsprüfung gilt für vereinfachte Anmeldungen von Expressimporten, die keinen Einfuhrvorschriften unterliegen und deren Zollwert NT$50 000 nicht übersteigt. Sie steht Staatsangehörigen der Republik China und ausländischen Personen mit Aufenthaltstitel offen. Für Unternehmen ist die Identitätsprüfung nicht anwendbar; sie müssen schriftliche Einzelvollmachten verwenden.
Schutz personenbezogener Daten: Wer die Identitätsprüfung abgeschlossen hat, kann bei der Zollanmeldung nur die dafür verifizierte Mobilfunknummer und den Namen angeben; die Personalausweisnummer muss nicht angegeben werden. Dafür gibt es eine gesetzliche Grundlage: Artikel 18 Absatz 3 der Luftexpressverordnung sowie Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 der Seeexpressverordnung. Der Zoll hat die Unternehmen bereits zweimal schriftlich aufgefordert, von Personen mit abgeschlossener Identitätsprüfung keine Personalausweisnummer zu verlangen. Falls ein Unternehmen sie dennoch verlangt, können Sie darauf verweisen.
Verknüpfungsgrenze: 1 Mobilfunknummer kann nur mit 1 Personalausweisnummer verknüpft werden.
Vorgehen bei Identitätsmissbrauch: Wählen Sie in der App „Abweichende Anmeldung – Einfuhranmeldung unter missbräuchlicher Verwendung meiner Identität“. Füllen Sie die Erklärung zum Identitätsmissbrauch online aus, drucken Sie sie aus, unterschreiben beziehungsweise stempeln Sie sie und senden Sie sie an die Zollstelle des Einfuhrorts. Der Zoll leitet eine Verwaltungsuntersuchung ein; bei konkreten Belegen für Identitätsmissbrauch wird der Fall zur strafrechtlichen Ermittlung weitergegeben.

🔴 Die beiden Beschränkungen zur „Häufigkeit pro Jahr“ haben völlig unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Folgen:
① Häufigkeitsgrenze für die Abgabenbefreiung geringwertiger Waren (Abgabenrecht): Werden für denselben Abgabenschuldner innerhalb eines Halbjahres geringwertige Waren mehr als 6-mal abgabenfrei freigegeben, entfällt die Befreiung ab dem 7. Mal. Die Einfuhr bleibt jedoch möglich; es werden lediglich Abgaben erhoben. Als Halbjahre gelten die Monate 1–6 und 7–12 jedes Jahres. Maßgeblich ist das in der Anmeldung angegebene Einfuhrdatum; die Zählung beginnt jährlich am 1/1 und 7/1 neu. Die Einfuhrhäufigkeit lässt sich im Single Window für Zoll, Häfen und Handel nach Anmeldung mit einem digitalen Bürgerzertifikat abfragen.
② Identitätsprüfung und Bevollmächtigung zur Zollanmeldung (Identitätskontrolle): Sie sind unabhängig von Einfuhrhäufigkeit und Warenwert ein notwendiger Bestandteil der Zollabfertigung.
Ersteres bestimmt, ob Sie Abgaben zahlen müssen; Letzteres bestimmt, ob die Zollanmeldung angenommen werden kann.

Warum bleiben Pakete am häufigsten beim Zoll hängen?

Die folgenden sechs Punkte decken die überwiegende Mehrheit der in der Praxis auftretenden Abfertigungsprobleme ab.

Zwei Wertgrenzen „Vereinfachte Zollanmeldung gilt nur bis 2 000 NT$“ Luftexpressverordnung §11,§12

Hier werden zwei Dinge verwechselt. Die Abgabenbefreiung für geringwertige Waren gilt bis zu einem Zollwert von NT$2 000 und befreit von Zoll, Warensteuer und Umsatzsteuer. Die Obergrenze für die vereinfachte Zollanmeldung liegt dagegen bei einem Zollwert von NT$50 000. Eine Ware für NT$30 000 ist somit abgabenpflichtig, kann aber weiterhin vereinfacht angemeldet werden. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Kriterien.

3 000 NT$ „Die Abgabenfreigrenze für geringwertige Waren beträgt 3 000 NT$“ Veraltet

3 000 NT$ ist der alte Betrag; aktuell gelten 2 000 NT$. Erschwerend kommt hinzu, dass der Fehler eine offizielle Quelle hat: Der Abschnitt über Luftexpresssendungen im aktuellen „Handbuch zur Zollanmeldung und Abfertigung vorangemeldeter Waren“ wurde weiterhin nicht aktualisiert. Die frühere „Verordnung über die Abgabenbefreiung bei der Einfuhr von Postpaketwaren“ mit ihrer Grenze von 3 000 NT$ wurde zudem bereits am 7. Tag des 2. Monats im Jahr 103 der Republik China aufgehoben. Maßgeblich sind die Rechtsvorschriften.

X5 „Eine X5-Anmeldung ist …“ Existiert nicht

X5 gibt es nicht. Die offizielle Reihenfolge lautet X1–X4 für die Einfuhr und X6–X8 für die Ausfuhr. Eine Quelle, die „X5“ erläutert, kann daher unmittelbar als unzuverlässig eingestuft werden.

X4 „X4 ist ebenfalls eine Form der vereinfachten Zollanmeldung“ Ziffer 7 der Verfahrensbestimmungen

Falsch. X4 (hochwertige Expressimporte mit einem Zollwert über NT$50 000) und X8 beginnen zwar mit X, werden jedoch nach dem regulären Zollverfahren für Ein- und Ausfuhrwaren abgefertigt. Eine vereinfachte Anmeldung ist nicht zulässig. Die Anmeldungsarten des vereinfachten Formulars sind ausschließlich X1, X2, X3, X6 und X7.

Aufteilung bei dreifacher Übereinstimmung „Durch mehrere Anmeldungen für eine Warenpartie bleibt man unter der Wertgrenze“ Luftexpressverordnung §14

Dieses Vorgehen ist ausdrücklich verboten. Expressdienstleister und Zolldienstleister dürfen Expressimporte derselben Warenpartie nicht getrennt anmelden. Als „dieselbe Warenpartie“ gelten Waren desselben Absenders, die mit demselben Flug beziehungsweise derselben Fahrt an denselben Empfänger befördert werden – umgangssprachlich „dreifache Übereinstimmung“. Bei Verstößen werden nach Artikel 87 des Zollgesetzes eine Geldbuße von NT$6 000–30 000 und eine Frist zur Berichtigung verhängt. Der Zoll muss die Zollwerte zur Abgabenerhebung zusammenrechnen. Bei unrichtigen Angaben richtet sich die Sanktion nach dem zusammengefassten verkürzten Abgabenbetrag oder Warenwert.

Nur der Wert zählt „Bei ausreichend niedrigem Wert ist die vereinfachte Zollanmeldung immer möglich“ Luftexpressverordnung §12Ⅰ

Das stimmt nicht. Der Wert ist nur eine notwendige Voraussetzung. In den zehn Ausschlussfällen, etwa bei Ein- oder Ausfuhrvorschriften, Warensteuer oder Sondersteuer auf bestimmte Waren und Dienstleistungen, Zollkontingenten sowie Waren mit Abgabenermäßigung oder -befreiung, ist die vereinfachte Zollanmeldung ausnahmslos unzulässig. Der Wert spielt dabei keine Rolle – auch ein Nahrungsergänzungsmittel für NT$800 ist ausgeschlossen.

EZ WAY „Ohne Installation von EZ WAY kann man keine Pakete empfangen“ Zwei parallele Verfahren

Die Rechtsvorschriften schreiben die Nutzung von EZ WAY nicht vor. Die Plattform wurde von Trade-Van selbst finanziert und aufgebaut; sie ist keine offizielle Behörden-App. Für die Bevollmächtigung zur Zollanmeldung bestehen weiterhin zwei Verfahren: Alternativ können eine Papiervollmacht und Kopien der Vorder- und Rückseite des Personalausweises vorgelegt werden. Verlangt ein Onlinehändler vor dem Versand eine Bestätigung in der App, ist dies eine geschäftliche Praxis und keine gesetzliche Vorgabe.

Automatische Rücksendung „Ohne Bestätigung der Vollmacht wird das Paket zurückgeschickt“ Luftexpressverordnung §17-1

Es erfolgt keine automatische Rücksendung. Die gesetzliche Rechtsfolge lautet, dass der Zoll „die Annahme der Anmeldung verweigern kann“ und „die Anmeldung erst nach Behebung des Mangels annimmt“. Nur wenn feststeht, dass die Bevollmächtigung nicht abgeschlossen werden kann, und weder Zollschmuggel noch andere zu ahndende Sachverhalte vorliegen, beantragt der Expressdienstleister innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Tag nach der Einlagerung oder Zollanmeldung die Änderung des Abgabenschuldners und sendet die Ware anschließend zurück.

Personalausweis „Für die Zollanmeldung muss immer die Personalausweisnummer angegeben werden“ Luftexpressverordnung §18Ⅲ

Wer die Identitätsprüfung abgeschlossen hat, kann ausschließlich die dafür verifizierte Mobilfunknummer und den Namen angeben; die Personalausweisnummer muss nicht angemeldet werden. Der Zoll hat die Unternehmen bereits zweimal schriftlich aufgefordert, von Personen mit abgeschlossener Identitätsprüfung keine Personalausweisnummer zu verlangen. Falls ein Unternehmen sie dennoch verlangt, können Sie auf diese Vorschrift verweisen.

Fazit in einem Satz

In acht von zehn Fällen liegt das Abfertigungsproblem nicht an den „Abgaben“, sondern an einer unbestätigten Bevollmächtigung oder daran, dass die Ware unter einen der zehn Ausschlussgründe fällt. Wer die beiden Wertgrenzen auseinanderhält – 2 Tausend NT$ für die Abgabenbefreiung und 50 000 NT$ für die vereinfachte Zollanmeldung –, prüft, dass keine Einfuhrvorschriften gelten, und die Bevollmächtigung ordnungsgemäß erledigt, vermeidet die meisten Probleme.

Beeinflusst die Paketkonsolidierung, ob eine vereinfachte Zollanmeldung möglich ist?

Zunächst zu unserem Leistungsumfang

HowBridge verfügt ausschließlich über ein Konsolidierungslager in Shenzhen und ein Betriebslager in Taoyuan und bietet Paketkonsolidierung nur für China → Taiwan an. Wir haben keine Lager in Europa, Japan, Korea oder den USA und bieten für diese Regionen weder Paketkonsolidierung noch Einkaufs- oder Zahlungsdienste im Kundenauftrag an. Die auf dieser Seite erläuterten Zollvorschriften gelten auf taiwanischer Seite für alle eingeführten Waren, unabhängig vom Herkunftsort.

Ja, und die Auswirkungen werden häufig unterschätzt.

Die Zusammenlegung verändert den maßgeblichen Zollwert

Für die Obergrenze der vereinfachten Zollanmeldung zählt der Zollwert der jeweiligen Anmeldung (NT$50 000); für die Abgabenbefreiung geringwertiger Waren gelten NT$2 000. Drei getrennt versandte Pakete zu jeweils NT$800 können jeweils unter der Abgabenfreigrenze liegen. Werden sie in einem Karton zusammengefasst, beträgt der Gesamtwert NT$2 400 zuzüglich Frachtkosten und überschreitet damit die Freigrenze. Es fallen Abgaben an, die vereinfachte Zollanmeldung bleibt jedoch innerhalb der Grenze von 50 000 NT$ möglich. Die Zusammenlegung spart Frachtkosten, kann aber die abgabenrechtliche Behandlung verändern – beides muss gemeinsam berechnet werden.

🔴 Die umgekehrte „Aufteilung von Anmeldungen“ ist jedoch ausdrücklich verboten

Wenn die Zusammenlegung die Wertgrenze überschreitet, könnte man dann nicht einfach getrennt anmelden? Nein, das ist rechtswidrig. Artikel 14 der „Verordnung über die Zollabfertigung von Luftexpresssendungen“ bestimmt ausdrücklich, dass Expressdienstleister und Zolldienstleister Expressimporte derselben Warenpartie nicht getrennt anmelden dürfen. Als „dieselbe Warenpartie“ gelten Waren desselben Absenders, die mit demselben Flug beziehungsweise derselben Fahrt an denselben Empfänger befördert werden. Verstöße werden nach Artikel 87 des Zollgesetzes mit einer Geldbuße von NT$6 000–30 000 und einer Frist zur Berichtigung geahndet. Außerdem muss der Zoll die Zollwerte zusammenrechnen, um die Einfuhrabgaben zu erheben. Bei unrichtigen Angaben bildet der zusammengefasste Betrag die Grundlage der Sanktion.

Die einzige Ausnahme gilt, wenn der Gesamtwert die Abgabenfreigrenze nicht überschreitet oder wenn er sie zwar überschreitet, die Einfuhrabgaben aber unaufgefordert angemeldet und entrichtet werden.

Eine einzige genehmigungspflichtige Position kann die vereinfachte Anmeldung des gesamten Kartons ausschließen

Enthält ein zusammengefasster Karton eine Ware, die Ein- oder Ausfuhrvorschriften unterliegt (Lebensmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte, bestimmte Kosmetika, Agrar-, Fischerei- und Tierprodukte usw.), oder eine Ware, auf die Warensteuer beziehungsweise die Sondersteuer auf bestimmte Waren und Dienstleistungen erhoben wird, ist nach Artikel 12 Absatz 1 der Luftexpressverordnung für die gesamte Anmeldung keine vereinfachte Zollanmeldung zulässig. Es ist eine reguläre Einfuhranmeldung erforderlich, wodurch Bearbeitungszeit und Dokumentenbedarf steigen. Das ist völlig unabhängig vom Wert. Prüfen Sie bei Unsicherheit zunächst die Einfuhrvorschriften zur 11-stelligen Tarifnummer der Ware.

Jede Warenposition muss genau bezeichnet werden

Bei der Anmeldung eines zusammengefassten Kartons müssen Bezeichnung und Menge jeder enthaltenen Ware konkret aufgeführt werden. Eine Angabe wie „diverse Haushaltswaren“ erlaubt dem Zoll weder die Tarifeinreihung noch die Prüfung, ob Einfuhrvorschriften gelten. Das führt leicht zu Nachforderungen von Angaben oder zu einer Warenbeschau und verzögert die Freigabe. Außerdem gilt nach Artikel 10 der Luftexpressverordnung: Rechnung und identifizierbare Barcodes beziehungsweise Etiketten müssen zur Zollkontrolle an der Ware angebracht sein. Liegt bei einer nicht gewerblichen Transaktion tatsächlich keine Rechnung vor, muss eine vom Absender unterzeichnete Werterklärung angebracht werden.

Worauf stützen sich diese Angaben?

Die Verfahrensdarstellungen auf dieser Seite stützen sich auf geltende Rechtsvorschriften und offizielle Dokumente der Zollverwaltung. Artikelnummern und Änderungsdaten werden jeweils angegeben. Wo wir den Originaltext nicht beschaffen konnten, ist dies unter „Grenzen der Überprüfung“ erläutert.

Rechtsvorschriften und offizielle Quellen – einzeln überprüft

Wichtige Zahlen im Vergleich – häufig verwechselt, daher getrennt merken

Wissenschaftliche Arbeiten und Forschungsliteratur

Kurzanalyse der Entwicklungstrends bei der Mehrwertbesteuerung der digitalen Wirtschaft

Zhu Jiyan・2020・„Studien zu öffentlichen Finanzen und Steuern“, Band 49, Heft 4, ab Seite 43 (Jahresangabe laut Google Scholar; auf den Innenseiten des PDFs sind nur Band und Heft angegeben)

Die Zusammenfassung erläutert ausdrücklich den politischen Hintergrund der Senkung der taiwanischen Abgabenfreigrenze von 3 000 NT$ auf 2 000 NT$ und ordnet ihn in internationale Entwicklungen bei der Besteuerung der digitalen Wirtschaft ein. Die Arbeit hilft zu verstehen, warum die Grenze angepasst wurde und warum ihre vollständige Abschaffung weiterhin wissenschaftlich diskutiert wird.

Praxis und Perspektiven der zollamtlichen Überwachung von Zollaussetzungsverfahren in Technologieindustrieparks

Shen Xinyi・2023・„Studien zu öffentlichen Finanzen und Steuern“, Band 52, Heft 2, ab Seite 88 (Jahresangabe laut Google Scholar; auf den Innenseiten des PDFs sind nur Band und Heft angegeben)

Die Arbeit behandelt Zollaussetzungsverfahren aus Sicht der praktischen Zollüberwachung und geht auf das Risikomanagement im SAFE-Rahmen der Weltzollorganisation (WCO) ein. Sie hilft zu verstehen, warum der Zoll anhand von Risikostufen entscheidet, welche Waren vereinfacht angemeldet werden können und welche kontrolliert werden müssen.

Kritische Erfolgsfaktoren für die Integration des grenzüberschreitenden E-Commerce-Managements in internationale Logistikzentren

Yang Qingqiao et al.・2018・„Schifffahrtsquartalszeitschrift“, Band 27, Heft 2, Seiten 73–97

Die Arbeit untersucht mit dem Analytischen Hierarchieprozess (AHP) kritische Erfolgsfaktoren der grenzüberschreitenden E-Commerce-Logistik. Ihr Bezug zu dieser Seite: Die Effizienz der Zollabfertigung ist eine zentrale Einflussgröße dieser Logistik, und genau dafür wurde das vereinfachte Anmeldeverfahren geschaffen.

Grenzen der Überprüfung dieser Seite

Damit die Informationen nicht als sicherer dargestellt werden, als sie sind, werden nachfolgend die auf dieser Seite nicht abgeschlossenen Überprüfungen erläutert:
① Diese Website hat die Originalangabe des Aktenzeichens der Bekanntmachung des Ministry of Finance zur „Abgabenfreigrenze von NT$2 000 für Waren mit geringem Wert“ nicht unmittelbar erhalten. Der Betrag wurde anhand mehrerer unabhängiger offizieller Quellen gegengeprüft und bestätigt, darunter die FAQ der Customs Administration, Ministry of Finance, die Vorschriften zur Zollabfertigung von Express-Warensendungen im Luftverkehr bzw. Seeverkehr und die „Verfahrensbestimmungen zur Zollabfertigung von Express-Warensendungen im Luftverkehr mit vereinfachter Anmeldung“.
② Ein öffentlich zugänglicher vollständiger Wortlaut der „Verfahrensbestimmungen zur Zollabfertigung von Express-Warensendungen im Seeverkehr mit vereinfachter Anmeldung“ wurde nicht gefunden. Das offizielle Handbuch zur Zollanmeldung verweist darauf, doch weder in der Liste der Verwaltungsvorschriften der Customs Administration, Ministry of Finance noch im Rechtsinformationssystem des Ministry of Finance wurden sie gefunden. Die X-Kategorien für den Seeverkehr auf dieser Seite wurden aus dem Abschnitt „Express-Warensendungen im Seeverkehr“ des Handbuchs zur Zollanmeldung und den Bestimmungen der Seeverkehrsvorschriften abgeleitet.
③ Für den im Prüfauftrag genannten Text „Zolltarifliche Einreihung und Bewertung von Einfuhrwaren durch den Zoll“ hat diese Website weder auf der Website der Customs Administration, Ministry of Finance noch in der nationalen Rechtsdatenbank eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift mit demselben Titel gefunden; daher wurde er nicht zitiert. Rechtsgrundlage für die Zollwertermittlung bei Express-Warensendungen sind die Artikel 29–35 des Zollgesetzes.
④ Die angegebenen Artikelnummern und Beträge entsprechen dem Stand am Datum der letzten Aktualisierung dieser Seite. Die Vorschriften zur Zollabfertigung von Express-Warensendungen wurden erst kürzlich, am 23.2.115 nach dem Kalender der Republik China, geändert; einige Bestimmungen (etwa Artikel 17 Absatz 2 der Luftverkehrsvorschriften) gelten seit dem 1.3.115 nach demselben Kalender. Bei weiteren Änderungen sind die jeweils neuesten Rechtsvorschriften maßgeblich.
⑤ Artikel 49 Absatz 3 des Zollgesetzes ermächtigt das Ministry of Finance, die Kriterien für „häufige Einfuhren“ festzulegen. Die von dieser Website beschaffte Primärquelle ist der Erlass des Ministry of Finance vom 106.5.26, 台財關字第 1061011007 號; außerdem enthalten die FAQ der Customs Administration, Ministry of Finance eine Zusammenfassung. Es wurde jedoch keine eigenständige Rechtsvorschrift gefunden, die in der Form „辦法“ (Verordnung) erlassen wurde.
⑥ Ein öffentlich zugänglicher vollständiger Wortlaut der „Verfahrensbestimmungen zur Zollabfertigung von Express-Warensendungen im Seeverkehr mit vereinfachter Anmeldung“ wurde nicht gefunden. Die X-Kategorien für den Seeverkehr auf dieser Seite wurden aus dem Abschnitt „Express-Warensendungen im Seeverkehr“ des Handbuchs zur Zollanmeldung und den Bestimmungen der Seeverkehrsvorschriften abgeleitet.
⑦ Diese Seite behandelt für keinerlei Waren die Frage, ob sie versandt werden dürfen. Ob eine vereinfachte Anmeldung möglich ist und ob die Ware eingeführt werden darf, sind zwei voneinander unabhängige Fragen. Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrbestimmungen unterliegen, sind nicht nur von der vereinfachten Anmeldung ausgeschlossen, sondern dürfen möglicherweise überhaupt nicht eingeführt werden.

Häufig gestellte Fragen

Ist „X-Anmeldung“ eine offizielle Bezeichnung?
Nur teilweise. Die gesetzliche Bezeichnung des Verfahrens lautet „vereinfachte Zollanmeldung“. X1, X2 und X3 für die Einfuhr sowie X6 und X7 für die Ausfuhr sind jedoch tatsächlich die in Ziffer 3 der „Verfahrensbestimmungen für die Zollabfertigung von Luftexpresssendungen mit vereinfachter Anmeldung“ festgelegten Codes der Anmeldungsart im vereinfachten Anmeldeformular und keine inoffizielle Erfindung.

Zwei Punkte sind zu beachten: ① Die offizielle Tabelle „Anmeldungsart“ der „Verfahrenscodes für Zoll, Häfen und Handel“ der Zollverwaltung enthält keine mit X beginnenden Codes, sondern nur die Reihen G/B/D/F/T. ② X4 und X8 beginnen zwar mit X, können aber nicht vereinfacht angemeldet werden; sie sind Kategorien für hochwertige Waren. Außerdem gibt es kein X5. Eine Quelle, die „X5“ erläutert, kann daher unmittelbar als unzuverlässig eingestuft werden.
Liegt die Wertgrenze für die vereinfachte Zollanmeldung nun bei 2 Tausend oder 50 000 NT$?
Beide Beträge stimmen, beziehen sich aber auf unterschiedliche Dinge.
Abgabenbefreiung für geringwertige Waren: Bis zu einem Zollwert von NT$2 000 entfallen Zoll, Warensteuer und Umsatzsteuer.
Vereinfachte Zollanmeldung: Bis zu einem Zollwert von NT$50 000 ist die Abfertigung mit einem vereinfachten Anmeldeformular möglich (X2 bis 2,000, X3 von 2 001–50 000).

Eine Ware für NT$30 000 ist daher abgabenpflichtig, kann aber weiterhin vereinfacht angemeldet werden. Die Verwechslung dieser beiden Grenzen ist das häufigste Missverständnis bei diesem Thema.

Falls Sie „3 000 NT$“ finden, ist das der alte Betrag. Der Fehler hat sogar eine offizielle Quelle: Der Luftfrachtabschnitt des aktuellen Zollanmeldungshandbuchs wurde weiterhin nicht aktualisiert. Die frühere „Verordnung über die Abgabenbefreiung bei der Einfuhr von Postpaketwaren“ wurde bereits im Jahr 103 der Republik China aufgehoben.
Kann ich eine vereinfachte Zollanmeldung verlangen?
Nein, das Verfahren ist nicht frei wählbar. Neben einem Zollwert von höchstens NT$50 000 darf keiner der zehn Ausschlussgründe aus Artikel 12 Absatz 1 der Luftexpressverordnung vorliegen. Dazu gehören insbesondere Ein- oder Ausfuhrvorschriften, die Pflicht zur Zahlung von Warensteuer oder Sondersteuer auf bestimmte Waren und Dienstleistungen, Zollkontingente sowie Waren mit Abgabenermäßigung oder -befreiung.

Diese Gründe gelten unabhängig vom Wert: Auch ein Nahrungsergänzungsmittel für NT$800 kann wegen der geltenden Einfuhrvorschriften nicht vereinfacht angemeldet werden. Der Anmelder meldet die tatsächlichen Warenverhältnisse an; der Zoll entscheidet.
Wird mein Paket zurückgeschickt, wenn ich die Identitätsprüfung über EZ WAY nicht abgeschlossen habe?
Es wird nicht automatisch zurückgeschickt. Die gesetzliche Rechtsfolge lautet, dass der Zoll „die Annahme der Anmeldung verweigern kann“. Zugleich ist ausdrücklich bestimmt, dass „die Anmeldung erst nach Behebung des Mangels angenommen wird“. Nach Abschluss der Identitätsprüfung oder einem Wechsel zur Papiervollmacht kann das Verfahren fortgesetzt werden.

Eine Rücksendung setzt ein strenges Verfahren voraus: Zunächst muss feststehen, dass die Bevollmächtigung nicht abgeschlossen werden kann. Außerdem dürfen weder Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung des Zollschmuggels noch Gründe für die Weiterleitung an andere Behörden zur Ahndung vorliegen. Erst dann beantragt der Expressdienstleister innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Tag nach der Einlagerung oder Zollanmeldung die Änderung des Abgabenschuldners und führt die Ware anschließend wieder aus.

⚠️ Wenn Sie allerdings bereits auf der Liste für die „vorherige Bevollmächtigung“ stehen und keine Bestätigung abgegeben haben, wird die Anmeldung schon bei der Einreichung blockiert (Fehlermeldung B6F, keine Annahme). Die Ware kann dann nicht zur Einfuhr angemeldet werden. Diesen Fall sollten Sie besonders beachten.
Ist EZ WAY verpflichtend? Kann ich ohne die App nicht mehr online einkaufen?
Die Rechtsvorschriften schreiben die Nutzung von EZ WAY nicht vor. Die Plattform wird von Trade-Van Information Services Co., Ltd. selbst finanziert, aufgebaut und betrieben. Die Zollverwaltung hat in einer Pressemitteilung klargestellt, dass sie weder im Auftrag des Zolls entwickelt wurde noch eine offizielle Behörden-App ist.

Für die Bevollmächtigung zur Zollanmeldung bestehen weiterhin zwei Verfahren: eine Onlinebevollmächtigung mit Identitätsprüfung oder die Vorlage einer Papiervollmacht mit Kopien der Vorder- und Rückseite des Personalausweises beim Zolldienstleister. Verlangt ein Onlinehändler oder Konsolidierungsdienstleister vor dem Versand eine Bestätigung in der App, ist dies eine geschäftliche Praxis und keine gesetzliche Vorgabe.

⚠️ Eine praktische Einschränkung besteht: Hat der Zolldienstleister keinen Vertrag mit der Identitätsprüfungsplattform, ist für ihn kein Onlineabgleich der Bevollmächtigung möglich. Dann muss nach den Vorschriften das Papierverfahren genutzt werden. Außerdem ist die Identitätsprüfung für Unternehmen nicht anwendbar; sie müssen stets schriftliche Einzelvollmachten verwenden.
Der Zolldienstleister verlangt meine Personalausweisnummer – muss ich sie angeben?
Wenn Sie die Identitätsprüfung bereits abgeschlossen haben, können Sie nur die dafür verifizierte Mobilfunknummer und Ihren Namen angeben; die Personalausweisnummer muss nicht angemeldet werden. Dafür gibt es eine gesetzliche Grundlage: Artikel 18 Absatz 3 der Luftexpressverordnung sowie Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 der Seeexpressverordnung.

Der Zoll hat die Unternehmen bereits zweimal schriftlich aufgefordert, von Personen mit abgeschlossener Identitätsprüfung keine Personalausweisnummer zu verlangen. Falls ein Unternehmen sie dennoch verlangt, können Sie darauf verweisen.

Wenn Sie dagegen die Identitätsprüfung nicht abgeschlossen haben und eine schriftliche Einzelvollmacht nutzen möchten, müssen Sie nach den Vorschriften eine Vollmacht und Kopien der Vorder- und Rückseite Ihres Personalausweises vorlegen.
Darf ich eine Warenpartie auf mehrere Anmeldungen aufteilen, um unter der Wertgrenze zu bleiben?
Nein, das ist ausdrücklich verboten und rechtswidrig. Nach Artikel 14 der „Verordnung über die Zollabfertigung von Luftexpresssendungen“ dürfen Expressdienstleister und Zolldienstleister Expressimporte derselben Warenpartie nicht getrennt anmelden. Als „dieselbe Warenpartie“ gelten Waren desselben Absenders, die mit demselben Flug beziehungsweise derselben Fahrt an denselben Empfänger befördert werden – umgangssprachlich „dreifache Übereinstimmung“.

Verstöße werden nach Artikel 87 des Zollgesetzes mit einer Geldbuße von NT$6 000–30 000 und einer Frist zur Berichtigung geahndet. Der Zoll muss die Zollwerte zur Abgabenerhebung zusammenrechnen. Bei unrichtigen Angaben richtet sich die Sanktion nach dem zusammengefassten verkürzten Abgabenbetrag oder Warenwert.

Die einzige Ausnahme gilt, wenn der Gesamtwert die Abgabenfreigrenze nicht überschreitet oder wenn er sie zwar überschreitet, die Abgaben aber unaufgefordert angemeldet und entrichtet werden.
Wie kann ich meine Einfuhrhistorie und die Anzahl meiner abgabenfreien Einfuhren prüfen?
Zollanmeldungen für private Onlinebestellungen werden normalerweise vom Expressdienst oder einer Zollagentur stellvertretend eingereicht. Es gibt drei Abfragemöglichkeiten:
① Melden Sie sich beim Single Window für Zoll, Häfen und Handel mit einem digitalen Zertifikat für natürliche Personen an und rufen Sie die „Abfrage von Daten zu häufigen Einfuhren“ auf;
② Suchen Sie anhand der Hausfrachtbriefnummer der Expresssendung; im Abfertigungsverlauf wird angezeigt, ob eine „Abgabenerhebung wegen häufiger Einfuhren“ vorliegt;
③ Prüfen Sie die Abgabenübersicht in der EZ WAY App.

Wenn Sie Einfuhrdatensätze finden, die nicht zu Ihren eigenen Einfuhren gehören, wurde möglicherweise unbefugt in Ihrem Namen eine Zollanmeldung abgegeben: Wählen Sie in der App „Unzutreffende Anmeldung – Einfuhranmeldung unter Missbrauch meiner Identität“, füllen Sie die Erklärung zur missbräuchlichen Zollanmeldung online aus, drucken Sie sie aus, unterschreiben bzw. stempeln Sie sie und senden Sie sie an die Zollstelle am Einfuhrort. Der Zoll leitet eine Verwaltungsuntersuchung ein; werden konkrete Beweise festgestellt, wird der Fall zur strafrechtlichen Ermittlung weitergeleitet.

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Autoritative Quellen

Diese Seite zitiert primäre Quellen von Behörden, Justiz und Wissenschaft aus dem Zollreferenzindex von HowBridge (1 171 Einträge). Jeder Eintrag verweist auf die Originalquelle.

Datenstand des Referenzindex: 2026-08-16

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